Wie schon das Erstgericht richtig erkannte, kann der Unterhaltspflichtige nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung von Unterhalt seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel auf Grund geänderter Verhältnisse ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sei, durch Klage nach § 35 EO (unter deren weiteren Voraussetzungen) geltend machen (3 Ob 866/37 = SZ 19/316 u.v.a.; RIS-Justiz RS0000960; vgl. dazu auch Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 15 mwN).Wie schon das Erstgericht richtig erkannte, kann der Unterhaltspflichtige nach Einleitung einer Exekution zur Hereinbringung oder zur Sicherung von Unterhalt seine Einwendung, dass der Unterhaltsanspruch aus dem Exekutionstitel auf Grund geänderter Verhältnisse ganz oder teilweise erloschen oder gehemmt sei, durch Klage nach Paragraph 35, EO (unter deren weiteren Voraussetzungen) geltend machen (3 Ob 866/37 = SZ 19/316 u.v.a.; RIS-Justiz RS0000960; vergleiche dazu auch Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 15 mwN).
Für das Verfahren über eine Oppositionsklage gilt nach § 35 Abs 3 EO,
was im bisherigen Verfahren allerdings völlig unbeachtet blieb, die
sogenannte Eventualmaxime, und zwar auch dann, wenn das Klagebegehren
wie hier damit begründet wird, dass sich die Voraussetzungen des
Unterhaltsanspruchs geändert hätten (3 Ob 2309/96x = SZ 69/206). Nach
der unmissverständlichen Anordnung des Gesetzes hat nämlich der
Verpflichtete alle Einwendungen, die er zur Zeit der Erhebung der
Klage ... vorzubringen imstande war, bei sonstigem Ausschluss
gleichzeitig geltend zu machen. Nicht ausgeschlossen wird dadurch,
die erst während des Oppositionsverfahrens entstandenen oder dem
Kläger bekannt gewordenen Einwendungen (durch Klagsänderung) geltend
zu machen (3 Ob 233/99g = SZ 73/54 = JBl 2000, 526 = EvBl 2000/169; 3
Ob 324/02x = SZ 2003/41 = JBl 2003, 944 = EvBl 2003/162; RIS-Justiz
RS0113437; Jakusch aaO § 35 Rz 86; Dullinger in
Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 82, jeweils mwN). Wie der für
Exekutionssachen zuständige Senat des Obersten Gerichtshofs jüngst
bereits zweimal entschied, gilt die Eventualmaxime wegen des Gebots
der Waffengleichkeit der Parteien auch für den Beklagten (3 Ob
269/04m = EvBl 2005/112; 3 Ob 294/04p; Jakusch aaO Rz 93; Dullinger
aaO Rz 85, je mwN aus der Lehre). Nach der zuletzt zitierten
Entscheidung verlangt die Eventualmaxime, dass der Beklagte seine
Behauptungen bereits in der Klagebeantwortung und nicht erst in der
folgenden mündlichen Verhandlung aufstellt. Zwar stellt es nur den
Ausnahmefall dar, dass Oppositionsverfahren vor dem Gerichtshof
erster Instanz stattfinden, etwa wenn dieser eine Exekution zur
Sicherstellung bewilligte, während in der Regel wegen der
Zuständigkeit der Bezirksgerichte für die Exekutionsbewilligung (§ 4
iVm §§ 18, 19 EO) gemäß § 35 Abs 2 EO die Bezirksgerichte zuständig
sind, es wird daher für den Fall, dass der Beklagte im
bezirksgerichtlichen Verfahren einen vorbereitenden Schriftsatz
einbringt, zu verlangen sein, dass er darin bereits alle seine
Einwendungen gegen die geltend gemachten Oppositionsgründe vorbringt.
Im vorliegenden Fall hat allerdings die Beklagte nicht einmal in der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung substantiiertes Vorbringen erstattet, sondern sich vielmehr allein auf ihre Erkrankung berufen. Damit verstieße sämtliches Vorbringen, das sie nachträglich erstattete, gegen die Eventualmaxime, soweit es nicht um Einwände gegen berechtigterweise erstattetes nachträgliches Vorbringen des Klägers ginge.
Nach stRsp ist die Eventualmaxime von Amts wegen zu berücksichtigen (zuletzt 3 Ob 115/05f; RIS-Justiz RS0041951). Ebenso ständig wird vom Obersten Gerichtshof judiziert, dass ein in der Vorinstanz unterlaufener Verstoß gegen die Eventualmaxime einen bloßen Verfahrensverstoß darstellt, der im Rechtsmittel geltend zu machen ist (3 Ob 30/04i = JBl 2004, 731 = EvBl 2004/187 mwN). Soweit allerdings gegen die Eventualmaxime verstoßendes Vorbringen im Revisionsverfahren eine Rolle spielt, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, wenn die Vorinstanzen dieses Vorbringen zwar behandelten, dieses jedoch in der Sache erfolglos blieb (3 Ob 42/92 [insoweit nicht veröffentlicht]; RIS-Justiz RS0008666). Nichts anderes kann aber gelten, soweit derartiges Vorbringen von den Vorinstanzen - wenn auch ohne ausdrückliche Berufung auf § 35 Abs 3 EO - im Ergebnis zu Recht ohnehin nicht beachtet wurde.Nach stRsp ist die Eventualmaxime von Amts wegen zu berücksichtigen (zuletzt 3 Ob 115/05f; RIS-Justiz RS0041951). Ebenso ständig wird vom Obersten Gerichtshof judiziert, dass ein in der Vorinstanz unterlaufener Verstoß gegen die Eventualmaxime einen bloßen Verfahrensverstoß darstellt, der im Rechtsmittel geltend zu machen ist (3 Ob 30/04i = JBl 2004, 731 = EvBl 2004/187 mwN). Soweit allerdings gegen die Eventualmaxime verstoßendes Vorbringen im Revisionsverfahren eine Rolle spielt, ist darauf nicht Bedacht zu nehmen, wenn die Vorinstanzen dieses Vorbringen zwar behandelten, dieses jedoch in der Sache erfolglos blieb (3 Ob 42/92 [insoweit nicht veröffentlicht]; RIS-Justiz RS0008666). Nichts anderes kann aber gelten, soweit derartiges Vorbringen von den Vorinstanzen - wenn auch ohne ausdrückliche Berufung auf Paragraph 35, Absatz 3, EO - im Ergebnis zu Recht ohnehin nicht beachtet wurde.
Nach den dargelegten Grundsätzen wäre das erstmals mit dem Schriftsatz ON 15 erstattete Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe seine Patentanwaltskanzlei um einen sechsstelligen Euro-Betrag veräußert, zwar unter Verstoß gegen die Eventualmaxime vorgebracht worden; dieser Einwand wurde dennoch von den Vorinstanzen, allerdings mit für die Beklagte negativem Ausgang, sachlich behandelt. Wäre es nun Sache der Beklagten, Derartiges zu behaupten und zu beweisen, könnte iSd dargestellten Rsp dieses Vorbringen nicht mehr Berücksichtigung finden, was ebenso für den erst in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung erhobenen Einwand gälte, der Kläger beziehe noch weiteres Einkommen aus einer privaten Pensionsvorsorge.
Aus einem anderen Grund ist jedoch auf die vom Kläger nachträgliche behauptete Zahlung von jeweils 459,61 EUR in den Monaten Jänner bis Juni 2004 keine Rücksicht zu nehmen: Wie sich aus seinem Vorbringen in erster Instanz ergibt, macht er das Erlöschen eines 490,88 EUR übersteigenden monatlichen Unterhalts geltend. Wenn er nun zusätzlich Zahlung eines Großteils dieses Betrags für bestimmte Monate behauptet, müsste dies zu einer Klageausdehnung führen, was jedoch nicht der Fall war. Es sind daher insoweit die Vorinstanzen zu Recht auf dieses Vorbringen nicht eingegangen.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt klarstellte, hat der Kläger im Oppositionsverfahren (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren) jene Umstände zu beweisen, aus denen sich das Erlöschen (die Hemmung) des Anspruchs ergibt (3 Ob 31/03k = JBl 2004, 515 = MietSlg 55/24 u.a.; Jakusch aaO Rz 85 ff; Dullinger aaO Rz 81 mwN). In der Entscheidung SZ 23/117 sah der Oberste Gerichtshof das wegen Säumnis der Beklagten für wahr zu haltende Vorbringen des Oppositionsklägers, keinerlei Vermögen zu besitzen, von Darlehen zu leben, welche Verwandte ihm gewährten, und kein Einkommen zu beziehen, als nicht ausreichend an. Der Kläger habe nämlich nicht vorgebracht, dass ihm auch die Erzielung eines Einkommens in einem anderen Beruf unmöglich sei. Im vorliegenden Fall behauptete zwar der Kläger, er beziehe nunmehr eine Alterspension, die wesentlich unter seinem früheren monatlichen Nettoeinkommen von 130.000 S liege. Dass dies sein einziges Einkommen wäre, wird aus der Klage nicht deutlich, auch wenn in weiterer Folge dort auch davon die Rede ist, er beziehe „nur noch" die Pension. Tatsächlich wurde von ihm in der Folge eingeräumt, dass er aus dem Erlös des Verkaufs seiner Patentanwaltskanzlei Kapitaleinkünfte bezieht, ohne weiters darzulegen oder unter Beweis zur stellen, welche Kapitaleinkünfte ihm tatsächlich zufließen. Dieses Defizit muss zu Lasten des Oppositionsklägers gehen. Der Kläger hat auch nicht dargetan, aus welchen - nachzuweisenden - Gründen eine entsprechende Altersvorsorge privater Natur für ihn als freiberuflichen Patentanwalt mit sehr hohem Einkommen nicht möglich gewesen wäre oder zumindest, weshalb außer dem aus der Veräußerung des früher betriebenen „Unternehmens" stammenden kein Einkünfte abwerfendes Vermögen vorhanden wäre. In letzterem Punkt räumte der Kläger in der Folge allerdings ohnehin Einkünfte ein, ohne diese allerdings zu beziffern. In diesem Zusammenhang erweist sich sein, vom Erstgericht geteiltes Argument, er „lukriere" bis dato deshalb keine Kapitaleinkünfte, weil er diese zur Tilgung von Darlehen verwende, als nicht stichhältig. Denn nach stRsp (2 Ob 295/00x = SZ 73/179 u.a.; RIS-Justiz RS0113786) gehören Vermögenserträgnisse in die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsbemessung. Ob dann Kreditrückzahlungen zu einer Schmälerung dieser Bemessungsgrundlage führen (vgl. dazu RIS-Justiz RS0047508, RS0085255, RS0007202), ist eine andere Frage. Nach der Rsp (für viele 1 Ob 507/91 = RZ 1991/70) können Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern; nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen. Zu Unrecht ging das Erstgericht in diesem Zusammenhang davon aus, der Kläger habe mit dem Erlös aus der Veranlagung seines Kapitalvermögens scheidungsbedingte Wohnraumbeschaffungskosten gezahlt. Derartiges wurde ja weder behauptet noch festgestellt; dafür gibt es auch keine Beweisergebnisse. In diesem Zusammenhang beruht auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe Derartiges behauptet, auf keiner ausreichenden aktenmäßigen Grundlage, hat doch der Kläger behauptet (Schriftsatz ON 17 AS 41), ihm sei aus dem Verkauf seiner Kanzlei aus der 1. Kaufpreisrate faktisch nur ein Betrag von 218.019,26 EUR zugegangen, um dann Folgendes vorzutragen: „Aber auch dieser Betrag wurde vom Kläger nicht zur Stillung von Lebensbedürfnissen verbraucht, sondern hat der Kläger diesen Betrag in Form eines Fondes angelegt, welcher Tilgungsträger für die auf der ehelichen Liegenschaft aushaftenden Darlehen ist. Der ... Teilkaufpreis von 218.019,26 EUR wurde demnach zur Wohnraumbeschaffung verwendet." Ein Zusammenhang mit dem die Beklagte betreffenden Scheidungsverfahren ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt klarstellte, hat der Kläger im Oppositionsverfahren (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren) jene Umstände zu beweisen, aus denen sich das Erlöschen (die Hemmung) des Anspruchs ergibt (3 Ob 31/03k = JBl 2004, 515 = MietSlg 55/24 u.a.; Jakusch aaO Rz 85 ff; Dullinger aaO Rz 81 mwN). In der Entscheidung SZ 23/117 sah der Oberste Gerichtshof das wegen Säumnis der Beklagten für wahr zu haltende Vorbringen des Oppositionsklägers, keinerlei Vermögen zu besitzen, von Darlehen zu leben, welche Verwandte ihm gewährten, und kein Einkommen zu beziehen, als nicht ausreichend an. Der Kläger habe nämlich nicht vorgebracht, dass ihm auch die Erzielung eines Einkommens in einem anderen Beruf unmöglich sei. Im vorliegenden Fall behauptete zwar der Kläger, er beziehe nunmehr eine Alterspension, die wesentlich unter seinem früheren monatlichen Nettoeinkommen von 130.000 S liege. Dass dies sein einziges Einkommen wäre, wird aus der Klage nicht deutlich, auch wenn in weiterer Folge dort auch davon die Rede ist, er beziehe „nur noch" die Pension. Tatsächlich wurde von ihm in der Folge eingeräumt, dass er aus dem Erlös des Verkaufs seiner Patentanwaltskanzlei Kapitaleinkünfte bezieht, ohne weiters darzulegen oder unter Beweis zur stellen, welche Kapitaleinkünfte ihm tatsächlich zufließen. Dieses Defizit muss zu Lasten des Oppositionsklägers gehen. Der Kläger hat auch nicht dargetan, aus welchen - nachzuweisenden - Gründen eine entsprechende Altersvorsorge privater Natur für ihn als freiberuflichen Patentanwalt mit sehr hohem Einkommen nicht möglich gewesen wäre oder zumindest, weshalb außer dem aus der Veräußerung des früher betriebenen „Unternehmens" stammenden kein Einkünfte abwerfendes Vermögen vorhanden wäre. In letzterem Punkt räumte der Kläger in der Folge allerdings ohnehin Einkünfte ein, ohne diese allerdings zu beziffern. In diesem Zusammenhang erweist sich sein, vom Erstgericht geteiltes Argument, er „lukriere" bis dato deshalb keine Kapitaleinkünfte, weil er diese zur Tilgung von Darlehen verwende, als nicht stichhältig. Denn nach stRsp (2 Ob 295/00x = SZ 73/179 u.a.; RIS-Justiz RS0113786) gehören Vermögenserträgnisse in die Bemessungsgrundlage für die Unterhaltsbemessung. Ob dann Kreditrückzahlungen zu einer Schmälerung dieser Bemessungsgrundlage führen vergleiche dazu RIS-Justiz RS0047508, RS0085255, RS0007202), ist eine andere Frage. Nach der Rsp (für viele 1 Ob 507/91 = RZ 1991/70) können Rückzahlungsraten, Betriebskosten für Eigentumswohnungen, Rückzahlungen auf Wohnungskredite und der Mietzins die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich nicht schmälern; nur Kredite zur Bestreitung unabwendbarer außergewöhnlicher Belastungen sind abzugsfähige Aufwendungen. Zu Unrecht ging das Erstgericht in diesem Zusammenhang davon aus, der Kläger habe mit dem Erlös aus der Veranlagung seines Kapitalvermögens scheidungsbedingte Wohnraumbeschaffungskosten gezahlt. Derartiges wurde ja weder behauptet noch festgestellt; dafür gibt es auch keine Beweisergebnisse. In diesem Zusammenhang beruht auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe Derartiges behauptet, auf keiner ausreichenden aktenmäßigen Grundlage, hat doch der Kläger behauptet (Schriftsatz ON 17 AS 41), ihm sei aus dem Verkauf seiner Kanzlei aus der 1. Kaufpreisrate faktisch nur ein Betrag von 218.019,26 EUR zugegangen, um dann Folgendes vorzutragen: „Aber auch dieser Betrag wurde vom Kläger nicht zur Stillung von Lebensbedürfnissen verbraucht, sondern hat der Kläger diesen Betrag in Form eines Fondes angelegt, welcher Tilgungsträger für die auf der ehelichen Liegenschaft aushaftenden Darlehen ist. Der ... Teilkaufpreis von 218.019,26 EUR wurde demnach zur Wohnraumbeschaffung verwendet." Ein Zusammenhang mit dem die Beklagte betreffenden Scheidungsverfahren ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht.
Die dargelegte Unschlüssigkeit des Klagebegehrens, die auch in der Folge nicht behoben wurde, muss zu dessen Abweisung (3 Ob 318/04t) und damit zur Stattgebung der außerordentlichen Revision führen. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass es wegen der Eventualmaxime auf die erst im Schriftsatz ON 17 aufgestellten Behauptungen des Klägers, die er auf sich anzuwenden ja nicht bereit war, es wäre der Beklagten zumutbar und möglich, einen Teil ihres seinerzeit nicht unbeträchtlichen Einkommens (aus den Unterhaltsleistungen) zur Eigenvorsorge zu verwenden, nicht ankommen kann.
Die Kostenentscheidungen gründen sich jeweils auf § 41 ZPO, im Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO. Zur Bemessungsgrundlage ist auf die Entscheidung erster Instanz zu verweisen. Demnach stehen der Beklagten für ihre außerordentliche Revision auch nur 1.252,26 EUR (einschließlich USt) an Prozesskosten zu.Die Kostenentscheidungen gründen sich jeweils auf Paragraph 41, ZPO, im Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO. Zur Bemessungsgrundlage ist auf die Entscheidung erster Instanz zu verweisen. Demnach stehen der Beklagten für ihre außerordentliche Revision auch nur 1.252,26 EUR (einschließlich USt) an Prozesskosten zu.