Entscheidung 3 Ob 177/97v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.08.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günther S*****, vertreten durch Dr.Thomas Stampfer und Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Elfriede S*****, vertreten durch Dr.Irmgard Kramer, Rechtsanwältin in Graz, wegen Ehescheidung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgerichtes vom 17.März 1997, GZ 1 R 67/97y-54, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist zwar, daß das Berufungsgericht in der Frage der Beweislast von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Nach EF 54.335 und EF 60.136 muß nämlich der Kläger, wenn dem Beklagten der Beweis gelungen ist, daß er an einer geistigen Störung leidet, die seinem Verhalten allgemein die Qualifikation von Ehescheidungsgründen aus Verschulden nehmen würde, beweisen, daß im Einzelfall bestimmte Verfehlungen nicht von diesem Ausschluß betroffen ist. Es fehlt der Rechtsfrage aber die nach § 502 Abs 1 ZPO erforderliche (1 Ob 39/94; 1 Ob 535/95; 1 Ob 42/95; vgl Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 502: "entscheidungswesentliche") Präjudizialität. Für die Zeit vor ihrer Entlassung ist der Beklagten dieser Beweis nicht gelungen. Dies blieb auch in der Berufung unbekämpft. Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Eheverfehlungen rechtfertigen aber nicht nur die Scheidung nach § 49 EheG (EF 60.209), sondern schon für sich allein im Vergleich zu denen des Klägers - wie schon das Berufungsgericht richtig darlegte - dem Verschuldensausspruch des Erstgerichtes.Richtig ist zwar, daß das Berufungsgericht in der Frage der Beweislast von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Nach EF 54.335 und EF 60.136 muß nämlich der Kläger, wenn dem Beklagten der Beweis gelungen ist, daß er an einer geistigen Störung leidet, die seinem Verhalten allgemein die Qualifikation von Ehescheidungsgründen aus Verschulden nehmen würde, beweisen, daß im Einzelfall bestimmte Verfehlungen nicht von diesem Ausschluß betroffen ist. Es fehlt der Rechtsfrage aber die nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erforderliche (1 Ob 39/94; 1 Ob 535/95; 1 Ob 42/95; vergleiche Kodek in Rechberger Rz 3 zu Paragraph 502 :, "entscheidungswesentliche") Präjudizialität. Für die Zeit vor ihrer Entlassung ist der Beklagten dieser Beweis nicht gelungen. Dies blieb auch in der Berufung unbekämpft. Die vor diesem Zeitpunkt liegenden Eheverfehlungen rechtfertigen aber nicht nur die Scheidung nach Paragraph 49, EheG (EF 60.209), sondern schon für sich allein im Vergleich zu denen des Klägers - wie schon das Berufungsgericht richtig darlegte - dem Verschuldensausspruch des Erstgerichtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00177.97V.0828.000
Dokumentnummer
JJT_19970828_OGH0002_0030OB00177_97V0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung
RS0056483
Rechtssatz
15.09.1982Zivilrecht
Selbst dann, wenn bei einem Eheteil eine partielle geistige Störung vorliegt, rechtfertigen von ihm gesetzte andere schwere Eheverfehlungen, die von der geistigen Störung nicht umfaßt wurden, die aber kausal zur Zerrüttung beitrugen, eine Scheidung der Ehe …
RS0056498
Rechtssatz
26.03.1987Zivilrecht
Allgemein hat derjenige, der eine Scheidungsklage nach § 49 EheG einbringt, nur das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen, nicht aber auch den Gesundheitszustand seines Gegners, aus dem dessen volle Verantwortlichkeit für die Eheverfehlungen abgele …
RS0088931
Rechtssatz
20.03.1984Zivilrecht
Zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels nach diesen Gesetzesstellen bedarf es aber noch der (weiteren) Voraussetzung, dass die Entscheidung von der Lösung der angeführten Rechtsfrage (hier: des Verfahrensrechtes) abhängt.