Rechtssatz RS0056498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0056498
Entscheidungsdatum
20.02.2026
Rechtssatz
Allgemein hat derjenige, der eine Scheidungsklage nach § 49 EheG einbringt, nur das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen, nicht aber auch den Gesundheitszustand seines Gegners, aus dem dessen volle Verantwortlichkeit für die Eheverfehlungen abgeleitet wird. Vielmehr ist es Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nach § 49 EheG nimmt. Ist aber dem Beklagten der Beweis gelungen, dass er an einer geistigen Störung leidet, die seinem Verhalten allgemein die Qualifikation von Ehescheidungsgründen aus Verschulden nehmen würde, muss der Kläger beweisen, dass im Einzelfall bestimmte Verfehlungen nicht von diesem Ausschluss betroffen sind.Allgemein hat derjenige, der eine Scheidungsklage nach Paragraph 49, EheG einbringt, nur das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen, nicht aber auch den Gesundheitszustand seines Gegners, aus dem dessen volle Verantwortlichkeit für die Eheverfehlungen abgeleitet wird. Vielmehr ist es Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nach Paragraph 49, EheG nimmt. Ist aber dem Beklagten der Beweis gelungen, dass er an einer geistigen Störung leidet, die seinem Verhalten allgemein die Qualifikation von Ehescheidungsgründen aus Verschulden nehmen würde, muss der Kläger beweisen, dass im Einzelfall bestimmte Verfehlungen nicht von diesem Ausschluss betroffen sind.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 557/87
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 557/87
- 6 Ob 635/89
Entscheidungstext OGH 31.08.1989 6 Ob 635/89
- 3 Ob 177/97v
Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 177/97v
nur: Ist aber dem Beklagten der Beweis gelungen, dass er an einer geistigen Störung leidet, die seinem Verhalten allgemein die Qualifikation von Ehescheidungsgründen aus Verschulden nehmen würde, muss der Kläger beweisen, dass im Einzelfall bestimmte Verfehlungen nicht von diesem Ausschluss betroffen sind. (T1)
- 7 Ob 115/03t
Entscheidungstext OGH 28.05.2003 7 Ob 115/03t
Beisatz: Der Scheidungskläger muss daher das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen beweisen, nicht aber den Gesundheitszustand seines Gegners. Es ist Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nimmt. (T2)
- 7 Ob 157/04w
Entscheidungstext OGH 06.07.2004 7 Ob 157/04w
Auch; Beis wie T2
- 6 Ob 241/12b
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 241/12b
Auch; Beis wie T2
- 7 Ob 193/15f
Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 193/15f
- 3 Ob 93/20b
Entscheidungstext OGH 23.09.2020 3 Ob 93/20b
- 4 Ob 195/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.02.2026 4 Ob 195/25t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0056498
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0070OB00557_8700000_002