Rechtssatz RS0003759
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003759
Entscheidungsdatum
16.08.2007
Rechtssatz
Der Ersteher ist berechtigt, die zur unverkürzten Aufrechterhaltung der in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem Deckungskapital zu entnehmen, wenn zwar ursprünglich das Deckungskapital richtig bemessen wurde, sich später aber durch Änderung der Umstände ergibt, dass die Deckung unzureichend ist, weil die Zinsen infolge Geldwertänderung nicht mehr ausreichen, dem aus dem Eigentum an der Liegenschaft haftenden Ersteher und seinen Nachfolgern die Leistungen oder ihren Geldwert durch die Überlassung der Zinsen voll zu vergüten. Dass der Ersteher die Bemessung des Deckungskapitals nicht angefochten hat, ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 173/83
Entscheidungstext OGH 21.12.1983 3 Ob 173/83
Veröff: SZ 56/198
- 3 Ob 59/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
nur: Der Ersteher ist berechtigt, die zur unverkürzten Aufrechterhaltung der in Anrechnung auf das Meistbot übernommenen erforderlichen Ergänzungsbeträge aus dem Deckungskapital zu entnehmen, wenn zwar ursprünglich das Deckungskapital richtig bemessen wurde, sich später aber durch Änderung der Umstände ergibt, dass die Deckung unzureichend ist, weil die Zinsen infolge Geldwertänderung nicht mehr ausreichen, dem aus dem Eigentum an der Liegenschaft haftenden Ersteher und seinen Nachfolgern die Leistungen oder ihren Geldwert durch die Überlassung der Zinsen voll zu vergüten. (T1) Beisatz: Er muss aber auch umgekehrt zu hoch gewordenen Zinserträge (weil die Last weniger drückend wurde oder der Zinsertrag stieg) an die Verteilungsmasse abführen. Damit ist der im § 226 Abs 2 EO geregelte Fall nicht zu verwechseln. (T2); Veröff: SZ 57/127 = JBl 1985,300
- 3 Ob 144/07h
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 144/07h
Auch; Beisatz: Wenn die Zinsen zur Deckung der Ansprüche der Berechtigten nicht ausreichen, ist das Deckungskapital heranzuziehen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003759
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19831221_OGH0002_0030OB00173_8300000_002