Aus der Begründung:
Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, zu behandeln (§ 226 Abs. 1 EO). Hat der Ersteher sie nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnis der Versteigerung in Anrechnung auf das Meistbot übernommen, wird der auf das Recht entfallende Betrag nicht vom Meistbot abgezogen und wie bei zeitlich unbeschränkten Lasten zur Entschädigung des Erstehers verwendet, der dem Berechtigten gegenüber mit gleichen Pflichten gegenübertritt wie der frühere Eigentümer, sondern es wird ein Deckungskapital zinstragend (§ 225 Abs. 2 EO) angelegt. Der Ersteher hat dem Berechtigten die zustehenden Leistungen zu erbringen und wird durch die Zinsen entschädigt (Heller - Berger - Stix 1553). Der Ersteher ist daher anders als bei einer Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender Zahlungen nach § 219 Abs. 1 EO nicht mit dem Erlag des Meistbotes von jeder weiteren Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten frei, sondern er hat ihm die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen und ist nur berechtigt, aus den ihm gebührenden Zinsen Entschädigung dafür zu finden. Die zu der sich daraus ergebenden grundbuchsrechtlichen Lage gebotenen Überlegungen sind in Heller - Berger - Stix 1556 ff. umfassend dargestellt. Es ist der sich aus den Meinungen, wonach die Last im Grundbuch trotz Erlags des Deckungskapitals nicht gelöscht werden darf (Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4] 251; Petschek - Hämmerle - Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 105; GlUNF 1355), und den dagegen geäußerten Bedenken (Raunig, GerZ 1931, 101), die eine Doppelbelastung des Erstehers befürchten, weil ihm der auf das Recht entfallende Betrag nicht vom zu erlegenden Meistbot abgezogen und als Deckungskapital angelegt wird, andererseits das Recht im Grundbuch einverleibt bleibt, ergebenden Lösung beizutreten, daß zwar das Recht im Grundbuch nicht zu löschen, wohl aber die Veränderung anzumerken ist, daß zu seiner Befriedigung ein Deckungskapital angelegt wurde (ebenso entgegen der Meinung des Erstgerichtes und der Rechtsmittelwerberin Heller - Berger - Stix 1558). Damit ist für jedermann im Grundbuch das wahre Rechtsverhältnis ersichtlich, ohne daß der Ersteher ungebührlich beschwert wäre. Diese Folgerung aus den für und gegen die Löschung der Reallast sprechenden Überlegungen, wonach einerseits das unveränderte Belassen der Eintragung der in Wahrheit wegen Vorhandenseins des Deckungskapitals ohne wirtschaftlichen Nachteil für die Liegenschaft bestehenden Reallast mit grundbuchsrechtlichen Grundsätzen und den sonst bei der Behandlung von Rechten bei der Meistbotsverteilung angeordnetem Vorgehen in Widerspruch steht, andererseits aber doch jeder Erwerber aus dem Grundbuch ersehen können muß, daß der Eigentümer Naturalleistungen zu erbringen hat, wenn ihm auch Zinsen aus dem Deckungskapital zufließen (Heller - Berger - Stix 1557), hat das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum gezogen und angeordnet, daß bei der aufrecht bleibenden Einverleibung der Reallast die Veränderung angemerkt wird, daß zur Entschädigung der zu erbringenden Leistungen ein Deckungskapital angelegt ist, dessen anreifende Zinsen dem jeweils die Ausgedingsleistungen erbringenden Liegenschaftseigentümer zufließen.Einverleibte Ausgedinge sind wie Reallasten von beschränkter Dauer, die zu wiederkehrenden Leistungen verpflichten, zu behandeln (Paragraph 226, Absatz eins, EO). Hat der Ersteher sie nach den Versteigerungsbedingungen und dem Ergebnis der Versteigerung in Anrechnung auf das Meistbot übernommen, wird der auf das Recht entfallende Betrag nicht vom Meistbot abgezogen und wie bei zeitlich unbeschränkten Lasten zur Entschädigung des Erstehers verwendet, der dem Berechtigten gegenüber mit gleichen Pflichten gegenübertritt wie der frühere Eigentümer, sondern es wird ein Deckungskapital zinstragend (Paragraph 225, Absatz 2, EO) angelegt. Der Ersteher hat dem Berechtigten die zustehenden Leistungen zu erbringen und wird durch die Zinsen entschädigt (Heller - Berger - Stix 1553). Der Ersteher ist daher anders als bei einer Verpflichtung zur Erbringung wiederkehrender Zahlungen nach Paragraph 219, Absatz eins, EO nicht mit dem Erlag des Meistbotes von jeder weiteren Verpflichtung gegenüber dem Berechtigten frei, sondern er hat ihm die wiederkehrenden Leistungen zu erbringen und ist nur berechtigt, aus den ihm gebührenden Zinsen Entschädigung dafür zu finden. Die zu der sich daraus ergebenden grundbuchsrechtlichen Lage gebotenen Überlegungen sind in Heller - Berger - Stix 1556 ff. umfassend dargestellt. Es ist der sich aus den Meinungen, wonach die Last im Grundbuch trotz Erlags des Deckungskapitals nicht gelöscht werden darf (Walker, Österreichisches Exekutionsrecht[4] 251; Petschek - Hämmerle - Ludwig, Das österreichische Zwangsvollstreckungsrecht 105; GlUNF 1355), und den dagegen geäußerten Bedenken (Raunig, GerZ 1931, 101), die eine Doppelbelastung des Erstehers befürchten, weil ihm der auf das Recht entfallende Betrag nicht vom zu erlegenden Meistbot abgezogen und als Deckungskapital angelegt wird, andererseits das Recht im Grundbuch einverleibt bleibt, ergebenden Lösung beizutreten, daß zwar das Recht im Grundbuch nicht zu löschen, wohl aber die Veränderung anzumerken ist, daß zu seiner Befriedigung ein Deckungskapital angelegt wurde (ebenso entgegen der Meinung des Erstgerichtes und der Rechtsmittelwerberin Heller - Berger - Stix 1558). Damit ist für jedermann im Grundbuch das wahre Rechtsverhältnis ersichtlich, ohne daß der Ersteher ungebührlich beschwert wäre. Diese Folgerung aus den für und gegen die Löschung der Reallast sprechenden Überlegungen, wonach einerseits das unveränderte Belassen der Eintragung der in Wahrheit wegen Vorhandenseins des Deckungskapitals ohne wirtschaftlichen Nachteil für die Liegenschaft bestehenden Reallast mit grundbuchsrechtlichen Grundsätzen und den sonst bei der Behandlung von Rechten bei der Meistbotsverteilung angeordnetem Vorgehen in Widerspruch steht, andererseits aber doch jeder Erwerber aus dem Grundbuch ersehen können muß, daß der Eigentümer Naturalleistungen zu erbringen hat, wenn ihm auch Zinsen aus dem Deckungskapital zufließen (Heller - Berger - Stix 1557), hat das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum gezogen und angeordnet, daß bei der aufrecht bleibenden Einverleibung der Reallast die Veränderung angemerkt wird, daß zur Entschädigung der zu erbringenden Leistungen ein Deckungskapital angelegt ist, dessen anreifende Zinsen dem jeweils die Ausgedingsleistungen erbringenden Liegenschaftseigentümer zufließen.