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Rechtssatz RS0003797×

Rechtssatz RS0003797

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0003797

Geschäftszahl

3Ob59/84; 3Ob217/99d

Entscheidungsdatum

24.05.2000

Rechtssatz

Aus Paragraph 226, Absatz 2, EO ist zu ersehen, daß der Ersteher des Ausgedingsberechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebührenden Leistungen grundsätzlich in vollem Umfange zu leisten hat. Erst wenn das Deckungskapital dies von vornherein zu klein war, voll erschöpft ist, ist dem Ersteher die Löschung der Last zu bewilligen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 59/84
    Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
    JBl 1985,301 = SZ 57/127
  • 3 Ob 217/99d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
    Vgl auch; Beisatz: Wenn nach den Versteigerungsbedingungen die Reallast nur in Anrechnung an das Meistbot übernommen werden soll, ist dem Ersteher die Leistung des übernommenen Ausgedinges so lange nicht zuzumuten, als er nicht dafür den entsprechenden Gegenwert erhält. (T1); Veröff: SZ 73/85

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003797

Im RIS seit

04.07.1984

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2024

Dokumentnummer

JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_013