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Rechtssatz RS0120150×

Rechtssatz RS0120150

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120150

Geschäftszahl

3Ob141/05i

Entscheidungsdatum

27.07.2005

Rechtssatz

Der mit der EO-Nov 2000 eingeführte Paragraph 150 a, EO entspricht dem früheren Paragraph 47, Absatz 3, der dritten Teilnovelle zum ABGB, dem er materiell derogierte. Die Bestimmung regelt allein die (mangelnde) Wirkung eines Rangtausches beim vortretenden Recht für die Verteilung des Meistbots. Es wird weder angeordnet, dass das zurücktretende Recht bei dieser an seiner bisherigen Stelle zu beteilen wäre, noch dass schon Vorwirkungen auf den Ausspruch im Versteigerungsedikt gemäß Paragraph 170, Ziffer 8, EO eintreten sollten (3 Ob 83/04h). An der ursprünglichen Stelle (vor dem Rangtausch) ist vielmehr Paragraph 30, Absatz 4, GBG anzuwenden, wonach mangels anderer Vereinbarung das vortretende Recht dem zurücktretenden Recht auch an dessen ursprünglicher Stelle vorgeht, was im Verhältnis der Inhaber dieser beiden Rechte die Wirkung des Rangtausches auch im Rahmen der Meistbotsverteilung entsprechend der getroffenen Vereinbarung aufrecht lässt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 141/05i
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 141/05i
    Veröff: SZ 2005/107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120150

Dokumentnummer

JJR_20050727_OGH0002_0030OB00141_05I0000_001