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Rechtssatz RS0002597

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0002597

Geschäftszahl

3Ob93/85; 3Ob177/00a

Entscheidungsdatum

21.03.2001

Rechtssatz

Kosten iSd Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, EO sind nämlich nur Auslagen, die entweder dem Schutz der Liegenschaft gegen Entwertung oder zu einer Erhöhung des Wertes dienen und damit jeweils allen Meistbotsinteressenten zugute kommen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 93/85
    Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 93/85
    SZ 58/160
  • 3 Ob 177/00a
    Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 177/00a
    Auch; Beisatz: Als Auslagen einer während des Versteigerungsverfahrens geführten Verwaltung nur Auslagen angesehen werden können, die mit dieser Verwaltung in sachlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang fehlt aber, wenn sie bloß während der Verwaltung gezahlt oder wenn bloß die entsprechenden Forderungen während der Verwaltung fällig wurden. Er ist jedenfalls gegeben, wenn die Auslagen auf während des Versteigerungsverfahrens vorgenommene Verwaltungshandlungen zurückgehen (vgl Angst in Angst, EO Rz 1 zu § 120), allenfalls auch, wenn die Leistungen, durch die sie entstanden, während des Versteigerungsverfahrens erbracht wurden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002597

Dokumentnummer

JJR_19851030_OGH0002_0030OB00093_8500000_001