Rechtssatz RS0003101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003101
Entscheidungsdatum
30.10.1985
Rechtssatz
Ein Forderungsberechtigter im Sinne des § 216 Abs 1 Z 1 EO muß seine Ansprüche nicht nur behaupten, sondern auch beweisen, was spätestens in der Verteilungstagsatzung zu geschehen hat. Erscheint der Berechtigte nicht zur Tagsatzung, so kann er daher nur durchdringen, wenn schon die Anmeldung alles enthält, was zum Nachweis des Bestandes der Vorzugspost erforderlich ist.Ein Forderungsberechtigter im Sinne des Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO muß seine Ansprüche nicht nur behaupten, sondern auch beweisen, was spätestens in der Verteilungstagsatzung zu geschehen hat. Erscheint der Berechtigte nicht zur Tagsatzung, so kann er daher nur durchdringen, wenn schon die Anmeldung alles enthält, was zum Nachweis des Bestandes der Vorzugspost erforderlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0003101
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012
Dokumentnummer
JJR_19851030_OGH0002_0030OB00093_8500000_004