Der Revisionsrekurs der Wohnungseigentumsgemeinschaft, die sich gegen diese Reduzierung des ihr zugewiesenen Betrags wendet, ist nicht berechtigt.
Gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO sind aus der Verteilungsmasse vorzugsweise, nämlich insbesondere vor den auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, die in § 120 Abs 2 Z 4 EO bezeichneten Auslagen und Vorschüsse zu berichtigen, falls während des Versteigerungsverfahrens zugunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat. Auslagen und Vorschüsse gemäß § 120 Abs 2 Z 4 EO sind die Kosten der Verwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse. Dabei muss es sich nicht gerade um eine Verwaltung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens handeln. Auch wer im Zuge einer privatrechtlichen Verwaltung oder auch nur einer Quasiverwaltung, zB im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der Verwendung der Sache zum Nutzen eines anderen udgl, tätig wird, kann Ansprüche gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO erheben (SZ 58/160 mwN).Gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO sind aus der Verteilungsmasse vorzugsweise, nämlich insbesondere vor den auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, die in Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, EO bezeichneten Auslagen und Vorschüsse zu berichtigen, falls während des Versteigerungsverfahrens zugunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat. Auslagen und Vorschüsse gemäß Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, EO sind die Kosten der Verwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse. Dabei muss es sich nicht gerade um eine Verwaltung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens handeln. Auch wer im Zuge einer privatrechtlichen Verwaltung oder auch nur einer Quasiverwaltung, zB im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der Verwendung der Sache zum Nutzen eines anderen udgl, tätig wird, kann Ansprüche gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben (SZ 58/160 mwN).
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO angemeldeten Ansprüche von ihr getätigte Auslagen betreffen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Liegenschaft dienten. Strittig ist hier allein die Rechtsfrage, ob auch solche Auslagen den Vorzugsrang des § 216 Abs 1 Z 1 EO genießen, die Leistungen betreffen, die bereits vor der Bewilligung der Zwangsversteigerung am 19. 10. 1998 erbracht wurden, für die jedoch erst während des Zwangsversteigerungsverfahrens (bis zur Erteilung des Zuschlags) Rechnung gelegt wurde.Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO angemeldeten Ansprüche von ihr getätigte Auslagen betreffen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Liegenschaft dienten. Strittig ist hier allein die Rechtsfrage, ob auch solche Auslagen den Vorzugsrang des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO genießen, die Leistungen betreffen, die bereits vor der Bewilligung der Zwangsversteigerung am 19. 10. 1998 erbracht wurden, für die jedoch erst während des Zwangsversteigerungsverfahrens (bis zur Erteilung des Zuschlags) Rechnung gelegt wurde.
Schon allgemeine sprachliche Erwägungen führen zu dem Ergebnis, dass als Auslagen einer während des Versteigerungsverfahrens geführten Verwaltung nur Auslagen angesehen werden können, die mit dieser Verwaltung in sachlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang fehlt aber, wenn sie bloß während der Verwaltung gezahlt oder wenn bloß die entsprechenden Forderungen während der Verwaltung fällig wurden. Er ist jedenfalls gegeben, wenn die Auslagen auf während des Versteigerungsverfahrens vorgenommene Verwaltungshandlungen zurückgehen (vgl Angst in Angst, EO Rz 1 zu § 120), allenfalls auch, wenn die Leistungen, durch die sie entstanden, während des Versteigerungsverfahrens erbracht wurden. Ob auch dies ausreicht, muss hier nicht erörtert werden, weil diese Voraussetzung bezüglich der noch strittigen Auslagen ebenfalls nicht erfüllt ist. Zu weit und undifferenziert ist nach dem Gesagten die in SZ 58/160 enthaltene Aussage, dass es sich um Auslagen handeln müsse, die während des Versteigerungsverfahrens "getätigt" wurden.Schon allgemeine sprachliche Erwägungen führen zu dem Ergebnis, dass als Auslagen einer während des Versteigerungsverfahrens geführten Verwaltung nur Auslagen angesehen werden können, die mit dieser Verwaltung in sachlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang fehlt aber, wenn sie bloß während der Verwaltung gezahlt oder wenn bloß die entsprechenden Forderungen während der Verwaltung fällig wurden. Er ist jedenfalls gegeben, wenn die Auslagen auf während des Versteigerungsverfahrens vorgenommene Verwaltungshandlungen zurückgehen vergleiche Angst in Angst, EO Rz 1 zu Paragraph 120,), allenfalls auch, wenn die Leistungen, durch die sie entstanden, während des Versteigerungsverfahrens erbracht wurden. Ob auch dies ausreicht, muss hier nicht erörtert werden, weil diese Voraussetzung bezüglich der noch strittigen Auslagen ebenfalls nicht erfüllt ist. Zu weit und undifferenziert ist nach dem Gesagten die in SZ 58/160 enthaltene Aussage, dass es sich um Auslagen handeln müsse, die während des Versteigerungsverfahrens "getätigt" wurden.
Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den beiden anderen nach § 216 Abs 1 EO bevorrechteten Forderungen. Schon das Rekursgericht hat auf § 216 Abs 1 Z 3 EO idF WRN 1999 hingewiesen, wonach die aus den letzten drei Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Forderungen, für die gemäß § 13c Abs 3 WEG ein Vorzugspfandrecht begründet wurde, bevorzugt sind. Bei diesen Forderungen kommt es ebenfalls auf die Fälligkeit allein nicht an (Angst in Angst, EO Rz 10 zu § 216).Ein ähnliches Bild ergibt sich bei den beiden anderen nach Paragraph 216, Absatz eins, EO bevorrechteten Forderungen. Schon das Rekursgericht hat auf Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 3, EO in der Fassung WRN 1999 hingewiesen, wonach die aus den letzten drei Jahren vor dem Tage der Erteilung des Zuschlages rückständigen Forderungen, für die gemäß Paragraph 13 c, Absatz 3, WEG ein Vorzugspfandrecht begründet wurde, bevorzugt sind. Bei diesen Forderungen kommt es ebenfalls auf die Fälligkeit allein nicht an (Angst in Angst, EO Rz 10 zu Paragraph 216,).
Dies steht auch im Gleichklang zu der Rechtsprechung zu den Steuern und öffentlichen Abgaben, die nach § 216 Abs 1 Z 2 EO bevorzugt zuzuteilen sind. Auch bei diesen Forderungen ist maßgeblich, dass der Sachverhalt, der die Steuer- oder Abgabenpflicht auslöste, innerhalb des betreffenden Zeitraums, hier innerhalb der letzten drei Jahre vor der Erteilung des Zuschlags, liegt; auf den Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es nicht an (Angst in Angst Rz 7 zu § 216 mwN).Dies steht auch im Gleichklang zu der Rechtsprechung zu den Steuern und öffentlichen Abgaben, die nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer 2, EO bevorzugt zuzuteilen sind. Auch bei diesen Forderungen ist maßgeblich, dass der Sachverhalt, der die Steuer- oder Abgabenpflicht auslöste, innerhalb des betreffenden Zeitraums, hier innerhalb der letzten drei Jahre vor der Erteilung des Zuschlags, liegt; auf den Zeitpunkt der Fälligkeit kommt es nicht an (Angst in Angst Rz 7 zu Paragraph 216, mwN).
Ein Grund dafür, die hier zu beurteilenden Forderungen im Sinn des § 216 Abs 1 Z 1 EO anders zu beurteilen, ist nicht zu erkennen.Ein Grund dafür, die hier zu beurteilenden Forderungen im Sinn des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO anders zu beurteilen, ist nicht zu erkennen.
Dem Revisionsrekurs der Wohnungseigentümergemeinschaft, in dem zwar der dargestellte Grundsatz, nicht jedoch die konkrete Zuordnung der angemeldeten Forderung durch das Rekursgericht bekämpft wird, war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO, § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO, Paragraph 78, EO.