Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Aus § 519 Abs 1 Z 2 ZPO idF vor der WGN 1989 ergibt sich für das Berufungsverfahren, daß eine Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wird oder zwar die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils ausgesprochen, die Klage aber nicht zurückgewiesen wird, der Rechtsschutz also nicht (abschließend) verweigert wird, nicht angefochten werden kann. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO idF der WGN 1989 faßt die bisherigen Z 1 und 2 ohne inhaltliche Änderung zusammen. Nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung war § 519 ZPO nur auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes anzuwenden, auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren aber unanwendbar (SZ 18/69; RZ 1961, 143; ebenso Fasching Komm IV 406). Daran ist auch weiterhin festzuhalten, soweit der Rekurs die Funktion einer reinen Verfahrensbeschwerde hat, die auf die Überprüfung verfahrensrechtlicher Zwischenentscheidungen gerichtet ist. Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Haupt-)Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranzuziehen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1969). Dem ist auch der Oberste Gerichtshof gefolgt. So wurde etwa (vor der WGN 1989) ausgesprochen, daß ein Beschluß, mit dem ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz das Verfahren nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen hat, wie ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluß anfechtbar ist, ohne daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 528 Abs 2 ZPO (idF vor der WGN 1989) vorliegen müßten (EvBl 1987/58 = SZ 59/28; ebenso 5 Ob 653/89). Der Oberste Gerichtshof hat es als Wertungswiderspruch angesehen, die Anfechtung eines solchen Beschlusses anderen Zulässigkeitsbeschränkungen zu unterwerfen als sie für die Anfechtung eines gleichartigen berufungsgerichtlichen Beschlusses gelten. Entscheidend für die Zulässigkeit des Rekurses in diesen Fällen war somit ohne Rücksicht darauf, ob ein Berufungsgericht oder ein Rekursgericht entschieden hatte, die Zurückweisung der Klage, also die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes.Aus Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989 ergibt sich für das Berufungsverfahren, daß eine Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der die wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wird oder zwar die Nichtigkeit des angefochtenen Urteils ausgesprochen, die Klage aber nicht zurückgewiesen wird, der Rechtsschutz also nicht (abschließend) verweigert wird, nicht angefochten werden kann. Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in der Fassung der WGN 1989 faßt die bisherigen Ziffer eins und 2 ohne inhaltliche Änderung zusammen. Nach Ansicht der bisherigen Rechtsprechung war Paragraph 519, ZPO nur auf Beschlüsse des Berufungsgerichtes anzuwenden, auf zweitinstanzliche Beschlüsse im Rekursverfahren aber unanwendbar (SZ 18/69; RZ 1961, 143; ebenso Fasching Komm römisch vier 406). Daran ist auch weiterhin festzuhalten, soweit der Rekurs die Funktion einer reinen Verfahrensbeschwerde hat, die auf die Überprüfung verfahrensrechtlicher Zwischenentscheidungen gerichtet ist. Richtet sich aber der Rekurs gegen einen Beschluß, mit dem über einen Sachantrag einer Partei oder über ein von ihr gestelltes Rechtsschutzbegehren entschieden wurde, dann entspricht der Rekurs in seiner Funktion einem Rechtsmittel in der (Haupt-)Sache, und es sind ergänzend auch die Vorschriften über Berufung und Revision heranzuziehen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1969). Dem ist auch der Oberste Gerichtshof gefolgt. So wurde etwa (vor der WGN 1989) ausgesprochen, daß ein Beschluß, mit dem ein als Rekursgericht angerufenes Gericht zweiter Instanz das Verfahren nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen hat, wie ein gleichartiger berufungsgerichtlicher Beschluß anfechtbar ist, ohne daß die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in der Fassung vor der WGN 1989) vorliegen müßten (EvBl 1987/58 = SZ 59/28; ebenso 5 Ob 653/89). Der Oberste Gerichtshof hat es als Wertungswiderspruch angesehen, die Anfechtung eines solchen Beschlusses anderen Zulässigkeitsbeschränkungen zu unterwerfen als sie für die Anfechtung eines gleichartigen berufungsgerichtlichen Beschlusses gelten. Entscheidend für die Zulässigkeit des Rekurses in diesen Fällen war somit ohne Rücksicht darauf, ob ein Berufungsgericht oder ein Rekursgericht entschieden hatte, die Zurückweisung der Klage, also die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes.
Die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes müssen aber dann auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein solches Rechtsschutzbegehren, das auf die abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern von einem Rekursgericht abweisend entschieden wird. Auch das hat der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf Fasching (aaO Rz 1969) ausgesprochen: Auch eine Nichtigkeit, die ein Rekursgericht als nicht gegeben angesehen hat, könne in dritter Instanz nicht mehr wahrgenommen werden (RZ 1989/50 = JBl 1989, 389; anders aber im Ergebnis noch 5 Ob 205/71; 8 Ob 184/77). Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht für die Fälle, in denen über die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes negativ erkannt wird, an. Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden könnte, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren aber im Rekursverfahren einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre.
Die hier gebotene analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, der geheilte Mangel der Prozeßfähigkeit der Beklagten ergreife die Einbringung und die Zustellung der Klage nicht, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann.Die hier gebotene analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO führt daher dazu, daß die Ansicht des Rekursgerichtes, der geheilte Mangel der Prozeßfähigkeit der Beklagten ergreife die Einbringung und die Zustellung der Klage nicht, vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden kann.