Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach dem mangels einer abweichenden Regelung auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwendenden § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit diese Nichtigkeit wegen eines Prozeßhindernisses (zu dieser vgl Fasching, ZPR2 Rz 724 ff) geltend macht, ist daher auch in Arbeitsrechtssachen nicht anfechtbar. Richtet sich der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Haupt-)Sache und es sind ergänzend auch die Vorschriften über die Berufung bzw Revision heranzuziehen (Fasching aaO Rz 1969; SZ 59/28; 5 Ob 653/89 ua). Der Oberste Gerichtshof hat es als Wertungswiderspruch angesehen, die Anfechtung eines solchen Beschlusses anderen Zulässigkeitsbeschränkungen zu unterwerfen als sie für die Anfechtung eines gleichartigen berufungsgerichtlichen Beschlusses gelten. Entscheidend für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in diesen Fällen ist somit ohne Rücksicht darauf, ob ein Berufungsgericht oder ein Rekursgericht entschieden hat, die Zurückweisung der Klage, also die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes.Nach dem mangels einer abweichenden Regelung auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen anzuwendenden Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluß des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Verwerfung der Berufung, soweit diese Nichtigkeit wegen eines Prozeßhindernisses (zu dieser vergleiche Fasching, ZPR2 Rz 724 ff) geltend macht, ist daher auch in Arbeitsrechtssachen nicht anfechtbar. Richtet sich der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Haupt-)Sache und es sind ergänzend auch die Vorschriften über die Berufung bzw Revision heranzuziehen (Fasching aaO Rz 1969; SZ 59/28; 5 Ob 653/89 ua). Der Oberste Gerichtshof hat es als Wertungswiderspruch angesehen, die Anfechtung eines solchen Beschlusses anderen Zulässigkeitsbeschränkungen zu unterwerfen als sie für die Anfechtung eines gleichartigen berufungsgerichtlichen Beschlusses gelten. Entscheidend für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses in diesen Fällen ist somit ohne Rücksicht darauf, ob ein Berufungsgericht oder ein Rekursgericht entschieden hat, die Zurückweisung der Klage, also die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes.
Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes müssen aber daher auch in den Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch Zurückweisung der Klage nicht von einem Berufungsgericht, sondern von einem Rekursgericht abweisend entschieden wird. Auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben angesehen hat, kann in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden (Kodek Rz 3 zu § 519 ZPO, RZ 1989/50 = JBl 1989, 389 ua; 5 Ob 530/91). Es wäre nun ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für den vorliegenden Rechtsstreit sei der Rechtsweg zulässig, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann (vgl 9 ObA 98/91-Prozeßfähigkeit; 9 ObA 149/92-inländische Gerichtsbarkeit; 9 ObA 258/92-Streitanhängigkeit; SZ 65/84 ua).Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes müssen aber daher auch in den Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, durch Zurückweisung der Klage nicht von einem Berufungsgericht, sondern von einem Rekursgericht abweisend entschieden wird. Auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben angesehen hat, kann in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden (Kodek Rz 3 zu Paragraph 519, ZPO, RZ 1989/50 = JBl 1989, 389 ua; 5 Ob 530/91). Es wäre nun ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der beantragten Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre. Die hier gebotene analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, für den vorliegenden Rechtsstreit sei der Rechtsweg zulässig, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr geprüft werden kann vergleiche 9 ObA 98/91-Prozeßfähigkeit; 9 ObA 149/92-inländische Gerichtsbarkeit; 9 ObA 258/92-Streitanhängigkeit; SZ 65/84 ua).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Dem Kläger stehen Kosten zu, weil er auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Dem Kläger stehen Kosten zu, weil er auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.