Rechtssatz RS0003792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003792
Entscheidungsdatum
16.08.2007
Rechtssatz
Übernimmt der Ersteher eine dingliche Last von beschränkter Dauer (was beim Ausgedinge den einzig vorstellbaren Fall darstellt und im § 226 Abs 1 EO auch ausdrücklich hervorgehoben wird), so ist gemäß § 225 Abs 2 EO aus dem Meistbot ein Deckungskapital zu bilden, das vom Exekutionsgericht zinstragend angelegt wird. Hier sollen die Zinsen für den vom Gesetz in erster Linie bedachten Fall, dass sich nämlich weder der Zinssatz bezüglich der zinstragenden Anlegung noch der jeweilige Geldbedarf zur Befriedigung des Ausgedingsberechtigten ändern, die Entschädigung des Erstehers für die Übernahme der Last darstellen, während das Deckungskapital selbst grundsätzlich den Berechtigten zustehen soll, die dem Range nach nach dem Ausgedinge folgen.Übernimmt der Ersteher eine dingliche Last von beschränkter Dauer (was beim Ausgedinge den einzig vorstellbaren Fall darstellt und im Paragraph 226, Absatz eins, EO auch ausdrücklich hervorgehoben wird), so ist gemäß Paragraph 225, Absatz 2, EO aus dem Meistbot ein Deckungskapital zu bilden, das vom Exekutionsgericht zinstragend angelegt wird. Hier sollen die Zinsen für den vom Gesetz in erster Linie bedachten Fall, dass sich nämlich weder der Zinssatz bezüglich der zinstragenden Anlegung noch der jeweilige Geldbedarf zur Befriedigung des Ausgedingsberechtigten ändern, die Entschädigung des Erstehers für die Übernahme der Last darstellen, während das Deckungskapital selbst grundsätzlich den Berechtigten zustehen soll, die dem Range nach nach dem Ausgedinge folgen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 59/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
Veröff: SZ 57/127 = JBl 1985,300
- 3 Ob 144/07h
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 144/07h
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003792
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_012