Rechtssatz RS0003422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003422
Entscheidungsdatum
16.08.2007
Rechtssatz
Der Ersteher hat dem aus einem einverleibten Ausgedinge Berechtigten die zustehenden Leistungen zu erbringen und wird durch die Zinsen entschädigt; er ist daher anders als bei einer Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender Zahlungen nach § 219 Abs 1 EO nicht mit dem Erlag des Meistbotes von jeder witeren Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten frei.Der Ersteher hat dem aus einem einverleibten Ausgedinge Berechtigten die zustehenden Leistungen zu erbringen und wird durch die Zinsen entschädigt; er ist daher anders als bei einer Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender Zahlungen nach Paragraph 219, Absatz eins, EO nicht mit dem Erlag des Meistbotes von jeder witeren Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten frei.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 186/82
Entscheidungstext OGH 12.01.1983 3 Ob 186/82
Veröff: SZ 56/4
- 3 Ob 59/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
Vgl; Veröff: SZ 57/127 = JBl 1985,300
- 3 Ob 144/07h
Entscheidungstext OGH 16.08.2007 3 Ob 144/07h
Auch; nur: Der Ersteher hat dem aus einem einverleibten Ausgedinge Berechtigten die zustehenden Leistungen zu erbringen und wird durch die Zinsen entschädigt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003422
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19830112_OGH0002_0030OB00186_8200000_001