Begründung:
Der Verpflichtete stellte in dem auf die Hereinbringung von Unterhalt gerichteten Exekutionsverfahren drei Aufschiebungsanträge aufgrund von drei von ihm eingebrachter Klagen.
Mit seinem Beschluß vom 3.5.1996 (ON 22) schob nun das Erstgericht (unter anderem) das Exekutionsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 2 Cg 223/95 des Landesgerichtes Salzburg auf, und zwar die bewilligte Fahrnisexekution a) soweit sie zur Hereinbringung eines monatlich DM 965,-- übersteigenden Unterhaltsbetrages bewilligt wurde [ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung] und b) soweit sie zur Hereinbringung einer von
a) nicht erfaßten Forderung bewilligt wurde, sofern eine Sicherheit von S 40.500,-- bei Gericht erlegt werde.
Das Mehrbegehren wies es ab.
Wie sich aus der Begründung ergibt, betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens die Aufschiebung der Forderungsexekution, für die es an einer Gefahrenbescheinigung fehle.
Gegen diese Entscheidung erhob der Verpflichtete Rekurs, mit dem er unter anderem deren Abänderung dahin begehrte, daß auch die bewilligte Forderungsexekution bis zur Rechtskraft auch des Verfahrens vor dem Landesgericht Salzburg hinsichtlich eines DM 965,-- übersteigenden Unterhaltsbetrages bzw zur Hereinbringung dieses Rückstandes aufgeschoben werde und das gesamte Exekutionsverfahren soweit es zur Hereinbringung des Unterhalts von DM 130,-- jeweils für die Monate März 1995 bis 1996 bewilligt wurde. Hilfsweise stellte der Verpflichtete auch einen Aufhebungsantrag.
Zur Begründung führte er aus, daß das Erstgericht unter anderem eine Zahlung von 15mal DM 730,-- nicht berücksichtigt habe. Insofern hätte sowohl Fahrnis- als auch Forderungsexekution ohne Auferlegung einer Sicherheit bzw mit Auferlegung einer geringeren Sicherheit aufgeschoben werden müssen. Außerdem wandte sich der Verpflichtete gegen die Annahme einer mangelnden Gefahrenbescheinigung.
Vor Erledigung dieses Rechtsmittels durch das Rekursgericht stellte das Erstgericht mit in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 19.8.1996 (ON 31) das Fahrnisexekutionsverfahren zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs zurück, soweit er die Aufschiebung des gesamten Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes aus Mai 1994 und die Aufschiebung der Fahrnisexekution hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ab Juni 1995 betraf (Punkt I.); teilweise gab es dem Rekurs dahin Folge, daß es auch die Aufschiebung der Forderungsexekution betreffend Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni 1994 bis Mai 1995 gegen Erlegung einer weiteren Sicherheitsleistung von S 39.500,- bewilligte (Punkt V.); im übrigen (Aufschiebung der Forderungsexekution ab September 1995 und für Juni bis August 1995; Sicherheitsleistung von S 40.500,- ) gab es dem Rekurs nicht Folge (Punkte II., IV. und III.). In Punkt VI. seiner Entscheidung erfolgte die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Rekurs zurück, soweit er die Aufschiebung des gesamten Exekutionsverfahrens zur Hereinbringung des Unterhaltsrückstandes aus Mai 1994 und die Aufschiebung der Fahrnisexekution hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge ab Juni 1995 betraf (Punkt römisch eins.); teilweise gab es dem Rekurs dahin Folge, daß es auch die Aufschiebung der Forderungsexekution betreffend Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni 1994 bis Mai 1995 gegen Erlegung einer weiteren Sicherheitsleistung von S 39.500,- bewilligte (Punkt römisch fünf.); im übrigen (Aufschiebung der Forderungsexekution ab September 1995 und für Juni bis August 1995; Sicherheitsleistung von S 40.500,- ) gab es dem Rekurs nicht Folge (Punkte römisch zwei., römisch vier. und römisch drei.). In Punkt römisch sechs. seiner Entscheidung erfolgte die Kostenentscheidung für das Rechtsmittelverfahren.
Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den aufgeworfenen Fragen der Prozeßvertretung der materiell berechtigten minderjährigen Kinder, zur Frage, gegen wen in Österreich die Oppositionsklage zu richten ist, sowie zur Frage ob bei Bescheinigung der Gefährdung des Verpflichteten auf die unzureichenden Vermögensverhältnisse der formell betreibenden Mutter oder der materiell aus der Exekution begünstigten Kinder abzustellen ist, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bekannt sei.
Gegen diesen Beschluß, und zwar gegen dessen Punkte II. - VI. richtet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er in erster Linie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, daß der Exekutionsantrag der Betreibenden abgewiesen werde. Hilfsweise wird die Abänderung dahin beantragt, daß auch die bewilligte Forderungsexekution bis zur Rechtskraft des Oppositionsprozesses vor dem Landesgericht Salzburg aufgeschoben werde. Wiederum in eventu werden Aufhebungsanträge gestellt.Gegen diesen Beschluß, und zwar gegen dessen Punkte römisch zwei. - römisch sechs. richtet sich der Revisionsrekurs des Verpflichteten, mit dem er in erster Linie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin begehrt, daß der Exekutionsantrag der Betreibenden abgewiesen werde. Hilfsweise wird die Abänderung dahin beantragt, daß auch die bewilligte Forderungsexekution bis zur Rechtskraft des Oppositionsprozesses vor dem Landesgericht Salzburg aufgeschoben werde. Wiederum in eventu werden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Revisionsrekurswerber führt im wesentlichen aus, daß die angefochtene Entscheidung voraussetze, daß die Exekutionsführung als solche zulässig sei. Der Überprüfung der Berechtigung der Betreibenden, Exekution im eigenen Namen wegen Unterhaltsforderungen der gemeinsamen Kinder zu betreiben, stehe die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung nicht entgegen.
Was die Frage der Vermögensverhältnisse angehe, müsse man, wenn die Zulässigkeit der Exekutionsführung durch die Mutter bejaht werde, konsequenterweise in der Frage der Gefährdung des Verpflichteten auch auf deren Vermögensverhältnisse abstellen.