A) Zu der Revision des Klägers:
Der Kläger wendet sich dagegen, daß sein auf § 49 EheG gestütztes Hauptbegehren abgewiesen worden ist. Hiebei nimmt er mit Recht gegen die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweislastverteilung Stellung. Grundsätzlich wird die Handlungsfähigkeit einer Person vermutet. Erst wenn generell die Handlungsunfähigkeit nachgewiesen ist, muß ein lucidum intervallum derjenige beweisen, der sich darauf beruft (Rummel in Rummel, Rdz 15 zu § 865).Der Kläger wendet sich dagegen, daß sein auf Paragraph 49, EheG gestütztes Hauptbegehren abgewiesen worden ist. Hiebei nimmt er mit Recht gegen die allgemeinen Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Beweislastverteilung Stellung. Grundsätzlich wird die Handlungsfähigkeit einer Person vermutet. Erst wenn generell die Handlungsunfähigkeit nachgewiesen ist, muß ein lucidum intervallum derjenige beweisen, der sich darauf beruft (Rummel in Rummel, Rdz 15 zu Paragraph 865,).
Der Einwand, ein Scheidungsanspruch nach § 49 EheG bestehe wegen einer geistigen Störung im Sinne des § 50 EheG nicht, ist zumindest analog der Einrede der eingeschränkten Handlungsfähigkeit im Sinne des § 865 ABGB gleichzuhalten. Demnach muß diesbezüglich auch die grundsätzliche Beweislastverteilung für diese Frage gelten. Allgemein hat also derjenige, der eine Scheidungsklage nach § 49 EheG einbringt, nur das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen, nicht aber auch den Gesundheitszustand seines Gegners, aus dem dessen volle Verantwortlichkeit für die Eheverfehlungen abgeleitet wird. Vielmehr ist es Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nach § 49 EheG nimmt.Der Einwand, ein Scheidungsanspruch nach Paragraph 49, EheG bestehe wegen einer geistigen Störung im Sinne des Paragraph 50, EheG nicht, ist zumindest analog der Einrede der eingeschränkten Handlungsfähigkeit im Sinne des Paragraph 865, ABGB gleichzuhalten. Demnach muß diesbezüglich auch die grundsätzliche Beweislastverteilung für diese Frage gelten. Allgemein hat also derjenige, der eine Scheidungsklage nach Paragraph 49, EheG einbringt, nur das Vorliegen schwerer Eheverfehlungen zu beweisen, nicht aber auch den Gesundheitszustand seines Gegners, aus dem dessen volle Verantwortlichkeit für die Eheverfehlungen abgeleitet wird. Vielmehr ist es Sache des Gegners, einen Gesundheitszustand zu beweisen, der den nachgewiesenen Eheverfehlungen die Qualifikation eines Scheidungsgrundes nach Paragraph 49, EheG nimmt.
Im vorliegenden Fall ist jedoch mit der aufgezeigten Beweislastverteilung für den Kläger im Ergebnis nichts gewonnen. Wie bereits dargelegt, muß im Falle des Nachweises genereller Handlungsunfähigkeit ein allfälliges ludicum intervallum von demjenigen bewiesen werden, der für den konkreten Fall ausnahmsweise Handlungsfähigkeit behauptet. Bei analoger Anwendung dieses Grundsatzes auf die Frage des Einstehenmüssens für schwere Eheverfehlungen gelangt man zu dem Ergebnis, daß dann, wenn dem Beklagten im Ehescheidungsverfahren der Beweis gelungen ist, daß er an einer geistigen Störung leidet, die seinem Verhalten allgemein die Qualifikation von Ehescheidungsgründen aus Verschulden nehmen würde, der Kläger beweisen muß, daß im Einzelfall bestimmte Verfehlungen nicht von diesem Ausschluß betroffen sind. Im Ergebnis hat also das Berufungsgericht für Fälle, wie die vorliegenden, die Beweislastverteilung richtig vorgenommen, wobei lediglich seine allgemein gehaltene Begründung nicht geteilt werden kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß das eine Scheidung nach § 49 EheG ausschließende Krankheitsbild der Beklagten zumindest ab Herbst 1978 besteht. Ab diesem Zeitpunkt können ihr daher, mangels Nachweises des Gegenteiles für einzelne Vorfälle, Verfehlungen nicht mehr nach § 49 EheG zur Last gelegt werden. Geht man vom Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (17.4.1979) aus, so ergibt sich, daß im Hinblick auf die Bestimmung des § 57 Abs.1 EheG Eheverfehlungen, die nach § 49 EheG geltend gemacht werden könnten, von der Beklagten nicht gesetzt worden sein können. Selbst wenn man den Herbst 1978 bis 21.Dezember 1978 rechnet, kommt man zu keinem anderen Ergebnis, weil die Krankheit ab "Herbst 1978" mit Sicherheit feststeht, demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer solchen Erkrankung während des ganzen Herbstes auszugehen ist, also der erste Anschein für einen solchen Sachverhalt spricht. Das bewirkt aber die Beweislast des Klägers dafür, daß, entgegen diesem Anschein in der Zeit vom 17.11. bis 21.12.1978 die Krankheit noch nicht bestanden hat. Ein solcher Beweis wurde nicht erbracht. Dies führt aber dazu, daß auch vor dem Herbst 1978 liegende Verfehlungen der Beklagen, selbst wenn diese nicht auf einer geistigen Störung beruhen sollten, nicht mehr als Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG herangezogen werden können, weil die Bestimmung des § 59 Abs.2 EheG nur dann Platz greift, wenn eine Scheidungsklage auf andere Eheverfehlungen gestützt werden kann. Da dies im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt wurde, nicht in Frage kommt, hat das Berufungsgericht mit Recht das auf § 49 EheG gestützte Begehren des Klägers abgewiesen.Im vorliegenden Fall ist jedoch mit der aufgezeigten Beweislastverteilung für den Kläger im Ergebnis nichts gewonnen. Wie bereits dargelegt, muß im Falle des Nachweises genereller Handlungsunfähigkeit ein allfälliges ludicum intervallum von demjenigen bewiesen werden, der für den konkreten Fall ausnahmsweise Handlungsfähigkeit behauptet. Bei analoger Anwendung dieses Grundsatzes auf die Frage des Einstehenmüssens für schwere Eheverfehlungen gelangt man zu dem Ergebnis, daß dann, wenn dem Beklagten im Ehescheidungsverfahren der Beweis gelungen ist, daß er an einer geistigen Störung leidet, die seinem Verhalten allgemein die Qualifikation von Ehescheidungsgründen aus Verschulden nehmen würde, der Kläger beweisen muß, daß im Einzelfall bestimmte Verfehlungen nicht von diesem Ausschluß betroffen sind. Im Ergebnis hat also das Berufungsgericht für Fälle, wie die vorliegenden, die Beweislastverteilung richtig vorgenommen, wobei lediglich seine allgemein gehaltene Begründung nicht geteilt werden kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich, daß das eine Scheidung nach Paragraph 49, EheG ausschließende Krankheitsbild der Beklagten zumindest ab Herbst 1978 besteht. Ab diesem Zeitpunkt können ihr daher, mangels Nachweises des Gegenteiles für einzelne Vorfälle, Verfehlungen nicht mehr nach Paragraph 49, EheG zur Last gelegt werden. Geht man vom Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (17.4.1979) aus, so ergibt sich, daß im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, EheG Eheverfehlungen, die nach Paragraph 49, EheG geltend gemacht werden könnten, von der Beklagten nicht gesetzt worden sein können. Selbst wenn man den Herbst 1978 bis 21.Dezember 1978 rechnet, kommt man zu keinem anderen Ergebnis, weil die Krankheit ab "Herbst 1978" mit Sicherheit feststeht, demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer solchen Erkrankung während des ganzen Herbstes auszugehen ist, also der erste Anschein für einen solchen Sachverhalt spricht. Das bewirkt aber die Beweislast des Klägers dafür, daß, entgegen diesem Anschein in der Zeit vom 17.11. bis 21.12.1978 die Krankheit noch nicht bestanden hat. Ein solcher Beweis wurde nicht erbracht. Dies führt aber dazu, daß auch vor dem Herbst 1978 liegende Verfehlungen der Beklagen, selbst wenn diese nicht auf einer geistigen Störung beruhen sollten, nicht mehr als Eheverfehlungen im Sinne des Paragraph 49, EheG herangezogen werden können, weil die Bestimmung des Paragraph 59, Absatz 2, EheG nur dann Platz greift, wenn eine Scheidungsklage auf andere Eheverfehlungen gestützt werden kann. Da dies im vorliegenden Fall, wie bereits dargelegt wurde, nicht in Frage kommt, hat das Berufungsgericht mit Recht das auf Paragraph 49, EheG gestützte Begehren des Klägers abgewiesen.
B) Zur Revision der Beklagten:
Mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird der unzulässige Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen unternommen. Im übrigen haben die Vorinstanzen den von der Beklagten angestrebten "Ehevertrag" gar nicht als Scheidungsgrund gewertet. Das Berufungsgericht hat dieses Faktum lediglich zur Illustration erwähnt. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision. Daß zwischen den Streitteilen gegenseitige Mißhandlungen stattgefunden haben, wurde ohnedies festgestellt. Es ist hiebei nicht von entscheidender Bedeutung, daß es im einen Fall zu einer Verurteilung des Klägers gekommen ist, weil auch geringfügigere Mißhandlungen, die aus irgendeinem Grund nicht zur strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben (denkbar wäre hier auch, daß der andere Ehegatte sich im Strafverfahren der Aussage entschlägt) schwere Eheverfehlungen darstellen können. Daß das festgestellte Verhalten der Beklagten grundsätzlich, ihre volle Verantwortlichkeit vorausgesetzt, ein Scheidungsbegehren nach § 49 EheG rechtfertigen würde und demnach infolge des Gesundheitszustandes des Beklagten der Tatbestand des § 50 EheG erfüllt worden ist, bestreitet die Beklagte nicht mehr. Sie wendet sich lediglich dagegen, daß das auf § 50 EheG gestützte Scheidungsbegehren nicht nach § 54 EheG abgewiesen worden ist. Die in § 54 EheG erwähnte Härte muß jedoch über die mit jeder Scheidung verbundenen nachteiligen Folgen hinausgehen. Rein wirtschaftliche Gründe bilden keine beachtliche Härte. Auch die Umstände des Klägers sind zu berücksichtigen, der ein grundsätzliches Recht auf Scheidung hat, weshalb der Härtefall der Ausnahmefall ist (Pichler in Rummel, Rdz 3 zu § 54 EheG, EFSlg. 33.989, 29.566 ua.).Mit dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird der unzulässige Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen unternommen. Im übrigen haben die Vorinstanzen den von der Beklagten angestrebten "Ehevertrag" gar nicht als Scheidungsgrund gewertet. Das Berufungsgericht hat dieses Faktum lediglich zur Illustration erwähnt. Es erübrigt sich daher ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision. Daß zwischen den Streitteilen gegenseitige Mißhandlungen stattgefunden haben, wurde ohnedies festgestellt. Es ist hiebei nicht von entscheidender Bedeutung, daß es im einen Fall zu einer Verurteilung des Klägers gekommen ist, weil auch geringfügigere Mißhandlungen, die aus irgendeinem Grund nicht zur strafgerichtlichen Verurteilung geführt haben (denkbar wäre hier auch, daß der andere Ehegatte sich im Strafverfahren der Aussage entschlägt) schwere Eheverfehlungen darstellen können. Daß das festgestellte Verhalten der Beklagten grundsätzlich, ihre volle Verantwortlichkeit vorausgesetzt, ein Scheidungsbegehren nach Paragraph 49, EheG rechtfertigen würde und demnach infolge des Gesundheitszustandes des Beklagten der Tatbestand des Paragraph 50, EheG erfüllt worden ist, bestreitet die Beklagte nicht mehr. Sie wendet sich lediglich dagegen, daß das auf Paragraph 50, EheG gestützte Scheidungsbegehren nicht nach Paragraph 54, EheG abgewiesen worden ist. Die in Paragraph 54, EheG erwähnte Härte muß jedoch über die mit jeder Scheidung verbundenen nachteiligen Folgen hinausgehen. Rein wirtschaftliche Gründe bilden keine beachtliche Härte. Auch die Umstände des Klägers sind zu berücksichtigen, der ein grundsätzliches Recht auf Scheidung hat, weshalb der Härtefall der Ausnahmefall ist (Pichler in Rummel, Rdz 3 zu Paragraph 54, EheG, EFSlg. 33.989, 29.566 ua.).
Im vorliegenden Fall kann nach den getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß die Krankheit der Beklagten durch das Verhalten des Klägers ausgelöst oder wesentlich beeinflußt worden ist. Es ist auch nicht anzunehmen, daß sich am Zustand der Beklagten durch eine formelle Aufrechterhaltung der nach den getroffenen Feststellungen total zerrütteten Ehe etwas ändern könnte. Wie bereits dargelegt wurde, würden aber rein finanzielle Umstände die Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigen. Richtig hat also das Berufungsgericht erkannt, daß das auf § 50 EheG gestützte Begehren im vorliegenden Fall nicht nach § 54 EheG abgewiesen werden kann, weil keiner jener Ausnahmefälle vorliegt, die die letzterwähnte gesetzliche Bestimmung im Auge hat. Der Revision der Beklagten ist darin beizupflichten, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich der Nichtanwendbarkeit des § 61 Abs.2 EheG in einem Fall, in dem den Beklagten ein erhebliches Verschulden an der Ehescheidung - seine geistige Gesundheit vorausgesetzt - treffen würde, aus dem Gesetzeswortlaut selbst nicht entnommen werden kann. Man muß jedoch den Sinn dieser Bestimmung berücksichtigen. Sie soll verhindern, daß jemand, dessen Verhalten als Summe schwerer Eheverfehlungen zu beurteilen wäre, die Krankheit seines Ehepartners zum Anlaß nimmt, eine Scheidung durchzusetzen, bei der sein erhebliches Verschulden nicht berücksichtigt wird und hiedurch der Ehepartner um ansonsten berechtigte Unterhaltsansprüche gebracht wird. Einer Verhinderung dieses vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnisses dient § 61 Abs.2 EheG. Liegt die Situation jedoch so, daß wesentlicher Grund für die Zerrüttung der Ehe auch das Verhalten des mit einer geistigen Erkrankung oder Störung behafteten Ehepartners ist, so wäre es grob unbillig, dieses Verhalten völlig außer acht zu lassen und die Ehe auf eine Art zu scheiden, die den Kläger so stellt, als hätte sein Gegner mit einer auf alleiniges Verschulden des Klägers gestützten Ehescheidungsklage Erfolg gehabt. Es ist demnach unter Berücksichtigung des Sinnes des Gesetzes gerechtfertigt, § 61 Abs.2 EheG so auszulegen, daß der Ausspruch eines Verschuldens des Klägers dann zu unterbleiben hat, wenn die einseitige Schuldfestsetzung gegen den Kläger der Billigkeit grob widerspricht. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn das Verhalten des Beklagten zur Zerrüttung der Ehe ebenso oder noch schwerer beigetragen hat, wie das Verhalten des Klägers (SZ 44/66). Der Oberste Gerichtshof tritt also auch in dieser Frage, ebenso wie schon in der zitierten früheren Entscheidung, der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bei. Bei Abwägung des festgestellten beiderseitigen Verhaltens ist davon auszugehen, daß das Verhalten der Beklagten die Zerrüttung der Ehe mindestens im gleichen Ausmaß verursacht hat, wie das Verhalten des Klägers. Der Auszug des Klägers aus der Ehewohnung fällt nicht mehr ins Gewicht, sondern war nur die Konsequenz der bereits eingetretenen totalen Zerrüttung der Ehe.Im vorliegenden Fall kann nach den getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, daß die Krankheit der Beklagten durch das Verhalten des Klägers ausgelöst oder wesentlich beeinflußt worden ist. Es ist auch nicht anzunehmen, daß sich am Zustand der Beklagten durch eine formelle Aufrechterhaltung der nach den getroffenen Feststellungen total zerrütteten Ehe etwas ändern könnte. Wie bereits dargelegt wurde, würden aber rein finanzielle Umstände die Anwendung der Härteklausel nicht rechtfertigen. Richtig hat also das Berufungsgericht erkannt, daß das auf Paragraph 50, EheG gestützte Begehren im vorliegenden Fall nicht nach Paragraph 54, EheG abgewiesen werden kann, weil keiner jener Ausnahmefälle vorliegt, die die letzterwähnte gesetzliche Bestimmung im Auge hat. Der Revision der Beklagten ist darin beizupflichten, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bezüglich der Nichtanwendbarkeit des Paragraph 61, Absatz 2, EheG in einem Fall, in dem den Beklagten ein erhebliches Verschulden an der Ehescheidung - seine geistige Gesundheit vorausgesetzt - treffen würde, aus dem Gesetzeswortlaut selbst nicht entnommen werden kann. Man muß jedoch den Sinn dieser Bestimmung berücksichtigen. Sie soll verhindern, daß jemand, dessen Verhalten als Summe schwerer Eheverfehlungen zu beurteilen wäre, die Krankheit seines Ehepartners zum Anlaß nimmt, eine Scheidung durchzusetzen, bei der sein erhebliches Verschulden nicht berücksichtigt wird und hiedurch der Ehepartner um ansonsten berechtigte Unterhaltsansprüche gebracht wird. Einer Verhinderung dieses vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnisses dient Paragraph 61, Absatz 2, EheG. Liegt die Situation jedoch so, daß wesentlicher Grund für die Zerrüttung der Ehe auch das Verhalten des mit einer geistigen Erkrankung oder Störung behafteten Ehepartners ist, so wäre es grob unbillig, dieses Verhalten völlig außer acht zu lassen und die Ehe auf eine Art zu scheiden, die den Kläger so stellt, als hätte sein Gegner mit einer auf alleiniges Verschulden des Klägers gestützten Ehescheidungsklage Erfolg gehabt. Es ist demnach unter Berücksichtigung des Sinnes des Gesetzes gerechtfertigt, Paragraph 61, Absatz 2, EheG so auszulegen, daß der Ausspruch eines Verschuldens des Klägers dann zu unterbleiben hat, wenn die einseitige Schuldfestsetzung gegen den Kläger der Billigkeit grob widerspricht. Dies wird in der Regel dann der Fall sein, wenn das Verhalten des Beklagten zur Zerrüttung der Ehe ebenso oder noch schwerer beigetragen hat, wie das Verhalten des Klägers (SZ 44/66). Der Oberste Gerichtshof tritt also auch in dieser Frage, ebenso wie schon in der zitierten früheren Entscheidung, der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes bei. Bei Abwägung des festgestellten beiderseitigen Verhaltens ist davon auszugehen, daß das Verhalten der Beklagten die Zerrüttung der Ehe mindestens im gleichen Ausmaß verursacht hat, wie das Verhalten des Klägers. Der Auszug des Klägers aus der Ehewohnung fällt nicht mehr ins Gewicht, sondern war nur die Konsequenz der bereits eingetretenen totalen Zerrüttung der Ehe.
Es erweist sich sohin auch die Revision der Beklagten als nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO.