Rechtssatz RS0003797
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0003797
Entscheidungsdatum
24.05.2000
Rechtssatz
Aus § 226 Abs 2 EO ist zu ersehen, daß der Ersteher des Ausgedingsberechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebührenden Leistungen grundsätzlich in vollem Umfange zu leisten hat. Erst wenn das Deckungskapital dies von vornherein zu klein war, voll erschöpft ist, ist dem Ersteher die Löschung der Last zu bewilligen.Aus Paragraph 226, Absatz 2, EO ist zu ersehen, daß der Ersteher des Ausgedingsberechtigten die ihm kraft des übernommenen Ausgedinges gebührenden Leistungen grundsätzlich in vollem Umfange zu leisten hat. Erst wenn das Deckungskapital dies von vornherein zu klein war, voll erschöpft ist, ist dem Ersteher die Löschung der Last zu bewilligen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 59/84
Entscheidungstext OGH 04.07.1984 3 Ob 59/84
JBl 1985,301 = SZ 57/127
- 3 Ob 217/99d
Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 217/99d
Vgl auch; Beisatz: Wenn nach den Versteigerungsbedingungen die Reallast nur in Anrechnung an das Meistbot übernommen werden soll, ist dem Ersteher die Leistung des übernommenen Ausgedinges so lange nicht zuzumuten, als er nicht dafür den entsprechenden Gegenwert erhält. (T1); Veröff: SZ 73/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0003797
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19840704_OGH0002_0030OB00059_8400000_013