Rechtssatz RS0121652
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121652
Entscheidungsdatum
20.06.2007
Rechtssatz
Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (so bereits 7 Ob 99/05t).Die Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (so bereits 7 Ob 99/05t).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 281/06h
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 281/06h
- 7 Ob 104/07f
Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 104/07f
Beisatz: Hier: Mit ausführlicher Begründung und Auseinandersetzung mit der Entscheidung 6 Ob 276/06s. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121652
Dokumentnummer
JJR_20061220_OGH0002_0070OB00281_06H0000_001