Rechtssatz RS0056483
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056483
Geschäftszahl
1Ob696/82; 1Ob582/89; 3Ob177/97v
Entscheidungsdatum
28.08.1997
Rechtssatz
Selbst dann, wenn bei einem Eheteil eine partielle geistige Störung vorliegt, rechtfertigen von ihm gesetzte andere schwere Eheverfehlungen, die von der geistigen Störung nicht umfaßt wurden, die aber kausal zur Zerrüttung beitrugen, eine Scheidung der Ehe nach § 49 EheG allein.Selbst dann, wenn bei einem Eheteil eine partielle geistige Störung vorliegt, rechtfertigen von ihm gesetzte andere schwere Eheverfehlungen, die von der geistigen Störung nicht umfaßt wurden, die aber kausal zur Zerrüttung beitrugen, eine Scheidung der Ehe nach Paragraph 49, EheG allein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 696/82
Entscheidungstext OGH 15.09.1982 1 Ob 696/82
- 1 Ob 582/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 582/89
- 3 Ob 177/97v
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 177/97v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0056483
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19820915_OGH0002_0010OB00696_8200000_001