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Entscheidung 3 Ob 79/17i×

Entscheidung 3 Ob 79/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0001307 Rechtssatz 20.03.1963Zivilrecht
Es ist richtig, dass alle Einwendungen im Sinne des § 35 EO schon in der Klage geltend zu machen sind. Dies schließt aber nicht aus, dass sie im Zuge des Rechtsstreites ergänzt und erläutert werden können (Entscheidung JBl 1935,321).
RS0001331 Rechtssatz 02.02.1955Zivilrecht
Präzisierung der Einwendungen oder Verstoß gegen Eventualmaxime?
RS0008666 Rechtssatz 31.03.1993Zivilrecht
Gingen die Vorinstanzen auf Vorbringen, das gegen die Eventualmaxime verstieß, sachlich ein, hielten aber das Oppositionsbegehren dennoch nicht für berechtigt, darf der OGH wegen des zwingenden Charakters der Vorschrift des § 35 Abs. 3 EO nicht auf das ausg …
RS0039927 Rechtssatz 29.07.1982Zivilrecht
Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird.
RS0039941 Rechtssatz 29.05.1957Zivilrecht
Für die Beweisbedürftigkeit einer Tatsache gemäß § 267 ZPO ist der Mangel eines Zugeständnisses und nicht das ausdrückliche Bestreiten entscheidend (übereinstimmend mit Ev 10.05.1947, 1 Ob 289/47 = JBl 1948,163).
RS0039955 Rechtssatz 20.03.1975Zivilrecht
Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, bedürfen eines Beweises.
RS0040078 Rechtssatz 10.04.1985Zivilrecht
Die Frage, ob § 267 ZPO zutreffend angewendet wurde oder nicht, nämlich ob ein schlüssiges Tatsachengeständnis vorlag oder nicht, ist eine Verfahrensfrage.
RS0041951 Rechtssatz 09.06.1958Zivilrecht
Die Verletzung der Eventualmaxime im Kündigungsverfahren durch das Erstgericht darf das Berufungsgericht nicht von Amts wegen aufgreifen. Es liegt weder eine Nichtigkeit noch die Verletzung einer zwingenden Verfahrensvorschrift vor, die von Amts wegen zu be …
RS0111277 Rechtssatz 25.11.1998Zivilrecht
Rechtliche Qualifikationen können nicht Gegenstand eines prozessualen Geständnisses sein. Verwenden aber die Parteien in ihrem Geständnis einfache und eindeutige Rechtsbegriffe des täglichen Lebens, gelten die dem Rechtsbegriff zugrundeliegenden Tatsachen a …
RS0119637 Rechtssatz 22.12.2004Zivilrecht
Die Eventualmaxime gilt wegen des Gebots der Waffengleichheit der Parteien - obwohl dies im Gesetz keinen Niederschlag gefunden hat - nicht nur für den Kläger (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren), sondern auch für den Beklagten (= betreibender Gläubiger).