Rechtssatz RS0056437
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056437
Geschäftszahl
2Ob839/53; 1Ob522/56; 6Ob192/64; 5Ob176/67; 7Ob114/72; 1Ob538/88; 1Ob582/89; 7Ob507/91
Entscheidungsdatum
10.01.1991
Rechtssatz
Wird nur ein Scheidungsbegehren nach § 49 EheG gestellt, nicht aber gleichzeitig, wenn auch nur hilfsweise, ein solches nach § 50 EheG und liegen lediglich die Voraussetzungen für letzteren Ehescheidungsgrund vor, so ist das Klagebegehren abzuweisen.Wird nur ein Scheidungsbegehren nach Paragraph 49, EheG gestellt, nicht aber gleichzeitig, wenn auch nur hilfsweise, ein solches nach Paragraph 50, EheG und liegen lediglich die Voraussetzungen für letzteren Ehescheidungsgrund vor, so ist das Klagebegehren abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 839/53
Entscheidungstext OGH 03.02.1954 2 Ob 839/53
Veröff: SZ 27/23
- 1 Ob 522/56
Entscheidungstext OGH 10.10.1956 1 Ob 522/56
- 6 Ob 192/64
Entscheidungstext OGH 13.07.1964 6 Ob 192/64
- 5 Ob 176/67
Entscheidungstext OGH 15.11.1967 5 Ob 176/67
Veröff: EFSlg 8558
- 7 Ob 114/72
Entscheidungstext OGH 10.05.1972 7 Ob 114/72
Beisatz: Hat der Kläger ausdrücklich die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten beantragt, so schließt dies eine Scheidung der Ehe nach § 50 EheG aus. Für Umstände, die - weil sie bei Vorliegen zur Klagsabweisung führen müssen - eheerhaltend sind, gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das Gericht hat daher im Verfahren über eine Scheidungsklage nach § 49 EheG bei Vorhandensein ausreichender Indizien von Amts wegen zu untersuchen, ob das Verhalten der beklagten Partei auf einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG beruht. (T1)
- 1 Ob 538/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 538/88
- 1 Ob 582/89
Entscheidungstext OGH 24.05.1989 1 Ob 582/89
Vgl; Beis wie T1 nur: Hat der Kläger ausdrücklich die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten beantragt, so schließt dies eine Scheidung der Ehe nach § 50 EheG aus. (T2)
- 7 Ob 507/91
Entscheidungstext OGH 10.01.1991 7 Ob 507/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0056437
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19540203_OGH0002_0020OB00839_5300000_001