Rechtssatz RS0057220
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0057220
Entscheidungsdatum
12.01.1989
Rechtssatz
§ 61 Abs 2 soll - wie zwar nicht dem Wortlaut, aber dem Sinn zu entnehmen ist - verhindern, daß jemand, dessen Verhalten als Summe schwerer Eheverfehlungen zu beurteilen wäre, die Krankheit seines Ehepartners zum Anlaß nimmt, eine Scheidung durchzusetzen, bei der sein erhebliches Verschulden nicht berücksichtigt wird und hiedurch der Ehepartner um ansonsten berechtigte Unterhaltsansprüche gebracht wird.Paragraph 61, Absatz 2, soll - wie zwar nicht dem Wortlaut, aber dem Sinn zu entnehmen ist - verhindern, daß jemand, dessen Verhalten als Summe schwerer Eheverfehlungen zu beurteilen wäre, die Krankheit seines Ehepartners zum Anlaß nimmt, eine Scheidung durchzusetzen, bei der sein erhebliches Verschulden nicht berücksichtigt wird und hiedurch der Ehepartner um ansonsten berechtigte Unterhaltsansprüche gebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057220
Dokumentnummer
JJR_19870326_OGH0002_0070OB00557_8700000_003