Rechtssatz RS0003531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003531
Geschäftszahl
3Ob71/66; 4Ob518/96; 3Ob217/99d
Entscheidungsdatum
24.05.2000
Rechtssatz
Die nach Erteilung des Zuschlages für das Meistbot anfallenden Zinsen sind auf die Gläubiger im Verhältnis der einzelnen Forderungen aufzuteilen, und zwar auch dann, wenn es sich um Forderungen handelt, die im Grundbuch ohne Zinsen einverleibt sind.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 71/66
Entscheidungstext OGH 22.06.1966 3 Ob 71/66
EvBl 1966/457 S 576
- 4 Ob 518/96
Entscheidungstext OGH 26.02.1996 4 Ob 518/96
Beisatz: Bei anderer Ansicht würde die Dauer des Verteilungsverfahrens und Ausfolgungsverfahrens zu Lasten der Gläubiger, deren Forderung durch Barzahlung zu befriedigen ist, gehen, weil diese über das Geld nicht gleich nach Zuschlag verfügen können. (T1) Veröff: SZ 69/40
- 3 Ob 217/99d
Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Diese Erwägungen treffen aber dann nicht zu, wenn ein Deckungskapital zinstragend angelegt wird, um die Erbringung von Ausgedingsleistungen oder sonstigen wiederkehrenden Leistungen zu ermöglichen, weshalb der hierauf entfallende Anteil an den Meistbotszinsen und Fruktifikatszinsen in die allgemeine Verteilungsmasse fällt und daher wie gegebenenfalls ein nach Zuweisung des Deckungskapitals verbleibender Betrag unter den nachfolgenden Berechtigten zu verteilen oder wenn aus der Verteilungsmasse für das Deckungskapital kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, hiefür zu verwenden ist. (T2); Veröff: SZ 73/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0003531
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19660622_OGH0002_0030OB00071_6600000_001