Rechtssatz RS0002597
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0002597
Entscheidungsdatum
21.03.2001
Rechtssatz
Kosten iSd § 120 Abs 2 Z 4 EO sind nämlich nur Auslagen, die entweder dem Schutz der Liegenschaft gegen Entwertung oder zu einer Erhöhung des Wertes dienen und damit jeweils allen Meistbotsinteressenten zugute kommen.Kosten iSd Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 4, EO sind nämlich nur Auslagen, die entweder dem Schutz der Liegenschaft gegen Entwertung oder zu einer Erhöhung des Wertes dienen und damit jeweils allen Meistbotsinteressenten zugute kommen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 93/85
Entscheidungstext OGH 30.10.1985 3 Ob 93/85
SZ 58/160
- 3 Ob 177/00a
Entscheidungstext OGH 21.03.2001 3 Ob 177/00a
Auch; Beisatz: Als Auslagen einer während des Versteigerungsverfahrens geführten Verwaltung nur Auslagen angesehen werden können, die mit dieser Verwaltung in sachlichem Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang fehlt aber, wenn sie bloß während der Verwaltung gezahlt oder wenn bloß die entsprechenden Forderungen während der Verwaltung fällig wurden. Er ist jedenfalls gegeben, wenn die Auslagen auf während des Versteigerungsverfahrens vorgenommene Verwaltungshandlungen zurückgehen (vgl Angst in Angst, EO Rz 1 zu § 120), allenfalls auch, wenn die Leistungen, durch die sie entstanden, während des Versteigerungsverfahrens erbracht wurden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0002597
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00093_8500000_001