Rechtssatz RS0003268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003268
Entscheidungsdatum
16.12.1987
Rechtssatz
Die Kosten der einstweiligen Verwaltung durch den Ersteher im ersten Versteigerungstermin sind bei der Verteilung vorzugsweise zuzuweisen, wenn wegen Entscheidung der Grundverkehrsbehörde nach dem TirGVG LGBl 1971/4 idgF eine neue Versteigerung stattzufinden hat und bei dieser unter Aufhebung der Erteilung des Zuschlages an die Meistbietende im ersten Versteigerungstermin der Zuschlag erteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003268
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0030OB00152_8700000_002