Die betreibende Partei vertritt die Ansicht, daß der geltend gemachte Regreßanspruch gemäß § 896 ABGB keine im Rahmen einer "Verwaltung" entstandenen Auslagen im Sinne des § 216 Abs 1 Z 1 EO darstelle, zumal sie auch den "Substanzwert" der Liegenschaft nicht erhöht hätten. Ein rein schuldrechtlicher Ersatzanspruch könne nicht mit einem Aufwand auf die Liegenschaft gleichgesetzt werden. Eine Berücksichtigung auch solcher Ersatzansprüche als Vorzugspost würde eine viel zu große Unsicherheit über den Wert der Liegenschaft darstellen. Die übrigen Miteigentümer seien auch nicht Beteiligte gemäß § 209 EO, da ihnen keine dinglichen Rechte zustünden. Schließlich könnten gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO nur "während des Versteigerungsverfahrens" aufgelaufene Kosten Berücksichtigung finden.Die betreibende Partei vertritt die Ansicht, daß der geltend gemachte Regreßanspruch gemäß Paragraph 896, ABGB keine im Rahmen einer "Verwaltung" entstandenen Auslagen im Sinne des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO darstelle, zumal sie auch den "Substanzwert" der Liegenschaft nicht erhöht hätten. Ein rein schuldrechtlicher Ersatzanspruch könne nicht mit einem Aufwand auf die Liegenschaft gleichgesetzt werden. Eine Berücksichtigung auch solcher Ersatzansprüche als Vorzugspost würde eine viel zu große Unsicherheit über den Wert der Liegenschaft darstellen. Die übrigen Miteigentümer seien auch nicht Beteiligte gemäß Paragraph 209, EO, da ihnen keine dinglichen Rechte zustünden. Schließlich könnten gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO nur "während des Versteigerungsverfahrens" aufgelaufene Kosten Berücksichtigung finden.
Der Rechtskraftvorbehalt ist gemäß §§ 78 EO, 527 Abs 2 ZPO zulässig, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorliegen. Zur strittigen Frage liegt nämlich, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, da die zitierte Entscheidung ZBl. 1920/54 nicht voll mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Der Rekurs ist auch nicht gemäß §§ 78 EO, 528 Abs 1 Z 2 ZPO ausgeschlossen. Zwar sind Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt auch im Rahmen eines Meistbotsverteilungsbeschlusses unanfechtbar, und um eine Entscheidung über den Kostenpunkt würde es sich auch handeln, wenn es um die Frage ginge, in welchem Range bestimmte Kosten zu befriedigen wären. Unter dem Begriff von Kosten sind aber immer nur Verfahrenskosten, zB Kosten des Masseverwalters und ähnliches, zu verstehen. Die von einem Dritten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens getätigten Auslagen, für die dann ein bestimmtes Vorzugsrecht beansprucht wird, stellen keine solchen Kosten dar. Dem somit zulässigen Rekurs kommt auch Berechtigung zu. Gemäß § 209 Abs 2 EO sind zur Verteilungstagsatzung nur die verpflichtete Partei, die betreibende Partei, die in § 172 Abs 1 Z 1 EO bezeichneten öffentlichen Organe und alle Personen zu laden, für welche an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dinglichen Rechte und Lasten bestehen. Ein Beteiligter der jedenfalls nur rein obligatorische Ansprüche anmeldete, mag er auch ein Vorzugsrecht beanspruchen, gehört nicht zu den zu ladenden Personen. Er muß sich vielmehr selbst darum kümmern, ob er von der Verteilungstagsatzung Kenntnis erlangt, indem er in gewissen Abständen die Gerichtstafel prüft, wo im vorliegenden Fall die Anberaumung der Verteilungstagsatzung in der Zeit vom 19.3.1985 bis 9.4.1985 angeschlagen war (Vermerk S 47 d.A.). Die strittigen Anmeldungswerber wurden daher nicht durch einen ungesetzlichen Vorgang von der Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes ausgeschlossen, sodaß auch nicht der vom Gericht zweiter Instanz angenommene Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO vorliegt.Der Rechtskraftvorbehalt ist gemäß Paragraphen 78, EO, 527 Absatz 2, ZPO zulässig, weil die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO vorliegen. Zur strittigen Frage liegt nämlich, soweit ersichtlich, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor, da die zitierte Entscheidung ZBl. 1920/54 nicht voll mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist. Der Rekurs ist auch nicht gemäß Paragraphen 78, EO, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO ausgeschlossen. Zwar sind Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt auch im Rahmen eines Meistbotsverteilungsbeschlusses unanfechtbar, und um eine Entscheidung über den Kostenpunkt würde es sich auch handeln, wenn es um die Frage ginge, in welchem Range bestimmte Kosten zu befriedigen wären. Unter dem Begriff von Kosten sind aber immer nur Verfahrenskosten, zB Kosten des Masseverwalters und ähnliches, zu verstehen. Die von einem Dritten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens getätigten Auslagen, für die dann ein bestimmtes Vorzugsrecht beansprucht wird, stellen keine solchen Kosten dar. Dem somit zulässigen Rekurs kommt auch Berechtigung zu. Gemäß Paragraph 209, Absatz 2, EO sind zur Verteilungstagsatzung nur die verpflichtete Partei, die betreibende Partei, die in Paragraph 172, Absatz eins, Ziffer eins, EO bezeichneten öffentlichen Organe und alle Personen zu laden, für welche an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dinglichen Rechte und Lasten bestehen. Ein Beteiligter der jedenfalls nur rein obligatorische Ansprüche anmeldete, mag er auch ein Vorzugsrecht beanspruchen, gehört nicht zu den zu ladenden Personen. Er muß sich vielmehr selbst darum kümmern, ob er von der Verteilungstagsatzung Kenntnis erlangt, indem er in gewissen Abständen die Gerichtstafel prüft, wo im vorliegenden Fall die Anberaumung der Verteilungstagsatzung in der Zeit vom 19.3.1985 bis 9.4.1985 angeschlagen war (Vermerk S 47 d.A.). Die strittigen Anmeldungswerber wurden daher nicht durch einen ungesetzlichen Vorgang von der Verhandlung über die Verteilung des Meistbotes ausgeschlossen, sodaß auch nicht der vom Gericht zweiter Instanz angenommene Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO vorliegt.
Gemäß § 210 EO haben die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen ihre Ansprüche vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem öffentlichen Buche oder den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen. Daraus folgt, daß ein Forderungsberechtigter im Sinne des § 216 Abs 1 Z 1 EO seine Ansprüche nicht nur behaupten, sondern auch beweisen muß, was spätestens in der Verteilungstagsatzung zu geschehen hat. Erscheint der Berechtigte nicht zur Tagsatzung, so kann er daher nur durchdringen, wenn schon die Anmeldung alles enthält, was zum Nachweis des Bestandes der Vorzugspost erforderlich ist. Zu irgend einer amtswegigen Erhebung oder Veranlassung einer Ergänzung der schriftlichen Anmeldung besteht kein Anlaß (ZBl. 1929/51, ZBl. 1929/350, 3 Ob 17/82, Heller-Berger-Stix 1440). Das Verfahren des Erstgerichtes war daher auch nicht mangelhaft.Gemäß Paragraph 210, EO haben die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen ihre Ansprüche vor oder bei der Verteilungstagsatzung anzumelden und die zum Nachweis ihrer Ansprüche dienenden Urkunden spätestens bei der Tagsatzung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen, widrigens ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie aus dem öffentlichen Buche oder den Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erhellen. Daraus folgt, daß ein Forderungsberechtigter im Sinne des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO seine Ansprüche nicht nur behaupten, sondern auch beweisen muß, was spätestens in der Verteilungstagsatzung zu geschehen hat. Erscheint der Berechtigte nicht zur Tagsatzung, so kann er daher nur durchdringen, wenn schon die Anmeldung alles enthält, was zum Nachweis des Bestandes der Vorzugspost erforderlich ist. Zu irgend einer amtswegigen Erhebung oder Veranlassung einer Ergänzung der schriftlichen Anmeldung besteht kein Anlaß (ZBl. 1929/51, ZBl. 1929/350, 3 Ob 17/82, Heller-Berger-Stix 1440). Das Verfahren des Erstgerichtes war daher auch nicht mangelhaft.
Gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO sind aus der Verteilungsmasse vorzugsweise, nämlich insbesondere vor den auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die in § 120 Abs 1 Z 4 EO bezeichneten Auslagen und Vorschüsse zu berichtigen, falls während des Versteigerungsverfahrens zugunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat. Auslagen und Vorschüsse gemäß § 120 Abs 1 Z 4 EO sind die Kosten der Verwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse.Gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO sind aus der Verteilungsmasse vorzugsweise, nämlich insbesondere vor den auf der Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die in Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, EO bezeichneten Auslagen und Vorschüsse zu berichtigen, falls während des Versteigerungsverfahrens zugunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat. Auslagen und Vorschüsse gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 4, EO sind die Kosten der Verwaltung, die Kosten der Erhaltung und notwendigen Verbesserung der Liegenschaft und die zur einstweiligen Bestreitung dieser Kosten geleisteten Vorschüsse.
Es trifft zu, daß es sich dabei nicht gerade um eine Verwaltung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens handeln muß, sondern auch wer im Zuge einer privatrechtlichen Verwaltung oder auch nur einer Quasiverwaltung, zB im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen udgl., tätig wird, kann Ansprüche gemäß § 216 Abs 1 Z 1 EO erheben (Lehmann, Zwangsversteigerung 353, 354, Heller-Berger-Stix, 1467, 1468, ZBl. 1920/54).Es trifft zu, daß es sich dabei nicht gerade um eine Verwaltung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens handeln muß, sondern auch wer im Zuge einer privatrechtlichen Verwaltung oder auch nur einer Quasiverwaltung, zB im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der Verwendung einer Sache zum Nutzen eines anderen udgl., tätig wird, kann Ansprüche gemäß Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO erheben (Lehmann, Zwangsversteigerung 353, 354, Heller-Berger-Stix, 1467, 1468, ZBl. 1920/54).
Voraussetzung des Vorzugsrechtes nach § 216 Abs 1 Z 1 EO ist aber, daß es sich um Auslagen handelt, die während des Versteigerungsverfahrens getätigt wurden und der Erhaltung oder Verbesserung der Liegenschaft dienten. Beide Bedingungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.Voraussetzung des Vorzugsrechtes nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO ist aber, daß es sich um Auslagen handelt, die während des Versteigerungsverfahrens getätigt wurden und der Erhaltung oder Verbesserung der Liegenschaft dienten. Beide Bedingungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Da nur ein Aufwand von "1980 bis 1984" geltend gemacht wird, steht nicht fest, ob überhaupt ein Teil des angemeldeten Betrages in die Zeit der Anhängigkeit des Versteigerungsverfahrens (Ex-Bewilligung 12.10.1984) fiel. Mangels näherer Detaillierung der Anmeldung, die im Sinne der obigen Ausführungen zum Nachteile der Anspruchswerber gereicht, kann daher auch nicht etwa ein Teilbetrag als in die Zeit des Versteigerungsverfahrens fallend, angesehen werden.
Man weiß aber auch nicht, ob es sich um Auslagen handelte, die der Liegenschaft zum Vorteil gereichten, also deren Wert beeinflußten. Kosten der Erhaltung und der Verbesserung in diesem Sinn sind nämlich nur Auslagen, die entweder dem Schutz der Liegenschaft gegen Entwertung oder zu einer Erhöhung des Wertes dienen und damit jeweils allen Meistbotsinteressenten zugute kommen (Lehmann, aaO 355). Nur dann wären auch die im Rekurs der betreibenden Partei mit Recht angestellten Befürchtungen unbegründet, der Pfandgläubiger müsse immer um seine Sicherheit bangen, selbst wenn ihm der beste bücherliche Rang zur Verfügung steht.
Der angefochtene Beschluß war daher dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Wenn auch im eigentlichen Meistbotsverteilungsverfahren kein gegenseitiger Kostenersatz stattfindet (Jud. 201), so kann doch auch im Meistbotsverteilungsverfahren ein von einer Partei ausgelöster Zwischenstreit entstehen, in dem gemäß §§ 78 EO, 50, 41 ZPO der unterliegende Teil dem obsiegenden Teil die in diesem Zwischenstreit entstehenden Kosten zu ersetzen hat. Dies trifft hier auf die Miteigentümer der Liegenschaft zu, welche zu Unrecht ein Vorzugsrecht nach § 216 Abs 1 Z 1 EO in Anspruch nahmen. Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht das gesamte Meistbot, sondern nur der von ihnen in Anspruch genommene Teilbetrag von S 111.501,77.Wenn auch im eigentlichen Meistbotsverteilungsverfahren kein gegenseitiger Kostenersatz stattfindet (Jud. 201), so kann doch auch im Meistbotsverteilungsverfahren ein von einer Partei ausgelöster Zwischenstreit entstehen, in dem gemäß Paragraphen 78, EO, 50, 41 ZPO der unterliegende Teil dem obsiegenden Teil die in diesem Zwischenstreit entstehenden Kosten zu ersetzen hat. Dies trifft hier auf die Miteigentümer der Liegenschaft zu, welche zu Unrecht ein Vorzugsrecht nach Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO in Anspruch nahmen. Bemessungsgrundlage ist jedoch nicht das gesamte Meistbot, sondern nur der von ihnen in Anspruch genommene Teilbetrag von S 111.501,77.