Entscheidungsgründe:
Mit gerichtlichem Vergleich vom 25.9.1995 verpflichtete sich die klagende Partei, der beklagten Partei eine Abschrift der Jahresabschlüsse und deren Anhänge gemäß § 108 Abs 3 ArbVG für die Jahre 1992 und 1993 bis längstens 31.12.1995 zur Verfügung zu stellen.Mit gerichtlichem Vergleich vom 25.9.1995 verpflichtete sich die klagende Partei, der beklagten Partei eine Abschrift der Jahresabschlüsse und deren Anhänge gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG für die Jahre 1992 und 1993 bis längstens 31.12.1995 zur Verfügung zu stellen.
Aufgrund dieses Vergleiches wurde der beklagten Partei gegen die klagende Partei die bisher unbeendete Exekution zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen bewilligt. Unternehmensjahresabschlüsse wurden der beklagten Partei bisher von der klagenden Partei nicht zur Verfügung gestellt, sondern nur auf den Grazer Betrieb abgestellte sogenannte "abgeleitete" Teilbilanzen. Im Unternehmen der klagenden Partei bestehen zwei getrennte Betriebe in Graz und in Wels. Im Unternehmen ist lediglich ein Betriebsrat für Arbeiter für den Betrieb Graz errichtet, nicht jedoch ein Zentralbetriebsrat.
Die klagende Partei brachte in ihrer als "Oppositionsklage" bezeichneten Klage vor, die Exekution sei unzulässig, die klagende Partei habe den Vergleich vom 25.9.1995 durch Vorlage "abgeleiteter" Teilbilanzen erfüllt. Die Ansicht der beklagten Partei, die von der Klägerin zur Verfügung gestellten abgeleiteten Bilanzen entsprächen nicht der Regelung des ArbVG, sei unzutreffend. Sie beantragte daher, die Exekution für "unzulässig" zu erklären.
Die beklagte Partei bestritt das Klagsvorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens; die klagende Partei habe nicht Jahresabschlüsse des Unternehmens für die Jahre 1992 und 1993 zur Verfügung gestellt, sondern lediglich eigens für den Betrieb in Graz erstellte Teilbilanzen.
Ergänzend - in der Verhandlung vom 20.11.1996 (ON 10) - brachte die klagende Partei vor, Anspruch auf Vorlage einer Unternehmensbilanz habe nur der Zentralbetriebsrat, ein solcher sei aber nicht errichtet worden. Zwischen den Parteien sei bei Vergleichsabschluß klar gewesen, daß nur die den Betrieb Graz betreffenden "abgeleiteten" Bilanzen vorgelegt werden sollen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren aufgrund des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Vorlagepflicht des Betriebsinhabers gemäß § 108 Abs 3 ArbVG beziehe sich auf die Steuerbilanz. Dies ergäbe sich schon aus dem Gesetzestext, der durch die Worte "Vorlage an die Steuerbehörde" die Beziehung zur Steuerbilanz herstelle. Dem Betriebsrat sei mit der Abschrift der Bilanz ein Einblick in die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens (Betriebes) zu verschaffen. Auf diese Weise solle der Betriebsrat den gleichen Informationsstand erhalten, den die Gesellschaft bzw deren Leitung habe. Dies sei durch die für die Steuer erstellte Bilanz aufgrund des engen Bewertungsspielraumes eher möglich, da dabei strenge Bewertungsrichtlinien vorgegeben seien. Eine "abgeleitete", dh nicht zur Vorlage an die Steuerbehörde geeignete Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, erfülle daher nicht die Anforderungen des § 108 ArbVG. Richtig sei zwar, daß gemäß § 113 Abs 4 ArbVG in Unternehmungen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten sei, unter anderem die wirtschaftlichen Informations- und Interventionsrechte gemäß § 108 ArbVG von diesem auszuüben seien, jedoch habe sich die klagende Partei im Vergleich vom 25.9.1995, privatautonom zur Bereitstellung einer Abschrift der Jahresabschlüsse und deren Anhänge gemäß § 108 Abs 3 ArbVG für die Jahre 1992 und 1993 verpflichtet.Das Erstgericht wies das Klagebegehren aufgrund des eingangs wiedergegebenen Sachverhaltes ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, die Vorlagepflicht des Betriebsinhabers gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG beziehe sich auf die Steuerbilanz. Dies ergäbe sich schon aus dem Gesetzestext, der durch die Worte "Vorlage an die Steuerbehörde" die Beziehung zur Steuerbilanz herstelle. Dem Betriebsrat sei mit der Abschrift der Bilanz ein Einblick in die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Unternehmens (Betriebes) zu verschaffen. Auf diese Weise solle der Betriebsrat den gleichen Informationsstand erhalten, den die Gesellschaft bzw deren Leitung habe. Dies sei durch die für die Steuer erstellte Bilanz aufgrund des engen Bewertungsspielraumes eher möglich, da dabei strenge Bewertungsrichtlinien vorgegeben seien. Eine "abgeleitete", dh nicht zur Vorlage an die Steuerbehörde geeignete Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, erfülle daher nicht die Anforderungen des Paragraph 108, ArbVG. Richtig sei zwar, daß gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ArbVG in Unternehmungen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten sei, unter anderem die wirtschaftlichen Informations- und Interventionsrechte gemäß Paragraph 108, ArbVG von diesem auszuüben seien, jedoch habe sich die klagende Partei im Vergleich vom 25.9.1995, privatautonom zur Bereitstellung einer Abschrift der Jahresabschlüsse und deren Anhänge gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG für die Jahre 1992 und 1993 verpflichtet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Bei der Prüfung des Titels bei Bewilligung der Exekution komme es - auch wenn dieser aus einer Parteienerklärung bestehe - nur auf den objektiven Sinn an, nicht aber darauf, was die Parteien im Einzelfall wollten. Nach dem Vergleichswortlaut habe sich die klagende Partei zur Vorlage der "Jahresabschlüsse im Sinne des § 108 Abs 3 ArbVG" verpflichtet, ein davon abweichender Vergleichswille sei nicht zu ermitteln. Wegen des beidseitig zwingenden Charakters der Bestimmung des § 108 Abs 3 ArbVG sei eine abweichende Parteiabsicht unbeachtlich. Es erübrige sich daher auch ein Eingehen auf die Frage des Charakters der Klage als Oppositions- oder Impugnationsklage, sowie einer allfälligen Klagsänderung bzw eines Verstoßes gegen die Eventualmaxime. Der Impugnationsgrund einer vom Exekutionstitel abweichenden Parteienabsicht liege nicht vor. Zu prüfen sei nur die objektive Auslegung des im Titel verwendeten Begriffes "Jahresabschluß und dessen Anhänge gemäß § 108 Abs 3 ArbVG". Umfasse ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sei ein Zentralbetriebsrat zu bilden. Habe sich jedoch nur in einem dieser Betriebe ein Betriebsrat konstituiert, sei auch in einem mehrere Betriebe umfassenden Unternehmen kein Zentralbetriebsrat zu wählen. Im Unternehmen der klagenden Partei bestand somit keine Verpflichtung zur Bildung eines Zentralbetriebsrates, sodaß das wirtschaftliche Informationsrecht nach § 113 Abs 1 ArbVG von dem im Grazer Betrieb des Unternehmens der klagenden Partei konstituierten Betriebsrat auszuüben sei. Eine Einschränkung der Befugnisse des Betriebsrates nach § 108 Abs 3 ArbVG durch § 113 Abs 4 ArbVG bestehe nicht (DRdA 1991/16). Eine "abgeleitete" Bilanz nur für den Betrieb Graz erfülle nicht die Anforderungen des § 108 Abs 3 ArbVG mit dem Ziel, die Belegschaft über die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nämlich das Unternehmen, zu informieren. Zwar sei in § 108 ArbVG immer wieder von der wirtschaftlichen (und finanziellen Lage) des "Betriebes" die Rede, doch sei auf die wirtschaftliche Lage der kaufmännisch-wirtschaftlichen Einheit, also des Unternehmens, und nicht auf die bloß arbeitstechnische Organisationseinheit des Betriebes abzustellen. Jede nach Handelsrecht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtete Gesellschaft habe diese im Sinne des § 108 Abs 3 ArbVG zu übermitteln. Ein Jahresabschluß eines Betriebes eines aus mehreren Betrieben bestehenden Unternehmens sei handelsrechtlich nicht vorgesehen, daher auch nicht Gegenstand der Regelung des § 108 Abs 3 ArbVG. Daraus ergebe sich die Verpflichtung der klagenden Partei der beklagten Partei eine Abschrift der Jahresabschlüsse für die Jahre 1992 und 1993 samt Anhängen zu übermitteln. Wegen der Abweisung des Klagebegehrens könne eine amtswegige Berichtigung des Begehrens der Oppositionsklage unterbleiben.Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Bei der Prüfung des Titels bei Bewilligung der Exekution komme es - auch wenn dieser aus einer Parteienerklärung bestehe - nur auf den objektiven Sinn an, nicht aber darauf, was die Parteien im Einzelfall wollten. Nach dem Vergleichswortlaut habe sich die klagende Partei zur Vorlage der "Jahresabschlüsse im Sinne des Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG" verpflichtet, ein davon abweichender Vergleichswille sei nicht zu ermitteln. Wegen des beidseitig zwingenden Charakters der Bestimmung des Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG sei eine abweichende Parteiabsicht unbeachtlich. Es erübrige sich daher auch ein Eingehen auf die Frage des Charakters der Klage als Oppositions- oder Impugnationsklage, sowie einer allfälligen Klagsänderung bzw eines Verstoßes gegen die Eventualmaxime. Der Impugnationsgrund einer vom Exekutionstitel abweichenden Parteienabsicht liege nicht vor. Zu prüfen sei nur die objektive Auslegung des im Titel verwendeten Begriffes "Jahresabschluß und dessen Anhänge gemäß Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG". Umfasse ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so sei ein Zentralbetriebsrat zu bilden. Habe sich jedoch nur in einem dieser Betriebe ein Betriebsrat konstituiert, sei auch in einem mehrere Betriebe umfassenden Unternehmen kein Zentralbetriebsrat zu wählen. Im Unternehmen der klagenden Partei bestand somit keine Verpflichtung zur Bildung eines Zentralbetriebsrates, sodaß das wirtschaftliche Informationsrecht nach Paragraph 113, Absatz eins, ArbVG von dem im Grazer Betrieb des Unternehmens der klagenden Partei konstituierten Betriebsrat auszuüben sei. Eine Einschränkung der Befugnisse des Betriebsrates nach Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG durch Paragraph 113, Absatz 4, ArbVG bestehe nicht (DRdA 1991/16). Eine "abgeleitete" Bilanz nur für den Betrieb Graz erfülle nicht die Anforderungen des Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG mit dem Ziel, die Belegschaft über die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, nämlich das Unternehmen, zu informieren. Zwar sei in Paragraph 108, ArbVG immer wieder von der wirtschaftlichen (und finanziellen Lage) des "Betriebes" die Rede, doch sei auf die wirtschaftliche Lage der kaufmännisch-wirtschaftlichen Einheit, also des Unternehmens, und nicht auf die bloß arbeitstechnische Organisationseinheit des Betriebes abzustellen. Jede nach Handelsrecht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtete Gesellschaft habe diese im Sinne des Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG zu übermitteln. Ein Jahresabschluß eines Betriebes eines aus mehreren Betrieben bestehenden Unternehmens sei handelsrechtlich nicht vorgesehen, daher auch nicht Gegenstand der Regelung des Paragraph 108, Absatz 3, ArbVG. Daraus ergebe sich die Verpflichtung der klagenden Partei der beklagten Partei eine Abschrift der Jahresabschlüsse für die Jahre 1992 und 1993 samt Anhängen zu übermitteln. Wegen der Abweisung des Klagebegehrens könne eine amtswegige Berichtigung des Begehrens der Oppositionsklage unterbleiben.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.