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Rechtssatz RS0114039

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114039

Geschäftszahl

3Ob217/99d

Entscheidungsdatum

24.05.2000

Rechtssatz

Zur Frage, was mit den Zinsen des Deckungskapitals (und den Ergänzungsbeträgen nach Paragraph 226, Absatz 2, EO, die notwendig sind, wenn das Meistbot das erforderliche Deckungskapital nicht erreicht hat) zu geschehen hat: Für die Zeit nach Abdeckung des vorrangig angemeldeten Kapitals der führenden betreibenden Partei stehen die laufenden Gegenwerte für das Ausgedinge auf dessen Dauer der führenden betreibenden Partei als Ersteherin zu. Erst nach Beendigung des Ausgedinges wird ein allenfalls noch vorhandenes Deckungskapital frei. Sollte nach Erlöschen des Ausgedingerechtes noch Kapital vorhanden sein, wird diesbezüglich eine Nachtragsverteilung stattzufinden haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 217/99d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
    Veröff: SZ 73/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114039

Dokumentnummer

JJR_20000524_OGH0002_0030OB00217_99D0000_001