Begründung:
Am 19.Juni 1985 wurde der Hälfteanteil des Verpflichteten an der Liegenschaft EZ 673 KG Untervogau um das Meistbot von S 200.000,-- der Ersteherin Getraud T*** zugeschlagen.
Zur Verteilungstagsatzung am 23.September 1985 hatte das Erstgericht nebst dem Verpflichteten, dem Finanzamt Leibnitz und der Ersteherin nur die betreibenden Gläubiger, nicht jedoch die sonstigen Buchberechtigten geladen.
Im bücherlich besten Rang stand der G*** und BANK DER Ö*** S*** AG, einem der nicht geladenen Hypothekargläubiger, an der Gesamtliegenschaft ein Pfandrecht von S 88.900,-- sA zu.
Die beigetretenen betreibenden Gläubiger Erika R***, Dr.Isolde R*** und Dr.Angelika R*** (Beitritt E 129/84, bücherlicher Rang COZ 28) erhoben gegen die Berücksichtigung der gesamten Forderung von S 88.900,-- sA Widerspruch, weil die Girozentrale und BANK DER Ö*** S*** AG von Frau Hermine H*** (Eigentümerin
der nicht versteigerten zweiten Liegenschaftshälfte und ebenfalls betreibende Gläubigerin mehrerer Forderungen im bücherlichen Rang von COZ 3, 5, 11 und 15) S 59.229,23 erhalten habe und überdies keine Anmeldung vorliege. Der Verpflichtete schloß sich diesem Widerspruch an und erhob Widerspruch auch gegen die Forderungsanmeldung der Hermine H***. Die ebenfalls durch ihren Rechtsfreund anwesende Hermine H*** erhob keinen Widerspruch. Mit seinem Verteilungsbeschluß vom 16.Dezember 1985 wies das Erstgericht der G*** und BANK DER Ö***
S*** AG zu A 1 den Betrag von S 88.900,-- ohne Nebengebühren zur vollen Berichtigung des Kapitals durch Übernahme durch den Ersteher zu. Die betreibenden Gläubiger Erika R***, Dr.Isolde R*** und Dr.Angelika R*** sowie den Verpflichteten verwies es mit ihren Widersprüchen gegen die Zuweisung eines Betrages von S 59.229,23 an die erste Pfandgläubigerin "gemäß § 231 Abs 1 EO" (auf den Rechtsweg) und forderte sie auf, binnen einem Monat die Einbringung der Widerspruchsklage nachzuweisen.S*** AG zu A 1 den Betrag von S 88.900,-- ohne Nebengebühren zur vollen Berichtigung des Kapitals durch Übernahme durch den Ersteher zu. Die betreibenden Gläubiger Erika R***, Dr.Isolde R*** und Dr.Angelika R*** sowie den Verpflichteten verwies es mit ihren Widersprüchen gegen die Zuweisung eines Betrages von S 59.229,23 an die erste Pfandgläubigerin "gemäß Paragraph 231, Absatz eins, EO" (auf den Rechtsweg) und forderte sie auf, binnen einem Monat die Einbringung der Widerspruchsklage nachzuweisen.
Die übrigen Zuweisungen zu A 2-13 betreffen die im Range nachfolgenden Buchgläubiger und betreibenden Gläubiger zu COZ 2, 3, 5, 6, 7, 9, 11, 15, 28, 33, 34 und 36, wobei die betreibende Partei zu COZ 36 nur mehr teilweise mit dem Meistbotrest von S 236,55 (richtig: S 263,55) zum Zuge kam.
Gegen diesen Verteilungsbeschluß, der im Gegensatz zur Ladung zur Verteilungstagsatzung auch allen nicht betreibenden Buchgläubigern zugestellt wurde, erhob lediglich Hermine H*** einen Rekurs, wobei sie geltend machte, der G*** und BANK DER Ö*** S*** AG hätten nur S 44.450,-- zugewiesen
werden dürfen, weil nur die im Eigentum des Verpflichteten stehende Liegenschaftshälfte versteigert worden sei. Daß dieser Umstand nicht mit Widerspruch geltend gemacht worden sei, schade nicht, weil zwingende Verteilungsgrundsätze verletzt worden seien. Ihre Rekurslegitimation leitete Hermine H*** davon ab, daß ihr zu E 6126/85 und E 6411/85 des Erstgerichtes zur Hereinbringung von Beträgen von S 30.000,-- sA und S 17.006,63 sA die Forderung des Verpflichteten auf Ausfolgung eines Überschusses aus der Verteilungsmasse exekutiv überwiesen worden sei.
Das Gericht zweiter Instanz änderte den Verteilungsbeschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der G*** und BANK DER
Ö*** S*** AG zu A 1 nur S 44.450,-- zugewiesen
werden, die Zuweisungen zu A 2-12 unberührt bleiben, zu A 13 der
betreibenden Partei Franz R*** nicht nur S 236,55
(richtig: S 263,55), sondern die volle Forderung von S 5.177,82, zu A 14 der betreibenden Partei Margarethe K*** die ganze Forderung von S 7.302,83 und zu A 15 der Meistbotrest von S 32.205,91 (richtig: S 32.232,90) als Hyperocha dem Verpflichteten bei Beachtung der Rechte der Überweisungsgläubigerin Hermine H*** zugewiesen werden.
Das Gericht zweiter Instanz war der Auffassung, daß zwar der ganze Grundbuchskörper für die ganze Forderung der G*** und BANK DER Ö*** S*** AG gehaftet habe, daß aber eine unverhältnismäßige Zuweisung des ganzen Betrages trotz Versteigerung nur einer Liegenschaftshälfte nur in Betracht gekommen wäre, wenn eine solche begehrt worden wäre, was wegen Unterlassung einer Anmeldung nicht geschehen sei. Die freiwerdenden Beträge seien daher den nachfolgenden Gläubigern und schließlich der verpflichteten Partei zuzuweisen.
Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es sei zwar die Ladung der Revisionsrekurswerberin zur Verteilungstagsatzung unterblieben, sie sei aber schon durch das Versteigerungsedikt aufgefordert worden, Barzahlung zu verlangen, sodaß lediglich die Übernahme durch den Ersteher in Betracht käme. Die Entscheidung sei damit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO abhängig.Über Auftrag des Obersten Gerichtshofes sprach das Gericht zweiter Instanz aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es sei zwar die Ladung der Revisionsrekurswerberin zur Verteilungstagsatzung unterblieben, sie sei aber schon durch das Versteigerungsedikt aufgefordert worden, Barzahlung zu verlangen, sodaß lediglich die Übernahme durch den Ersteher in Betracht käme. Die Entscheidung sei damit nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO abhängig.