Rechtssatz RS0008666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008666
Entscheidungsdatum
28.05.2025
Rechtssatz
Gingen die Vorinstanzen auf Vorbringen, das gegen die Eventualmaxime verstieß, sachlich ein, hielten aber das Oppositionsbegehren dennoch nicht für berechtigt, darf der OGH wegen des zwingenden Charakters der Vorschrift des § 35 Abs. 3 EO nicht auf das ausgeschlossene Vorbringen Bedacht nehmen.Gingen die Vorinstanzen auf Vorbringen, das gegen die Eventualmaxime verstieß, sachlich ein, hielten aber das Oppositionsbegehren dennoch nicht für berechtigt, darf der OGH wegen des zwingenden Charakters der Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 3, EO nicht auf das ausgeschlossene Vorbringen Bedacht nehmen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 94/92
Entscheidungstext OGH 31.03.1993 3 Ob 94/92
- 8 ObA 330/97f
Entscheidungstext OGH 30.10.1997 8 ObA 330/97f
- 3 Ob 318/04t
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 318/04t
Vgl; Beisatz: Macht der Kläger nur solche Gründe für das Erlöschen (oder die Hemmung) des betriebenen Anspruch geltend, die er schon in einem früheren Verfahren nach § 35 EO hätte geltend machen müssen, sind diese nicht zu beachten, was die Klage unschlüssig macht und daher zu deren Abweisung führt. Die Klage ist jedoch nicht als unzulässig zurückzuweisen. (T1)
- 3 Ob 182/05v
Entscheidungstext OGH 26.04.2006 3 Ob 182/05v
Beis wie T1; Beisatz: Nichts anderes kann aber gelten, soweit derartiges Vorbringen von den Vorinstanzen - wenn auch ohne ausdrückliche Berufung auf § 35 Abs 3 EO - im Ergebnis zu Recht ohnehin nicht beachtet wurde. (T2)
- 3 Ob 43/12p
Entscheidungstext OGH 18.04.2012 3 Ob 43/12p
- 3 Ob 143/13w
Entscheidungstext OGH 08.10.2013 3 Ob 143/13w
- 3 Ob 32/17b
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 32/17b
- 3 Ob 79/17i
Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 79/17i
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 118/18a
Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 118/18a
Beis wie T2
- 3 Ob 63/19i
Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
Beis wie T2; Veröff: SZ 2019/57
- 3 Ob 59/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2025 3 Ob 59/25k
vgl; Beisatz wie T2
Beisatz: Soweit gegen die Eventualmaxime verstoßendes Vorbringen im Revisionsverfahren eine Rolle spielt, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, wenn die Vorinstanzen dieses Vorbringen zwar behandelten, es jedoch in der Sache erfolglos blieb. Nichts anderes gilt, soweit dieses Vorbringen von den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht unbeachtet blieb. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008666
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_0030OB00094_9200000_001