Rechtssatz RS0057233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057233
Geschäftszahl
5Ob106/71; 6Ob53/74; 1Ob114/74; 1Ob622/78; 7Ob557/87; 8Ob1560/91; 2Ob31/98t; 4Ob193/18p
Entscheidungsdatum
23.10.2018
Rechtssatz
Ein Antrag nach § 61 Abs 2 EheG kann als Rechtsmißbrauch sittlich nicht gerechtfertigt sein, wenn eine Gesamtwürdigung des Verlaufes der Ehe und des Verhaltens beider Ehegatten vor und nach der Zerrüttung der Ehe ergibt, daß eine einseitige Schuldfestsetzung gegen den Kläger der Billigkeit grob widerspricht. In der Regel wird sich der Schuldantrag des beklagten Ehegatten schon dann als Rechtsmißbrauch darstellen, wenn das Verschulden dieses Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe ebenso schwer oder schwerer wiegt als das des Klägers.Ein Antrag nach Paragraph 61, Absatz 2, EheG kann als Rechtsmißbrauch sittlich nicht gerechtfertigt sein, wenn eine Gesamtwürdigung des Verlaufes der Ehe und des Verhaltens beider Ehegatten vor und nach der Zerrüttung der Ehe ergibt, daß eine einseitige Schuldfestsetzung gegen den Kläger der Billigkeit grob widerspricht. In der Regel wird sich der Schuldantrag des beklagten Ehegatten schon dann als Rechtsmißbrauch darstellen, wenn das Verschulden dieses Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe ebenso schwer oder schwerer wiegt als das des Klägers.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 106/71
Entscheidungstext OGH 05.05.1971 5 Ob 106/71
Veröff: SZ 44/66
- 6 Ob 53/74
Entscheidungstext OGH 18.04.1974 6 Ob 53/74
- 1 Ob 114/74
Entscheidungstext OGH 11.09.1974 1 Ob 114/74
- 1 Ob 622/78
Entscheidungstext OGH 14.06.1978 1 Ob 622/78
- 7 Ob 557/87
Entscheidungstext OGH 26.03.1987 7 Ob 557/87
- 8 Ob 1560/91
Entscheidungstext OGH 08.05.1991 8 Ob 1560/91
Vgl auch
- 2 Ob 31/98t
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 2 Ob 31/98t
Auch; Beisatz: Nicht nur ein Verschuldensantrag, sondern auch eine Widerklage kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn das Verhalten des beklagten Ehegatten zur Zerrüttung der Ehe ebenso oder noch schwerer beigetragen hat wie das Verhalten des Klägers. In einem solchen Fall wäre die Ehe gemäß § 50 EheG (ohne Verschuldensausspruch) zu scheiden und die Widerklage abzuweisen. (T1)
- 4 Ob 193/18p
Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 193/18p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0057233
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2018
Dokumentnummer
JJR_19710505_OGH0002_0050OB00106_7100000_001