Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die außerordentliche Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Judikatur zur Frage der Möglichkeit der Geltendmachung von im Verteilungsbeschluß nicht berücksichtigten Forderungen im Prozeßweg nicht beachtet hat und überdies die Begründung in einem wesentlichen Punkt mit dem Akteninhalt nicht vereinbar ist.
Die beklagte Partei war im Zwangsversteigerungsverfahren sowohl Pfandgläubigerin als auch Ersteherin der Liegenschaft. Die klagende Partei hat zur Begründung ihrer Forderung vorgebracht, die beklagte Partei sei bereichert, weil ihr aus dem Versteigerungserlös ein Betrag von 3,300.000 S zugekommen sei; unter Berücksichtigung der bevorzugt zu berücksichtigenden Forderung der klagenden Partei wäre ihr nur ein um den Betrag dieser Forderung verminderter Betrag zuzuweisen gewesen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich eindeutig, daß die beklagte Partei in ihrer Eigenschaft als (aus dem Meistbot teilweise befriedigte) Pfandgläubigerin in Anspruch genommen wurde. Die Begründungen der Vorinstanzen gehen daher, soweit sie den Anspruch deshalb nicht für berechtigt erachten, weil gegen den Ersteher bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht erhoben werden können, am Akteninhalt vorbei.
Aber auch im weiteren hält die Entscheidung des Berufungsgerichtes einer Überprüfung nicht stand.
Nach dem im Judiaktenbuch eingetragenen Rechtssatz (Jud 220 alt) des Plenissimarbeschlusses vom 20.4.1915 (GlUNF 7404) kann der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, gegen den rechtskräftigen Verteilungsbeschluß ein besseres Recht im Prozeßweg insofern geltend machen, als es sich auf einem Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden ist. In der Begründung wurde allerdings unter anderem ausgeführt, die Bereicherungsklage desjenigen, der Widerspruch nicht erhoben habe, gehe aber notwendigerweise von einem solchen in der Verteilung nicht berücksichtigten Sachstand aus. Ihre Voraussetzungen seien ja gerade, daß die Verteilung mit diesem Sachstand nicht im Einklang stehe. Denn wäre dieser Sachverhalt im Verteilungsverfahren zur Verhandlung gelangt, so wäre dies notwendig infolge Erhebung eines Widerspruches geschehen. Dies hätte aber entweder zu einer Verfügung nach § 231 Abs 1 EO, oder aber, falls der Tatbestand vor dem Verteilungsrichter ins Klare gesetzt worden wäre, zu einer Entscheidung im Verteilungsbeschluß geführt.Nach dem im Judiaktenbuch eingetragenen Rechtssatz (Jud 220 alt) des Plenissimarbeschlusses vom 20.4.1915 (GlUNF 7404) kann der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben hat, gegen den rechtskräftigen Verteilungsbeschluß ein besseres Recht im Prozeßweg insofern geltend machen, als es sich auf einem Tatbestand gründet, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden ist. In der Begründung wurde allerdings unter anderem ausgeführt, die Bereicherungsklage desjenigen, der Widerspruch nicht erhoben habe, gehe aber notwendigerweise von einem solchen in der Verteilung nicht berücksichtigten Sachstand aus. Ihre Voraussetzungen seien ja gerade, daß die Verteilung mit diesem Sachstand nicht im Einklang stehe. Denn wäre dieser Sachverhalt im Verteilungsverfahren zur Verhandlung gelangt, so wäre dies notwendig infolge Erhebung eines Widerspruches geschehen. Dies hätte aber entweder zu einer Verfügung nach Paragraph 231, Absatz eins, EO, oder aber, falls der Tatbestand vor dem Verteilungsrichter ins Klare gesetzt worden wäre, zu einer Entscheidung im Verteilungsbeschluß geführt.
Der Oberste Gerichtshof hat auch in den letzten Jahrzehnten immer am Rechtssatz und der Begründung des Judikates 220 alt festgehalten. So wurde in der Entscheidung EvBl 1966/445 ausgeführt, sei der Rechtsgrund, auf den der Kläger seine Bereicherungsklage stütze, im Verteilungsverfahren nicht Gegenstand eines Widerspruches gewesen, dann liege diesbezüglich materielle Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses nicht vor. Daran wurde auch in der Entscheidung 7 Ob 774/82 festgehalten. Von einer Einmaligkeits- und Bindungswirkung des Verteilungsbeschlusses könne keine Rede sein, wenn der Gläubiger, der im Verteilungsverfahren keinen Widerspruch erhoben habe, seinen Anspruch auf einen Tatbestand gründe, über den im Verteilungsbeschluß nicht entschieden worden sei (zuletzt 3 Ob 238/97i).
§ 216 Abs 1 Z 1 EO enthält eine materiellrechtliche Regelung, die dem Verwalter ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus der Verteilungsmasse einräumt, und zwar nicht nur dann, wenn es sich um eine gerichtliche Verwaltung handelte, sondern auch dann, wenn die Auslagen im Rahmen einer privatrechtlichen Verwaltung aufliefen (SZ 58/160). Die formellrechtliche Regelung enthält § 210 EO, der den urkundlichen Nachweis als Voraussetzung für die Berücksichtigung ua dieser Forderung bei der Verteilung normiert. Bereits im Judikat 220 alt wurde ausgesprochen, daß das Verteilungsverfahren, insbesondere § 210 EO, dem Zweck diene, bei Befriedigung des betreibenden Gläubigers den Versteigerungs- oder Verkaufserlös denjenigen möglichst rasch zukommen zu lassen, die hierauf Rechte erworben haben. Die Unterlassung der Anmeldung werde nun von einer Präklussionsfolge dahin, daß der Nichtanmeldende als auf sein Forderungsrecht verzichtend erachtet werde nicht begleitet; er werde vielmehr (zu ergänzen "im Verteilungsbeschluß") auch berücksichtigt, freilich nur, soweit seine Forderung aus dem öffentlichen Buch, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erscheine. Der definitive Ausschluß des Teilnahmeanspruches desjenigen, der Widerspruch nicht erhoben habe, schließe logisch keineswegs auch den Verlust materieller Ansprüche in sich, die sich daraus ergeben, daß infolge einer der wirklichen Rechtslage nicht entsprechenden Verteilung dem einen ein Vermögensvorteil zugekommen, dem anderen aber dadurch entzogen worden ist. Die in der Entscheidung 5 Ob 1521/86 ausgesprochenen Grundsätze sind daher auf den vorliegenden Fall übertragbar; in beiden Fällen geht es um den Anspruch von auf das Meistbot gewiesenen Personen, gegen einen Buchberechtigten, dessen Ansprüche nachrangig zu befriedigen waren.Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO enthält eine materiellrechtliche Regelung, die dem Verwalter ein Recht auf bevorzugte Befriedigung aus der Verteilungsmasse einräumt, und zwar nicht nur dann, wenn es sich um eine gerichtliche Verwaltung handelte, sondern auch dann, wenn die Auslagen im Rahmen einer privatrechtlichen Verwaltung aufliefen (SZ 58/160). Die formellrechtliche Regelung enthält Paragraph 210, EO, der den urkundlichen Nachweis als Voraussetzung für die Berücksichtigung ua dieser Forderung bei der Verteilung normiert. Bereits im Judikat 220 alt wurde ausgesprochen, daß das Verteilungsverfahren, insbesondere Paragraph 210, EO, dem Zweck diene, bei Befriedigung des betreibenden Gläubigers den Versteigerungs- oder Verkaufserlös denjenigen möglichst rasch zukommen zu lassen, die hierauf Rechte erworben haben. Die Unterlassung der Anmeldung werde nun von einer Präklussionsfolge dahin, daß der Nichtanmeldende als auf sein Forderungsrecht verzichtend erachtet werde nicht begleitet; er werde vielmehr (zu ergänzen "im Verteilungsbeschluß") auch berücksichtigt, freilich nur, soweit seine Forderung aus dem öffentlichen Buch, den Pfändungs- und sonstigen Exekutionsakten als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet erscheine. Der definitive Ausschluß des Teilnahmeanspruches desjenigen, der Widerspruch nicht erhoben habe, schließe logisch keineswegs auch den Verlust materieller Ansprüche in sich, die sich daraus ergeben, daß infolge einer der wirklichen Rechtslage nicht entsprechenden Verteilung dem einen ein Vermögensvorteil zugekommen, dem anderen aber dadurch entzogen worden ist. Die in der Entscheidung 5 Ob 1521/86 ausgesprochenen Grundsätze sind daher auf den vorliegenden Fall übertragbar; in beiden Fällen geht es um den Anspruch von auf das Meistbot gewiesenen Personen, gegen einen Buchberechtigten, dessen Ansprüche nachrangig zu befriedigen waren.
Die für die Unterlassung des Widerspruches entwickelten Grundsätze haben im Sinne des Jud 220 alt aber auch für die Unterlassung der Anmeldung gemäß § 210 EO zu gelten. Im Sinne der oben dargestellten Ausführungen wird der in § 216 Abs 1 Z 1 EO eingeräumte materiellrechtliche Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus dem Meistbot durch die Unterlassung der Anmeldung nicht vernichtet. Es steht vielmehr dem Verwalter, der die Anmeldung unterlassen hat, ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. Die Rechtslage ist diesbezüglich durchaus mit dem der Entscheidung 5 Ob 1521/86 (WBl 1987, 212 = HS 16.544, 16.747, 17.085) zugrundeliegenden Fall vergleichbar.Die für die Unterlassung des Widerspruches entwickelten Grundsätze haben im Sinne des Jud 220 alt aber auch für die Unterlassung der Anmeldung gemäß Paragraph 210, EO zu gelten. Im Sinne der oben dargestellten Ausführungen wird der in Paragraph 216, Absatz eins, Ziffer eins, EO eingeräumte materiellrechtliche Anspruch auf bevorzugte Befriedigung aus dem Meistbot durch die Unterlassung der Anmeldung nicht vernichtet. Es steht vielmehr dem Verwalter, der die Anmeldung unterlassen hat, ein Verwendungsanspruch nach Paragraph 1041, ABGB zu. Die Rechtslage ist diesbezüglich durchaus mit dem der Entscheidung 5 Ob 1521/86 (WBl 1987, 212 = HS 16.544, 16.747, 17.085) zugrundeliegenden Fall vergleichbar.
Nach der Begründung des Jud 220 alt können die sich bei Zugrundelegung des nach dem Verteilungsbeschluß angenommenen Sachstandes zwischen den Beteiligten ergebenden Rechtsfolgen auch im Weg einer auf Herausgabe einer Bereicherung gerichteten Klage nicht beseitigt werden. Die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses steht nach dieser Ansicht daher einer Aufrollung von Fragen, die im Verteilungsverfahren strittig waren und über die in diesem Verteilungsbeschluß endgültig entschieden wurde, entgegen (vgl Heller-Berger-Stix 1579, 1592).Nach der Begründung des Jud 220 alt können die sich bei Zugrundelegung des nach dem Verteilungsbeschluß angenommenen Sachstandes zwischen den Beteiligten ergebenden Rechtsfolgen auch im Weg einer auf Herausgabe einer Bereicherung gerichteten Klage nicht beseitigt werden. Die Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses steht nach dieser Ansicht daher einer Aufrollung von Fragen, die im Verteilungsverfahren strittig waren und über die in diesem Verteilungsbeschluß endgültig entschieden wurde, entgegen vergleiche Heller-Berger-Stix 1579, 1592).
Hier wurde wohl über die von der klagenden Partei im Verteilungsverfahren angemeldete Forderung im Verteilungsverfahren abweislich entscheiden, es handelte sich dabei jedoch, worauf die klagende Partei zutreffend verweist, um keine Sachentscheidung über den Anspruch. Die Berücksichtigung der Forderung bei der Verteilung wurde nur deshalb abgelehnt, weil eine dem § 210 EO entsprechende Anmeldung nicht vorlag. Diese Entscheidung steht aber der Geltendmachung eines Verwendungsanspruches nicht entgegen. Die Rechtsstellung der klagenden Partei, die eine fehlerhafte Anmeldung vorgenommen hat, kann nicht schlechter sein als sie wäre, wenn sie überhaupt keine Anmeldung vorgenommen hätte.Hier wurde wohl über die von der klagenden Partei im Verteilungsverfahren angemeldete Forderung im Verteilungsverfahren abweislich entscheiden, es handelte sich dabei jedoch, worauf die klagende Partei zutreffend verweist, um keine Sachentscheidung über den Anspruch. Die Berücksichtigung der Forderung bei der Verteilung wurde nur deshalb abgelehnt, weil eine dem Paragraph 210, EO entsprechende Anmeldung nicht vorlag. Diese Entscheidung steht aber der Geltendmachung eines Verwendungsanspruches nicht entgegen. Die Rechtsstellung der klagenden Partei, die eine fehlerhafte Anmeldung vorgenommen hat, kann nicht schlechter sein als sie wäre, wenn sie überhaupt keine Anmeldung vorgenommen hätte.
Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen Böhms in ÖJZ 1974, 533 ff (ihm folgend Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 544; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 325; vgl Rechberger, Fehlerhafte Exekutionen 201 f) erübrigt sich daher aus dem gleichen Grund wie in der Entscheidung 3 Ob 238/97i. Die Begründung des Judikates 220 alt führt auch im vorliegenden Fall zu einer Berücksichtigung der materiellen Rechtslage. Der zu billigende Grundgedanke dieses Judikates kommt in diesem Fall voll zum Tragen.Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen Böhms in ÖJZ 1974, 533 ff (ihm folgend Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren**2 Rz 544; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 325; vergleiche Rechberger, Fehlerhafte Exekutionen 201 f) erübrigt sich daher aus dem gleichen Grund wie in der Entscheidung 3 Ob 238/97i. Die Begründung des Judikates 220 alt führt auch im vorliegenden Fall zu einer Berücksichtigung der materiellen Rechtslage. Der zu billigende Grundgedanke dieses Judikates kommt in diesem Fall voll zum Tragen.
Es trifft zu, daß durch eine teilweise Herausgabe des im Exekutionsverfahren zugewiesenen Betrages von 3,300.000 S an die klagende Partei die Deckung der beklagten Partei aus dem Meistbot verringert würde. Der herauszugebende Betrag würde den aus dem Meistbot nicht gedeckten Rest ihrer Forderung vermehren, und es würde ein größerer Betrag gegen den ursprünglichen Schuldner weiter unberichtigt aushaften. Zum gleichen Ergebnis hätte es aber auch geführt, wenn die klagende Partei ihre Forderung zur Verteilung ordnungsgemäß angemeldet hätte. In diesem Fall wäre ihr der jetzt begehrte Betrag aus dem Meistbot zugewiesen worden, so daß sich bereits damals die Zuweisung an die beklagte Partei auf den Betrag vermindert hätte, der ihr jetzt nach Herausgabe der begehrten Kosten der Verwaltung verbleibt. Die rechtliche Lage der beklagten Partei ist daher nicht anders als sie bei einer ordnungsgemäßen Anmeldung durch die klagende Partei im Verteilungsverfahren gewesen wäre.
Der klagenden Partei steht daher, ausgehend von ihren Behauptungen über die Art der geltend gemachten Forderung, grundsätzlich ein Verwendungsanspruch zu.
Da die Vorinstanzen, ausgehend von einer verfehlten Rechtsansicht, eine Prüfung des Inhaltes und der Höhe der geltend gemachten Forderung unterlassen haben, erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, so daß mit einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vorzugehen war.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.