Wie schon wiederholt entschieden wurde, begründet die Erwägung, es sei auch eine andere als die von der zweiten Instanz gefundene rechtliche Beurteilung vertretbar, mangels einer gravierenden Fehlbeurteilung nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO (3 Ob 9/02a u.a., zuletzt 3 Ob 113/04w; RIS-Justiz RS0116755). Eine solche, auch gar nicht aufgezeigte Fehlbeurteilung lässt aber die Begründung der zweiten Instanz nicht erkennen.Wie schon wiederholt entschieden wurde, begründet die Erwägung, es sei auch eine andere als die von der zweiten Instanz gefundene rechtliche Beurteilung vertretbar, mangels einer gravierenden Fehlbeurteilung nicht das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (3 Ob 9/02a u.a., zuletzt 3 Ob 113/04w; RIS-Justiz RS0116755). Eine solche, auch gar nicht aufgezeigte Fehlbeurteilung lässt aber die Begründung der zweiten Instanz nicht erkennen.
Soweit im Revisionsrekurs im Wesentlichen mit der Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO argumentiert wird, ist dem entgegenzuhalten, dass deren Missachtung durch den Oppositionskläger niemals zur Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz und damit zur Zurückweisung der Klage (als welche die erstinstanzliche Entscheidung wohl zu verstehen ist) führen kann. Macht der Kläger nur solche Gründe für das Erlöschen (oder die Hemmung) des betriebenen Anspruch geltend, die er schon in einem früheren Verfahren nach § 35 EO hätte geltend machen müssen, sind diese nicht zu beachten (3 Ob 94/92; 8 ObA 330/97f; Heller/Berger/Stix, EO4, 419 f), was die Klage unschlüssig macht und daher zu deren Abweisung führt. Selbst wenn die Beklagte inhaltlich Recht hätte, wäre dagegen die Klage nicht aus formellen Gründen unzulässig.Soweit im Revisionsrekurs im Wesentlichen mit der Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO argumentiert wird, ist dem entgegenzuhalten, dass deren Missachtung durch den Oppositionskläger niemals zur Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz und damit zur Zurückweisung der Klage (als welche die erstinstanzliche Entscheidung wohl zu verstehen ist) führen kann. Macht der Kläger nur solche Gründe für das Erlöschen (oder die Hemmung) des betriebenen Anspruch geltend, die er schon in einem früheren Verfahren nach Paragraph 35, EO hätte geltend machen müssen, sind diese nicht zu beachten (3 Ob 94/92; 8 ObA 330/97f; Heller/Berger/Stix, EO4, 419 f), was die Klage unschlüssig macht und daher zu deren Abweisung führt. Selbst wenn die Beklagte inhaltlich Recht hätte, wäre dagegen die Klage nicht aus formellen Gründen unzulässig.
Was die Frage des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache angeht (Rechtskraft des Urteils über die - entgegen der Ansicht der zweiten Instanz sogar zwei Tage später als die vorliegende eingebrachte, daher nicht „erste", sondern - weitere Oppositionsklage), die richtigerweise zur Nichtigerklärung des Verfahrens und zur Zurückweisung der Klage führen müsste (s u.a. 3 Ob 8/00y mwN), beruft sich das Rechtsmittel lediglich auf den soeben genannten, ohnehin in der bekämpften Entscheidung zitierten Beschluss des Obersten Gerichtshofs und begründet mit keinem Wort, inwiefern das Rekursgericht davon abgewichen wäre.
Davon abgesehen kann nach stRsp auch im Rekursverfahren (wie im Berufungsverfahren nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO) eine von der zweiten Instanz verneinte Nichtigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden (JBl 1989, 389 = RZ 1989, 138; RIS-Justiz RS0043405 [T 32]; 9 ObA 36/95 = EvBl 1996/20 = RZ 1996/33; RS0054895; Kodek in Rechberger² § 528 ZPO Rz 1). Eine solche Entscheidung traf aber hier - wie bereits dargelegt - inhaltlich, allerdings ohne dies ausdrücklich zu sagen, das Rekursgericht. Schon deshalb kann die Frage bezogen auf dieses Verfahren überhaupt nur von theoretischer Bedeutung und daher niemals eine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO sein. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass mit der zu beurteilende Klage in Wahrheit ein über den der schon rechtskräftig abgewiesenen Klage hinausgehender Sachverhalt vorgetragen wird (Dufreund der Beklagten als Drittschuldner), dessen inhaltliche Eignung als Oppositionsgrund (entgegen der Ansicht der zweiten Instanz über fehlende „eigenständige rechtliche Relevanz") wie auch die der übrigen Behauptungen bei der im gegenwärtigen Verfahrensstadium allein vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Klage außer Betracht zu bleiben hat.Davon abgesehen kann nach stRsp auch im Rekursverfahren (wie im Berufungsverfahren nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) eine von der zweiten Instanz verneinte Nichtigkeit vom Obersten Gerichtshof nicht aufgegriffen werden (JBl 1989, 389 = RZ 1989, 138; RIS-Justiz RS0043405 [T 32]; 9 ObA 36/95 = EvBl 1996/20 = RZ 1996/33; RS0054895; Kodek in Rechberger² Paragraph 528, ZPO Rz 1). Eine solche Entscheidung traf aber hier - wie bereits dargelegt - inhaltlich, allerdings ohne dies ausdrücklich zu sagen, das Rekursgericht. Schon deshalb kann die Frage bezogen auf dieses Verfahren überhaupt nur von theoretischer Bedeutung und daher niemals eine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO sein. Es kommt daher auch nicht darauf an, dass mit der zu beurteilende Klage in Wahrheit ein über den der schon rechtskräftig abgewiesenen Klage hinausgehender Sachverhalt vorgetragen wird (Dufreund der Beklagten als Drittschuldner), dessen inhaltliche Eignung als Oppositionsgrund (entgegen der Ansicht der zweiten Instanz über fehlende „eigenständige rechtliche Relevanz") wie auch die der übrigen Behauptungen bei der im gegenwärtigen Verfahrensstadium allein vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Klage außer Betracht zu bleiben hat.
Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 40 ZPO. Die Rekursbeantwortung des Klägers war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil er auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses nicht hinwies.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50, 40, ZPO. Die Rekursbeantwortung des Klägers war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, weil er auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rekurses nicht hinwies.