Rechtssatz RS0002602
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002602
Entscheidungsdatum
21.03.2001
Rechtssatz
Zu den in erster Linie vorzugsweise aus dem Meistbot zu befriedigenden Ansprüchen gehören die Kosten der Verwaltung, Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur Bestreitung dieser Auslagen geleisteten Vorschüsse während der Zeit, in der die Verwaltung zugunsten der Verteilungsmasse (§ 159 Z 4 EO) geführt wird.Zu den in erster Linie vorzugsweise aus dem Meistbot zu befriedigenden Ansprüchen gehören die Kosten der Verwaltung, Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur Bestreitung dieser Auslagen geleisteten Vorschüsse während der Zeit, in der die Verwaltung zugunsten der Verteilungsmasse (Paragraph 159, Ziffer 4, EO) geführt wird.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 152/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 3 Ob 152/87
JBl 1988,329 = SZ 60/280
- 3 Ob 177/00a
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 177/00a
Auch; Beisatz: Als Auslagen einer während des Versteigerungsverfahrens geführten Verwaltung nur Auslagen angesehen werden können, die mit dieser Verwaltung in sachlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang fehlt aber, wenn sie bloß während der Verwaltung gezahlt oder wenn bloß die entsprechenden Forderungen während der Verwaltung fällig wurden. Er ist jedenfalls gegeben, wenn die Auslagen auf während des Versteigerungsverfahrens vorgenommene Verwaltungshandlungen zurückgehen (vgl Angst in Angst, EO Rz 1 zu § 120), allenfalls auch, wenn die Leistungen, durch die sie entstanden, während des Versteigerungsverfahrens erbracht wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0002602
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_0030OB00152_8700000_001