Der Revisionsrekurs ist (absolut) unzulässig.
Gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat (vgl zur Wiederaufnahmsklage RIS-Justiz RS0044681). Eine Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozesshindernisses geltend macht, ist daher nicht anfechtbar. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals darlegte, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (RIS-Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T42, T44]).Gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat vergleiche zur Wiederaufnahmsklage RIS-Justiz RS0044681). Eine Verwerfung der Berufung, soweit sie Nichtigkeit wegen eines Prozesshindernisses geltend macht, ist daher nicht anfechtbar. Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals darlegte, müssen die Vorschriften über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Berufungsgerichtes auch in jenen Fällen herangezogen werden, in denen über ein Rechtsschutzbegehren, das auf abschließende Erledigung des Verfahrens durch Zurückweisung der Klage gerichtet ist, nicht von einem Berufungsgericht, sondern einem Rekursgericht abweisend entschieden wird (RIS-Justiz RS0043405 [T32, T34, T36, T38, T42, T44]).
Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden kann, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 149/92 und 9 ObA 24/96 [inländische Gerichtsbarkeit]; 9 ObA 258/92: 9 ObA 22/98w und 8 ObA 36/98x [Streitanhängigkeit]; 9 ObA 36/95 [Unzulässigkeit des Rechtswegs]; SZ 70/1 [allgemein zur analogen Anwendung]; jüngst: 10 Ob 39/03p, 3 Ob 318/04t, 6 Ob 24/05f und 10 Ob 22/05s; Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 1).Es wäre ein unüberbrückbarer Wertungswiderspruch, wenn zwar im Berufungsverfahren die Verwerfung einer wegen Nichtigkeit erhobenen Berufung und die Ablehnung der Zurückweisung der Klage nicht angefochten werden kann, ein inhaltsgleiches Rechtsschutzbegehren im Rekursverfahren aber einer Überprüfung in dritter Instanz zugänglich wäre (RIS-Justiz RS0054895; 9 ObA 149/92 und 9 ObA 24/96 [inländische Gerichtsbarkeit]; 9 ObA 258/92: 9 ObA 22/98w und 8 ObA 36/98x [Streitanhängigkeit]; 9 ObA 36/95 [Unzulässigkeit des Rechtswegs]; SZ 70/1 [allgemein zur analogen Anwendung]; jüngst: 10 Ob 39/03p, 3 Ob 318/04t, 6 Ob 24/05f und 10 Ob 22/05s; Kodek in Rechberger² Paragraph 528, ZPO Rz 1).
§ 543 ZPO schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen - so wie das Fehlen der Prozessvoraussetzungen - in jeder Lage des Verfahrens (nicht nur im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 ZPO) von Amts wegen (als Nichtigkeit auch aus Anlass der Berufung [stRsp; RIS-Justiz RS0044681; zuletzt: 1 Ob 251/04z]) wahrzunehmen ist (Fasching IV 558 Anm 1 und Fasching Lehrbuch² RZ 2093). Auch wenn - wie hier - eine mündliche Verhandlung abgehalten wurde ist daher eine unschlüssige Wiederaufnahmsklage - anders als sonstige unschlüssige Klagen - nicht mit Urteil ab-, sondern mit Beschluss zurückzuweisen (§§ 538 und 543 ZPO; RZ 1990/71; Kodek in Rechberger² § 543 ZPO Rz 1); demnach konnte die Entscheidung erster Instanz nur mit Rekurs angefochten werden (7 Ob 268/98g; 4 Ob 155/02a; 1 Ob 251/04z mwN).Paragraph 543, ZPO schafft die gesetzliche Grundlage dafür, dass das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzungen für Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklagen - so wie das Fehlen der Prozessvoraussetzungen - in jeder Lage des Verfahrens (nicht nur im Vorprüfungsverfahren gemäß Paragraph 538, ZPO) von Amts wegen (als Nichtigkeit auch aus Anlass der Berufung [stRsp; RIS-Justiz RS0044681; zuletzt: 1 Ob 251/04z]) wahrzunehmen ist (Fasching römisch vier 558 Anmerkung 1 und Fasching Lehrbuch² RZ 2093). Auch wenn - wie hier - eine mündliche Verhandlung abgehalten wurde ist daher eine unschlüssige Wiederaufnahmsklage - anders als sonstige unschlüssige Klagen - nicht mit Urteil ab-, sondern mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraphen 538 und 543 ZPO; RZ 1990/71; Kodek in Rechberger² Paragraph 543, ZPO Rz 1); demnach konnte die Entscheidung erster Instanz nur mit Rekurs angefochten werden (7 Ob 268/98g; 4 Ob 155/02a; 1 Ob 251/04z mwN).
Die im Revisionsrekurs bekämpfte Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt daher die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann (vgl 9 ObA 22/98w, 10 Ob 39/03p, 10 Ob 22/05s und 6 Ob 24/05f zur mangelnden Überprüfbarkeit bei vom Rekursgericht verneinten Nichtigkeiten infolge Streitanhängigkeit, internationaler Unzuständigkeit bzw Unzulässigkeit des Rechtsweges). Der somit - entgegen SZ 28/95 (= RIS-Justiz RS0044652) - absolut unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.Die im Revisionsrekurs bekämpfte Ansicht, das Erstgericht habe über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden, stellt daher die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Rekursgericht dar, die zufolge der auch hier gebotenen analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht und vom Obersten Gerichtshof überprüft werden kann vergleiche 9 ObA 22/98w, 10 Ob 39/03p, 10 Ob 22/05s und 6 Ob 24/05f zur mangelnden Überprüfbarkeit bei vom Rekursgericht verneinten Nichtigkeiten infolge Streitanhängigkeit, internationaler Unzuständigkeit bzw Unzulässigkeit des Rechtsweges). Der somit - entgegen SZ 28/95 (= RIS-Justiz RS0044652) - absolut unzulässige außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.