Entscheidungsgründe:
Die Streitteile heirateten am * 1970. Sie sind der Aktenlage nach - die Klägerin und Widerbeklagte (im folgenden: Klägerin) zumindest auch - österreichische Staatsbürger. Aus der Ehe entstammen zwei mj. Kinder. Die Streitteile hatten sich im Jahre 1966 in * kennengelernt. Die Klägerin befand sich damals wegen eines demonstrativen Selbstmordversuches in einer psychiatrischen Klinik.
Der Beklagte und Widerkläger (im folgenden: Beklagter) war aber davon überzeugt, daß die Klägerin normal sei. Der Beklagte half ihr auch, aus der Klinik entlassen zu werden. Vor der Eheschließung vollendete der Beklagte sein Medizinstudium in Wien. Die Klägerin lebte in *; sie unterstützte den Beklagten mit kleineren Geldbeträgen. Nach der Eheschließung zogen die Streitteile in eine Zweizimmerwohnung nach *, die in der Folge die Ehewohnung blieb. Im * 1973 - die Streitteile lebten damals aus beruflichen Gründen in * - hatte die Klägerin psychische Schwierigkeiten. Sie wurde in einem psychiatrischen Krankenhaus in * stationär behandelt. Nach der Entlassung wurde sie vom Beklagten mit Psychopharmaka versorgt; eine psychotherapeutische Behandlung erfolgte aber nicht. 1980 geriet die Klägerin erneut in psychische Schwierigkeiten. Sie hatte starke Depressionen, weil sie mit ihrem Leben unglücklich war und sich vom Beklagten unverstanden fühlte. Vom * bis * befand sich die Klägerin wegen dieser Depressionen in stationärer Pflege der Psychiatrischen Universitätsklinik in *. Sie wurde dort überwiegend medikamentös behandelt. Auch nach ihrer Entlassung litt sie noch unter schweren Depressionen. Sie war anschließend bei der Fachärztin Dr. Eva K* in Behandlung und erhielt von dieser Antidepressiva, wodurch es ihr einige Zeit besser ging. Seit 1981 schlief der Beklagte vorwiegend in seiner im selben Haus wie die Ehewohnung befindlichen Ordination. Im Jahre 1983 ging es der Klägerin psychisch wieder sehr schlecht. Sie litt an Halluzinationen und meinte, sie sei in Reinkarnation wiedergeboren. Sie "entgleiste" in der Folge sehr stark, was dazu führte, daß sie im Zusammenhang mit einem Umweltproblem auf die Schwiegertochter des Hauseigentümers einschlug und, als deren Ehegatte eingriff, auch auf diesen einzuschlagen versuchte. Dieser Vorfall ist im Zusammenhang mit der Krankheit der Klägerin gestanden. Dies führte dazu, daß dem Beklagten als Hauptmieter die Kündigung angedroht wurde. Im Jahre 1986 wohnte der Beklagte schon ständig in seiner Ordination. Am * 1986 beantragte die Klägerin, ihr die Obsorge an beiden Kindern allein zu übertragen. Der Beklagte brachte im Pflegschaftsverfahren u.a. vor, die Klägerin sei seit Jahren psychisch krank. Schon im Jahre 1966 habe sie schizophrene Schübe gehabt. Im Jahre 1980 habe sie an einer Mischtypenpsychose gelitten. Auch im Jahre 1983 sei sie sehr verwirrt gewesen. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 15. 6. 1987, 3 P 172/86-15, bestätigt mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 16. 7. 1987, 47 R 527/87, wurde die Obsorge an beiden Kindern der Klägerin zuerkannt. Die Klägerin begehrt, soweit dies für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden des Beklagten. Der Beklagte werfe ihr ihre Geisteskrankheit als diskriminierend vor. Aus diesem Grunde habe er ihr verboten, turnen zu gehen, eine Volkshochschule zu besuchen, ja selbst einen Facharzt aufzusuchen. Der Beklagte habe sämtliche Versuche der Klägerin, mit denen sie eine gewisse Selbständigkeit zu erlangen versucht habe, boykottiert. Dem Beklagten sei es dadurch gelungen, die Klägerin in einen Zustand der Abhängigkeit zu bringen. Der Beklagte sei gegen die Klägerin auch tätlich geworden und habe sie verletzt. Sein Einkommen habe der Beklagte primär für sich verwendet. Er habe seine Unterhaltspflicht den Kindern gegenüber verletzt. Obwohl die Wohnverhältnisse seit vielen Jahren beengt seien, habe sich der Beklagte stets geweigert, Mittel zur Verfügung zu stellen, die die Beschaffung einer größeren Wohnung möglich gemacht hätten. Soweit der Beklagte Eheverfehlungen der Klägerin behaupte, handle es sich um Vorfälle während jener Zeiten, in der die Klägerin an Krankheitsschüben gelitten habe.
Der Beklagte beantragte mit Widerklage die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Klägerin. Es sei unrichtig, daß er der Klägerin ihre Krankheit vorgeworfen hätte bzw. sie im Hinblick auf ihre Krankheit eingeengt habe. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, daß die Krankheit der Klägerin, wenn sie nicht ständig kontrolliert werde, zu schrecklichen Anfällen ausarte. Er habe die Klägerin daher ersucht, daß sie die von den behandelnden Ärzten ihr verordneten Medikamente auch einnehme. Dies stelle keinesfalls einen Vorwurf der Krankheit dar, sondern ganz einfach eine Notwendigkeit, die Krankheit nicht zu einem eklatanten Ausbruch kommen zu lassen. Da es immer wieder Krankheitsschübe gegeben habe, die dann zu stationären Aufenthalten in Krankenanstalten geführt hätten, die sowohl den Beklagten als auch die Kinder auf das schwerste belastet hätten, sei die Klägerin vom Beklagten mehrmals ersucht worden, die Medikamente laut ärztlicher Verordnung einzunehmen. Durch diese Medikamente hätten so schwerwiegende Krankheitsschübe, wie sie in den letzten Jahren vorgekommen seien, vermieden werden können. Die Klägerin habe sich jedoch immer wieder geweigert, die Medikamente einzunehmen. Die Klägerin habe auch während der aufrechten Ehe die ärztliche Tätigkeit des Beklagten mißachtet; sie habe den Beklagten sowohl in der Ordination vor Patienten als auch an seiner Arbeitsstelle im Rathaus vor seinen Vorgesetzten mit Schimpfworten auf das schwerste attackiert. Der Beklagte habe sich sogar vor seinen Vorgesetzten auf Grund dieses Vorfalles verantworten müssen. Er sei ersucht worden, dafür Sorge zu tragen, daß solche Vorfälle nicht mehr geschehen. Die Klägerin habe auch den Sohn des Hauseigentümers und dessen Gattin körperlich attackiert, so daß die Gefahr bestanden habe, daß der Beklagte die Wohnung verliere. Es handle sich um ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin, das dazu geführt habe, daß die Ehe nur sehr schwer aufrecht erhalten werden konnte. Die Klägerin habe zeitweise schwere Angstzustände, die sich auf die Kinder übertrügen, so daß auch diese verängstigt und mißtrauisch seien. Die Klägerin habe im Haushalt nichts gemacht. Sie habe weder aufgeräumt noch geputzt, sondern nur erklärt, da sie die Gattin eines Arztes sei, brauche sie solche Arbeiten nicht zu verrichten. Die Klägerin habe nur selten gekocht; sie habe sich sogar geweigert, die Wäsche des Beklagten zu waschen und die Hemden zu bügeln. Sie habe aber auch die Pflege der Kinder auf das gröblichste verletzt. Dies stelle eine schwere Eheverfehlung dar. Der Beklagte sei ohne größere Schuldenbelastung nicht in der Lage gewesen, eine größere Wohnung anzuschaffen. Er habe seiner Gattin monatlich S 20.000 Wirtschaftsgeld gegeben. Die Klägerin habe aus diesen Mitteln Sparbücher angelegt und damit an Fremde Geld verborgt. Während der Ehe habe die Klägerin verschiedene Männerbekanntschaften gehabt. Aus einem Verhältnis sei sogar ein Kind entstanden, das die Klägerin dann aber abgetrieben habe. Diese mehrmaligen Ehebrüche habe die Klägerin dem Beklagten zugestanden. Der Beklagte habe aber trotzdem keine Scheidungsklage eingebracht, weil er auf den Krankheitszustand der Klägerin Rücksicht genommen habe. Der Beklagte habe der Klägerin zwei Computerkurse bezahlt, er habe aber auch andere ihrer Wünsche finanziell unterstützt. So habe er die Behandlung der Klägerin durch Psychiater ermöglicht und deren nicht unbedeutende Kosten übernommen. Die Klägerin habe die Kinder sich selbst überlassen und sie im Krankheitsfall nur mangelhaft gepflegt. In den Jahren 1974, 1981 und 1983 seien der Klägerin Psychopharmaka verschrieben worden, die sie aber nicht eingenommen habe.
Das Erstgericht schied die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten. Es stellte fest: Schon bald nach der Eheschließung habe es in der Ehe Schwierigkeiten gegeben. Die Klägerin habe nicht verstehen können, daß dem Beklagten ein Auto wichtiger sei als eine nett eingerichtete Wohnung. Die Klägerin habe sich ein gemütliches Leben in einer netten Wohnung gewünscht, der Beklagte habe sich aber viel mehr um seinen Beruf gekümmert, so daß die Klägerin sich einsam gefühlt habe. Der Beklagte entstamme einer eher patriarchalischen Familienstruktur, die Klägerin wollte aber eine partnerschaftliche Ehe führen. Der Beklagte habe anfangs niht so viel verdient, daß er alle Wünsche der Klägerin hätte erfüllen können. Auch in der Kindererziehung habe der Beklagte fixe patriarchalische, die Klägerin eher großzügige Vorstellungen gehabt. Da der Beklagte seine Ansichten ausgesprochen rigoros vertreten habe und nicht zu Kompromissen bereit gewesen sei, sei es immer die Klägerin gewesen, die eingelenkt habe. Sie habe ihre Ideen und Wünsche auf Grund des Widerstandes des Beklagten immer zurückgestellt und alles versucht, um den Frieden in der Familie aufrecht zu erhalten. Der Beklagte habe kein Verständnis dafür aufgebracht, daß die Klägerin den Wunsch verspürt habe, auszugehen und etwas zu unternehmen; er habe viel lieber gearbeitet und sei auf die Wünsche der Klägerin nicht eingegangen. Er habe auch die Ansicht vertreten, daß die Klägerin ihren hausfraulichen Pflichten alles hintanstellen müsse. Ihrem Wunsch, turnen zu gehen, komme daher keine Bedeutung zu. Die Haushaltsführung, die wegen der engen Wohnverhältnisse auch besonders schwierig gewesen sei, sei allerdings nie die Stärke der Klägerin gewesen. Die Kinder seien aber immer versorgt worden. Der Beklagte habe weder Verständnis für den Wunsch der Klägerin nach größerem Familienzusammenhalt noch nach einer größeren Wohnung gezeigt. Die Klägerin habe sich zwar um eine größere Wohnung, die den finanziellen Verhältnissen angepaßt gewesen wäre, bemüht; dies sei aber fehlgeschlagen, weil der Beklagte mit der Behauptung der mangelnden Finanzierbarkeit letztlich immer dagegen gewesen sei. Im Laufe der Zeit sei der Beklagte bei Auseinandersetzungen immer aggressiver geworden. Er habe der Klägerin ein "Gänsehirn" und ihre geistige Krankheit vorgeworfen. Er habe sie auch psychisch unter Druck gesetzt. Nach ihrem stationären Aufenthalt 1980/81 habe die Klägerin den Haushalt vernachlässigt. Sie habe Schwierigkeiten gehabt, ihren hausfraulichen Pflichten nachzukommen. Der Beklagte habe ihr darauf vorgeworfen, sie sei faul, sie wolle lieber in der Psychiatrie liegen. Eines Nachts habe die Klägerin Depressionen gehabt und den Beklagten ersucht, mit ihr zu reden. Der Beklagte habe aber ein Gespräch mit dem Hinweis, er müsse am nächsten Tag arbeiten, abgelehnt. Er habe darauf die Ehewohnung verlassen und die restliche Nacht in der Ordination verbracht. Eine Behandlung der Klägerin mit Antidepressiva habe der Beklagte nicht für notwendig erachtet. Er habe der Klägerin Vorwürfe gemacht, sie vernachlässige während der Behandlung die Kinder. Er sei allerdings auch nicht bereit gewesen, die Kosten einer am Vormittag durchzuführenden Privatbehandlung zu tragen. Auch nach 1981 sei der Beklagte noch häufig in die Ehewohnung gekommen. Die Klägerin habe schließlich Arbeit in einem Vegetarierrestaurant gefunden. Die Interessen und die Lebenssicht der Ehepartner seien in der Folge immer stärker voneinander abgewichen. Während der Beklagte eher althergebrachte Ansichten vertreten habe, habe sich die Klägerin zunehmend der Alternativenbewegung zugewendet, der der Beklagte ablehnend gegenübergestanden sei. Die Klägerin sei aber immer bestrebt gewesen, die von ihr als unbefriedigend empfundene Situation zu sanieren. Sie habe beabsichtigt, eine Ehetherapie durchführen zu lassen. Der Beklagte habe aber dafür kein Interesse gezeigt; er habe darauf hingewiesen, daß er keine Zeit habe und Geld verdienen müsse. Die Klägerin habe heimlich vom Wirtschaftsgeld Mittel abgezweigt, die sie für eine Wohnungsablöse ansparen wollte. Sie habe dann aber das ersparte Geld (rund S 130.000) für eigenartige Zwecke ausgegeben; so habe sie Darlehen an Leute gewährt, die sie später nicht zurückzahlten. Der Beklagte habe diese ihre Handlungsweise auf ihre psychische Verfassung zurückgeführt. Im Jahre 1983 habe die Klägerin, die sich von ihrem Mann unverstanden gefühlt und vergeblich versucht hatte, mit ihrem Mann ins Gespräch zu kommen, sich mit einem anderen Mann getroffen und mit diesen Zärtlichkeiten ausgetauscht. Obwohl sie keinen Geschlechtsverkehr mit diesem Mann gehabt habe, habe sie in ihrer krankhaften Phantasie geglaubt, sie sei schwanger und habe deswegen einen Arzt konsultiert. Dieser Arzt habe aber eine Schwangerschaft nicht feststellen können. Andere ehewidrige Kontakte der Klägerin könnten nicht festgestellt werden. Wegen der Ausgabe der ersparten S 130.000 habe der Beklagte die Klägerin von der Geldverwaltung ausgeschlossen und ihr ungeachtet ihrer Bitten nicht mehr Wirtschaftsgeld gegeben. Da die Klägerin mit dem Geld nicht mehr ausgekommen sei, habe sie den Beklagten an seiner Dienststelle aufgesucht und um mehr Wirtschaftsgeld ersucht. Es sei dort zu einer Auseinandersetzung gekommen, die dem Beklagten bei seinem Dienstgeber Schwierigkeiten eingebracht habe. Dem Beklagten sei aber schließlich vom Dienstgeber wieder das Vertrauen ausgesprochen worden. Am 6. 5. 1986 habe die Klägerin vom Beklagten Wirtschaftsgeld gefordert. Es sei in der Ehewohnung zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Beklagte die Klägerin mit dem Fuß in die Brust getreten habe. Die Klägerin habe dadurch starke Schmerzen erlitten. Einige Tage später sei der Beklagte im Zuge einer Auseinandersetzung mit den Fäusten auf die Klägerin losgegangen. Der Amtsarzt habe später eine daumengroße Schwellung und Blutunterlaufung an der unteren Seite der Brust festgestellt. Nach diesen Vorfällen habe die Klägerin die Hoffnung auf eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft aufgegeben. Die Klägerin habe immer versucht, an der Ehe festzuhalten und ein glückliches Eheleben zu führen. Der Beklagte habe sich aber in erster Linie seinem Beruf gewidmet und sei nicht bereit gewesen, der Familie Zeit zu opfern. Er habe auch viele Wochenenden allein in Ungarn verbracht. Der Beklagte habe die psychisch labile Situation seiner Frau jahrelang dazu ausgenützt, seine Vorstellungen in der Ehe ohne Rücksicht durchzusetzen; dies habe die Klägerin im Laufe der Jahre zermürbt.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß es sich bei dem von der Klägerin dem Beklagten vorgeworfenen Verhalten nicht um eine einzelne herauszugreifende Eheverfehlung handle; dem Beklagten sei vielmehr liebloses Verhalten vorzuwerfen, das sich im Laufe der Jahre immer stärker manifestiert habe und das von der Klägerin als unerträglich und die Ehe zerrüttend empfunden worden sei. Besonders sei in diesem Zusammenhang die psychische Konstitution der Klägerin zu berücksichtigen. Dem Beklagten sei diese bekannt gewesen. Das Bemühen des Beklagten, seine psychische Überlegenheit auszuspielen, der Klägerin seinen Willen aufzuzwingen und ihr keinen Spielraum zu lassen, stelle eine schwerwiegende Eheverfehlung dar. Wenn auch ein direkter medizinischer Zusammenhang zwischen den psychisch schlechten Phasen der Klägerin und dem Verhalten des Beklagten nicht festzustellen sei, so sei doch offenbar, daß die Klägerin wegen der schlechten Ehe Depressionen gehabt habe. Es sei daher wohl der Schluß nicht unzulässig, daß bei einem anderen Verhalten des Beklagten die Ehe und auch die Krankheitsphasen der Klägerin günstiger verlaufen wären. Die vom Beklagten der Klägerin vorgeworfenen Eheverfehlungen stünden in einem sehr engen zeitlichen und auch inhaltlichen Zusammenhang mit ihrer Krankheit, so die Vernachlässigung der Haushaltsführung im Jahre 1981 und die Vorfälle im Jahre 1983 (Beziehungen zu einem anderen Mann, Abzweigung des Geldes und Aufsuchen des Beklagten an seiner Arbeitsstelle). Die psychische Situation der Klägerin, unter deren Einfluß sie diese Handlungen begangen habe, sei einerseits durch eine an sich psychisch labile Anlage herbeigeführt worden, andererseits aber auch ganz stark durch das ehewidrige lieblose und verständnislose Verhalten des Beklagten bedingt gewesen. Dem Beklagten wäre ein verständnisvolleres Verhalten zuzumuten gewesen, weil er durch die Krankheitsphasen der Klägerin nicht überrascht sein durfte. Das Gericht nehme nicht an, daß die Klägerin in diesen Phasen überhaupt nicht "wußte, was sie tat" und verschuldensunfähig gewesen sei; der auf sie lastende Druck sei sehr groß gewesen, so daß sie Handlungen gesetzt habe, von denen sie zumindest in Ansätzen auch gewußt habe, daß sie nicht in Ordnung seien. Das überwiegende Verschulden liege jedenfalls beim Beklagten, der seine psychische Überlegenheit ausgenützt und sich nicht davor gescheut habe, auch noch gegen die Klägerin körperlich vorzugehen. Das Verschulden der Klägerin, die dem Druck ihrer schlechten Ehe nicht mehr gewachsen gewesen sei, bleibe demgegenüber völlig im Hintergrund. Der Beklagte erhob Berufung mit dem Hauptantrag auf Abänderung des Urteiles des Erstgerichtes dahin, daß das überwiegende Verschulden der Klägerin ausgesprochen werde. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es übernahm die auf Grund eines mängelfreien Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Die Verfehlungen der Klägerin hätten im Zusammenhang mit den Krankheitsphasen und dem psychischen Druck auf Grund der Verhaltensweise des Beklagten nur ein geringes Mitverschulden bewirken können. Dieses Verhalten stelle sich zum Teil auch als Reaktion auf die Verhaltensweise des Beklagten dar. Da die Streitteile ihr Klagebegehren nicht auf § 50 EheG gestützt hätten, könnten Erörterungen über die Voraussetzungen einer Ehescheidung nach dieser Gesetzesstelle unterbleiben. Berücksichtige man, daß der Beklagte praktisch während der ganzen Dauer der Ehe die Klägerin und die Kinder vernachlässigt habe, sich, obwohl er Arzt sei, kaum um die Erkrankung der Klägerin gekümmert habe, sondern ihr diese vielmehr vorgeworfen habe, daß er seine psychische Überlegenheit gegenüber der Klägerin brutal ausgenutzt habe, der Klägerin ab Kenntnis der Verschleuderung von S 130.000 nur mehr spärlich Wirtschaftsgeld gegeben habe und damit zahlreiche Streitigkeiten wegen des Geldes bewirkt habe sowie daß er die Klägerin sogar körperlich mißhandelt habe, so erscheine in Verbindung damit das Fehlverhalten der Klägerin geringfügiger. Der Beklagte beantragt in seiner Revision u.a., die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Scheidungsbegehren der Klägerin abgewiesen werde, in eventu, daß die Ehe auf Grund geistiger Störung der Klägerin geschieden werde und ein Verschuldensausspruch zu entfallen habe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß es sich bei dem von der Klägerin dem Beklagten vorgeworfenen Verhalten nicht um eine einzelne herauszugreifende Eheverfehlung handle; dem Beklagten sei vielmehr liebloses Verhalten vorzuwerfen, das sich im Laufe der Jahre immer stärker manifestiert habe und das von der Klägerin als unerträglich und die Ehe zerrüttend empfunden worden sei. Besonders sei in diesem Zusammenhang die psychische Konstitution der Klägerin zu berücksichtigen. Dem Beklagten sei diese bekannt gewesen. Das Bemühen des Beklagten, seine psychische Überlegenheit auszuspielen, der Klägerin seinen Willen aufzuzwingen und ihr keinen Spielraum zu lassen, stelle eine schwerwiegende Eheverfehlung dar. Wenn auch ein direkter medizinischer Zusammenhang zwischen den psychisch schlechten Phasen der Klägerin und dem Verhalten des Beklagten nicht festzustellen sei, so sei doch offenbar, daß die Klägerin wegen der schlechten Ehe Depressionen gehabt habe. Es sei daher wohl der Schluß nicht unzulässig, daß bei einem anderen Verhalten des Beklagten die Ehe und auch die Krankheitsphasen der Klägerin günstiger verlaufen wären. Die vom Beklagten der Klägerin vorgeworfenen Eheverfehlungen stünden in einem sehr engen zeitlichen und auch inhaltlichen Zusammenhang mit ihrer Krankheit, so die Vernachlässigung der Haushaltsführung im Jahre 1981 und die Vorfälle im Jahre 1983 (Beziehungen zu einem anderen Mann, Abzweigung des Geldes und Aufsuchen des Beklagten an seiner Arbeitsstelle). Die psychische Situation der Klägerin, unter deren Einfluß sie diese Handlungen begangen habe, sei einerseits durch eine an sich psychisch labile Anlage herbeigeführt worden, andererseits aber auch ganz stark durch das ehewidrige lieblose und verständnislose Verhalten des Beklagten bedingt gewesen. Dem Beklagten wäre ein verständnisvolleres Verhalten zuzumuten gewesen, weil er durch die Krankheitsphasen der Klägerin nicht überrascht sein durfte. Das Gericht nehme nicht an, daß die Klägerin in diesen Phasen überhaupt nicht "wußte, was sie tat" und verschuldensunfähig gewesen sei; der auf sie lastende Druck sei sehr groß gewesen, so daß sie Handlungen gesetzt habe, von denen sie zumindest in Ansätzen auch gewußt habe, daß sie nicht in Ordnung seien. Das überwiegende Verschulden liege jedenfalls beim Beklagten, der seine psychische Überlegenheit ausgenützt und sich nicht davor gescheut habe, auch noch gegen die Klägerin körperlich vorzugehen. Das Verschulden der Klägerin, die dem Druck ihrer schlechten Ehe nicht mehr gewachsen gewesen sei, bleibe demgegenüber völlig im Hintergrund. Der Beklagte erhob Berufung mit dem Hauptantrag auf Abänderung des Urteiles des Erstgerichtes dahin, daß das überwiegende Verschulden der Klägerin ausgesprochen werde. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge. Es übernahm die auf Grund eines mängelfreien Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen rechtliche Beurteilung. Die Verfehlungen der Klägerin hätten im Zusammenhang mit den Krankheitsphasen und dem psychischen Druck auf Grund der Verhaltensweise des Beklagten nur ein geringes Mitverschulden bewirken können. Dieses Verhalten stelle sich zum Teil auch als Reaktion auf die Verhaltensweise des Beklagten dar. Da die Streitteile ihr Klagebegehren nicht auf Paragraph 50, EheG gestützt hätten, könnten Erörterungen über die Voraussetzungen einer Ehescheidung nach dieser Gesetzesstelle unterbleiben. Berücksichtige man, daß der Beklagte praktisch während der ganzen Dauer der Ehe die Klägerin und die Kinder vernachlässigt habe, sich, obwohl er Arzt sei, kaum um die Erkrankung der Klägerin gekümmert habe, sondern ihr diese vielmehr vorgeworfen habe, daß er seine psychische Überlegenheit gegenüber der Klägerin brutal ausgenutzt habe, der Klägerin ab Kenntnis der Verschleuderung von S 130.000 nur mehr spärlich Wirtschaftsgeld gegeben habe und damit zahlreiche Streitigkeiten wegen des Geldes bewirkt habe sowie daß er die Klägerin sogar körperlich mißhandelt habe, so erscheine in Verbindung damit das Fehlverhalten der Klägerin geringfügiger. Der Beklagte beantragt in seiner Revision u.a., die Urteile der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß das Scheidungsbegehren der Klägerin abgewiesen werde, in eventu, daß die Ehe auf Grund geistiger Störung der Klägerin geschieden werde und ein Verschuldensausspruch zu entfallen habe.