Aus der Begründung:
... Mit Recht wird von der Revision gerügt, daß sowohl das angefochtene Urteil wie das erstgerichtliche Urteil keine Begründung dafür gibt, wieso es zahlreiche, vom Beklagten gesetzte Handlungen als auf geistiger Störung beruhend ansah, bezüglich deren dem Beklagten ein Verschulden nicht zuzurechnen ist, andere wieder, wie die als erwiesen angenommene Trunksucht und den Umgang mit einer anderen Frau, als solche wertete, die ihm doch (trotz Gutachtens des Sachverständigen) als Verschulden zuzurechnen sind.
Voraussetzung für die Anwendung des § 50 EheG. ist, daß der krankhaft veranlagte Ehegatte ein grob ehewidriges Verhalten gezeigt hat und die Scheidung wegen schwerer Eheverfehlungen gemäß § 49 EheG. nur deshalb nicht eintreten kann, weil das ehewidrige Verhalten auf einer geistigen Störung, die auch eine anormale Gemütsverfassung sein kann, beruht, und weil aus diesem Gründe die subjektive Verantwortlichkeit des krankhaft veranlagten Ehegatten für sein Verhalten ausgeschlossen wird. Hieher gehören u. a. auch leichtere Psychopathien oder sonstige geistige Erkrankungen, die zwar die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbestimmung erheblich beeinträchtigenden Weise herabsetzen, aber sein sonstiges Geistes- und Seelenleben nicht so beeinflussen, daß die geistige Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehegatten aufgehoben ist. Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 50 EheG. gehört ebenso wie im Falle des § 49 ferner noch, daß das Verhalten des beklagten Ehegatten eine ehezerstörende Wirkung gehabt hat. Eine Konkurrenz von § 50 und § 49 kommt nicht in Betracht, da beide zwar einen gleichartigen objektiver Tatbestand haben, § 49 aber ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt, während § 50 umgekehrt davon ausgeht, daß ein Verschulden des beklagten Ehegatten wegen seiner geistigen Störung ausgeschlossen erscheint (Volkmar - Antoni - Ficker, S. 189 ff.; Schwind, S. 194 ff.). Wegen des grundsätzlichen Unterschiedes zwischen Scheidung mit und ohne Verschulden muß sich aber das Gericht, falls beide Scheidungsgrunde geltend gemacht wurden, entscheiden, aus welchem der beiden Gründe die Scheidung ausgesprochen wird. Dabei ist zu beachten, daß hinsichtlich der Gründe, durch die die Scheidung ausgeschlossen wird, zwischen Scheidung aus Verschulden und ohne Verschulden ein grundsätzlicher Unterschied besteht. Fristenablauf nach § 57 und Verzeihung nach § 56 EheG. kommen im letzteren Falle nicht in Betracht. Wird nur ein Scheidungsbegehren nach § 49 EheG. gestellt, was im gegenständlichen Falle zutrifft, nicht aber gleichzeitig, wenn auch nur hilfsweise ein solches nach § 50 EheG. und liegen lediglich die Voraussetzungen für letzteren Scheidungsgrund vor, so ist das Klagebegehren abzuweisen (DRG.: DR. 1940, S. 1675; Scanzoni Scheidung ohne Verschulden, S. 16). ...Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 50, EheG. ist, daß der krankhaft veranlagte Ehegatte ein grob ehewidriges Verhalten gezeigt hat und die Scheidung wegen schwerer Eheverfehlungen gemäß Paragraph 49, EheG. nur deshalb nicht eintreten kann, weil das ehewidrige Verhalten auf einer geistigen Störung, die auch eine anormale Gemütsverfassung sein kann, beruht, und weil aus diesem Gründe die subjektive Verantwortlichkeit des krankhaft veranlagten Ehegatten für sein Verhalten ausgeschlossen wird. Hieher gehören u. a. auch leichtere Psychopathien oder sonstige geistige Erkrankungen, die zwar die moralische Kraft des Betroffenen in einer seine freie Willensbestimmung erheblich beeinträchtigenden Weise herabsetzen, aber sein sonstiges Geistes- und Seelenleben nicht so beeinflussen, daß die geistige Gemeinschaft zwischen ihm und dem anderen Ehegatten aufgehoben ist. Zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 50, EheG. gehört ebenso wie im Falle des Paragraph 49, ferner noch, daß das Verhalten des beklagten Ehegatten eine ehezerstörende Wirkung gehabt hat. Eine Konkurrenz von Paragraph 50 und Paragraph 49, kommt nicht in Betracht, da beide zwar einen gleichartigen objektiver Tatbestand haben, Paragraph 49, aber ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt, während Paragraph 50, umgekehrt davon ausgeht, daß ein Verschulden des beklagten Ehegatten wegen seiner geistigen Störung ausgeschlossen erscheint (Volkmar - Antoni - Ficker, S. 189 ff.; Schwind, S. 194 ff.). Wegen des grundsätzlichen Unterschiedes zwischen Scheidung mit und ohne Verschulden muß sich aber das Gericht, falls beide Scheidungsgrunde geltend gemacht wurden, entscheiden, aus welchem der beiden Gründe die Scheidung ausgesprochen wird. Dabei ist zu beachten, daß hinsichtlich der Gründe, durch die die Scheidung ausgeschlossen wird, zwischen Scheidung aus Verschulden und ohne Verschulden ein grundsätzlicher Unterschied besteht. Fristenablauf nach Paragraph 57 und Verzeihung nach Paragraph 56, EheG. kommen im letzteren Falle nicht in Betracht. Wird nur ein Scheidungsbegehren nach Paragraph 49, EheG. gestellt, was im gegenständlichen Falle zutrifft, nicht aber gleichzeitig, wenn auch nur hilfsweise ein solches nach Paragraph 50, EheG. und liegen lediglich die Voraussetzungen für letzteren Scheidungsgrund vor, so ist das Klagebegehren abzuweisen (DRG.: DR. 1940, S. 1675; Scanzoni Scheidung ohne Verschulden, S. 16). ...