Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Gemäß § 55 WEG 2002 BGBl I 70 trat das WEG 1975 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft. Demnach hätte - mangels abweichender Regelungen - das Berufungsgericht das gemäß seinem § 54 mit 1. Juli 2002 in Kraft getretene WEG 2002 anzuwenden gehabt, weil aus den Übergangsbestimmungen des § 56 keine Ausnahmeregelung für laufende Exekutionsverfahren oder durch hervorgerufene Prozesse abzuleiten ist. Dies blieb aber insofern ohne Auswirkung, als, wie auch die EB zur RV (abgedruckt ua bei Markl, WEG, 146 ff) hervorheben, § 36 WEG 2002 inhaltlich mit Ausnahme des neuen Abs 6 dem bisherigen § 22 WEG 1975 entspricht. Inhaltlich geändert wurde demnach nur im Hinblick auf den Entfall des Verweises auf § 184 Abs 1 Z 3 EO (betreffend den Widerspruch gegen die Zwangsversteigerung) und den Personenkreis, der vom Bieten von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Beide Punkte spielen für die vorliegende Entscheidung keine Rolle. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass auf das Exekutionsverfahren selbst noch die EO idF vor der EO-Nov 2000 (Art III Abs 1) anzuwenden ist, weil der Exekutionsantrag vor dem 30. September 2000 eingebracht wurde. Der Kläger selbst hat seine Klage, auch wenn das gestellte Begehren von dem nach der Rsp vorgesehenen abweicht, ausdrücklich als Oppositionsklage bezeichnet. Dass es sich tatsächlich um eine Klage nach § 35 EO handelt, wurde bereits im Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Mai 2003, 3 Ob 31/03k, ausgesprochen. Daran ist festzuhalten. Demnach gilt im vorliegenden Verfahren nach Abs 3 leg cit die Eventualmaxime, weshalb das erst ganz am Ende des Verfahrens erster Instanz erstattete Vorbringen, seit der Räumung des Lokals durch den früheren Mieter hätten keine Beeinträchtigungen der Miteigentümer stattgefunden, nicht zu berücksichtigen ist. Demnach trifft im Ergebnis die Beurteilung des Erstgerichts zu, wonach dieses Vorbringen ohne jede Relevanz für die Entscheidung ist. Schon daraus ergibt sich, dass die dem Berufungsgericht in der Revision vorgeworfene Aktenwidrigkeit keinen wesentlichen Punkt iSd § 503 Z 3 ZPO betrifft und daher schon deshalb unerheblich ist. Daraus folgt, dass nur zwei Oppositionsgründe zu prüfen sind, die der Kläger bereits in seiner Klage geltend gemacht hat. Einerseits sei das Bestandverhältnis, mit dem die Störungen der übrigen Miteigentümer verbunden waren, aufgelöst worden, andererseits habe ein Eigentümerwechsel von der beklagten Partei im Titelprozess auf ihn stattgefunden.Gemäß Paragraph 55, WEG 2002 BGBl römisch eins 70 trat das WEG 1975 mit Ablauf des 30. Juni 2002 außer Kraft. Demnach hätte - mangels abweichender Regelungen - das Berufungsgericht das gemäß seinem Paragraph 54, mit 1. Juli 2002 in Kraft getretene WEG 2002 anzuwenden gehabt, weil aus den Übergangsbestimmungen des Paragraph 56, keine Ausnahmeregelung für laufende Exekutionsverfahren oder durch hervorgerufene Prozesse abzuleiten ist. Dies blieb aber insofern ohne Auswirkung, als, wie auch die EB zur Regierungsvorlage (abgedruckt ua bei Markl, WEG, 146 ff) hervorheben, Paragraph 36, WEG 2002 inhaltlich mit Ausnahme des neuen Absatz 6, dem bisherigen Paragraph 22, WEG 1975 entspricht. Inhaltlich geändert wurde demnach nur im Hinblick auf den Entfall des Verweises auf Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 3, EO (betreffend den Widerspruch gegen die Zwangsversteigerung) und den Personenkreis, der vom Bieten von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Beide Punkte spielen für die vorliegende Entscheidung keine Rolle. Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass auf das Exekutionsverfahren selbst noch die EO in der Fassung vor der EO-Nov 2000 (Artikel römisch drei, Absatz eins,) anzuwenden ist, weil der Exekutionsantrag vor dem 30. September 2000 eingebracht wurde. Der Kläger selbst hat seine Klage, auch wenn das gestellte Begehren von dem nach der Rsp vorgesehenen abweicht, ausdrücklich als Oppositionsklage bezeichnet. Dass es sich tatsächlich um eine Klage nach Paragraph 35, EO handelt, wurde bereits im Beschluss des erkennenden Senats vom 28. Mai 2003, 3 Ob 31/03k, ausgesprochen. Daran ist festzuhalten. Demnach gilt im vorliegenden Verfahren nach Absatz 3, leg cit die Eventualmaxime, weshalb das erst ganz am Ende des Verfahrens erster Instanz erstattete Vorbringen, seit der Räumung des Lokals durch den früheren Mieter hätten keine Beeinträchtigungen der Miteigentümer stattgefunden, nicht zu berücksichtigen ist. Demnach trifft im Ergebnis die Beurteilung des Erstgerichts zu, wonach dieses Vorbringen ohne jede Relevanz für die Entscheidung ist. Schon daraus ergibt sich, dass die dem Berufungsgericht in der Revision vorgeworfene Aktenwidrigkeit keinen wesentlichen Punkt iSd Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO betrifft und daher schon deshalb unerheblich ist. Daraus folgt, dass nur zwei Oppositionsgründe zu prüfen sind, die der Kläger bereits in seiner Klage geltend gemacht hat. Einerseits sei das Bestandverhältnis, mit dem die Störungen der übrigen Miteigentümer verbunden waren, aufgelöst worden, andererseits habe ein Eigentümerwechsel von der beklagten Partei im Titelprozess auf ihn stattgefunden.
Grundsätzlich bildet die Erfüllung des titulierten Anspruchs eine den Anpruch aufhebende Tatsache iSd § 35 EO (Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 23 f; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 35 Rz 47). Diesen Oppositionsgrund macht der Kläger mit seiner Behauptung geltend, es habe bereits der mit der Ausschlussklage bezweckte Eigentümerwechsel stattgefunden. Dass für den früheren Verpflichteten der Umstand des Schuldnerwechsels einen Oppositionsklagegrund bildet, entspricht der herrschenden Lehre (Nachweise bei Dullinger aaO Rz 62; ebenso im Oppositionsprozess der im vorliegenden ExekutionsverfahrenGrundsätzlich bildet die Erfüllung des titulierten Anspruchs eine den Anpruch aufhebende Tatsache iSd Paragraph 35, EO (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 23 f; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, Paragraph 35, Rz 47). Diesen Oppositionsgrund macht der Kläger mit seiner Behauptung geltend, es habe bereits der mit der Ausschlussklage bezweckte Eigentümerwechsel stattgefunden. Dass für den früheren Verpflichteten der Umstand des Schuldnerwechsels einen Oppositionsklagegrund bildet, entspricht der herrschenden Lehre (Nachweise bei Dullinger aaO Rz 62; ebenso im Oppositionsprozess der im vorliegenden Exekutionsverfahren
zunächst verpflichteten Partei 3 Ob 26/00w = EvBl 2001/53 = immolex
2001, 141 [Koranyi] = NZ 2002, 113 = wobl 2001, 331). Dem neuen
Eigentümer auf Verpflichtetenseite kann allerdings dieser Oppositionsgrund nicht per se zugutekommen, soweit die Verpflichtung aus dem Exekutionstitel auf ihn übergegangen und weiter aufrecht ist. Ob dies der Fall ist, ist Kernfrage des vorliegenden Verfahrens und wird zu prüfen sein. Zunächst ist aber noch festzuhalten, dass die behauptete (und auch festgestellte) Änderung in der Person des Mieters der Eigentumswohnung - wiederum für sich betrachtet - keinen Oppositionsklagegrund bildet. So wurde vom Obersten Gerichtshof in einhelliger Rsp judiziert, dass der nachträgliche Wegfall des als berechtigt angesehenen Kündigungsgrundes nicht zur Oppositionsklage berechtigt (SZ 6/385; wN bei Dullinger aaO Rz 53). Daher wird etwa der wegen unleidlichen Verhaltens gekündigte Mieter nicht mit Erfolg einwenden können, er verhalte sich nunmehr ordnungsgemäß. Nach einem Teil der Lehre soll allerdings das endgültige Abstellen des Ausschließungsgrunds während des Titelprozesses zur Klagsabweisung (mangels Einschränkung auf Kosten) führen (R. Oberhofer in Schwimann2, § 22 WEG Rz 39; Würth in Rummel3 II/5 § 36 WEG 2002 Rz 7). Zwar nennen die beiden Autoren die "Entfernung des Störers nach [Abs 1] Z 3" als einen solchen Grund, dies kann aber nicht mit Recht als allein ausreichend angesehen werden, wenn etwa anstatt der konkreten Person, von der die Störungshandlungen ausgingen, eine andere das Objekt benützt, bei der ähnliches Verhalten nicht auszuschließen ist. Zutreffend führt R. Oberhofer (aaO Rz 39) aus, dass eine endgültige Beseitigung allenfalls dann vorliegt, wenn nicht nur das störende Verhalten eingestellt wurde, sondern auch keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Es wird daher schon die Möglichkeit eines neuerlichen Fehlverhaltens die Klagsstattgebung nicht ausschließen. Im vorliegenden Fall steht nun fest, dass zwar das frühere Bestandverhältnis, bei dem im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Bordells die zur Klagsstattgebung führenden Störungen auftraten, aufgelöst wurde, dass aber nunmehr eine andere Mieterin wiederum die Prostitution betreibt. In diesem Fall ist sogar die Wahrscheinlichkeit ähnlicher Störungshandlungen anzunehmen ist. Damit ist aber der Ausschließungsgrund nicht als weggefallen anzusehen, weshalb auch kein Oppositionsgrund vorliegt. Zu prüfen ist daher nur noch, ob die freiwillige Veräußerung der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile an den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der früheren Eigentümerin zum Erlöschen des Ausschließungsanspruchs auch gegen diesen führt. Dies ist jedoch zu verneinen. Diese Rechtsansicht liegt schon, allerdings ohne nähere Begründung, dem im Oppositionsprozess der früheren betreibenden Partei gegen die Beklagten ergangenen Beschluss 3 Ob 26/00w dieses Senats zu Grunde.Eigentümer auf Verpflichtetenseite kann allerdings dieser Oppositionsgrund nicht per se zugutekommen, soweit die Verpflichtung aus dem Exekutionstitel auf ihn übergegangen und weiter aufrecht ist. Ob dies der Fall ist, ist Kernfrage des vorliegenden Verfahrens und wird zu prüfen sein. Zunächst ist aber noch festzuhalten, dass die behauptete (und auch festgestellte) Änderung in der Person des Mieters der Eigentumswohnung - wiederum für sich betrachtet - keinen Oppositionsklagegrund bildet. So wurde vom Obersten Gerichtshof in einhelliger Rsp judiziert, dass der nachträgliche Wegfall des als berechtigt angesehenen Kündigungsgrundes nicht zur Oppositionsklage berechtigt (SZ 6/385; wN bei Dullinger aaO Rz 53). Daher wird etwa der wegen unleidlichen Verhaltens gekündigte Mieter nicht mit Erfolg einwenden können, er verhalte sich nunmehr ordnungsgemäß. Nach einem Teil der Lehre soll allerdings das endgültige Abstellen des Ausschließungsgrunds während des Titelprozesses zur Klagsabweisung (mangels Einschränkung auf Kosten) führen (R. Oberhofer in Schwimann2, Paragraph 22, WEG Rz 39; Würth in Rummel3 II/5 Paragraph 36, WEG 2002 Rz 7). Zwar nennen die beiden Autoren die "Entfernung des Störers nach [Abs 1] Ziffer 3, als einen solchen Grund, dies kann aber nicht mit Recht als allein ausreichend angesehen werden, wenn etwa anstatt der konkreten Person, von der die Störungshandlungen ausgingen, eine andere das Objekt benützt, bei der ähnliches Verhalten nicht auszuschließen ist. Zutreffend führt R. Oberhofer (aaO Rz 39) aus, dass eine endgültige Beseitigung allenfalls dann vorliegt, wenn nicht nur das störende Verhalten eingestellt wurde, sondern auch keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Es wird daher schon die Möglichkeit eines neuerlichen Fehlverhaltens die Klagsstattgebung nicht ausschließen. Im vorliegenden Fall steht nun fest, dass zwar das frühere Bestandverhältnis, bei dem im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Bordells die zur Klagsstattgebung führenden Störungen auftraten, aufgelöst wurde, dass aber nunmehr eine andere Mieterin wiederum die Prostitution betreibt. In diesem Fall ist sogar die Wahrscheinlichkeit ähnlicher Störungshandlungen anzunehmen ist. Damit ist aber der Ausschließungsgrund nicht als weggefallen anzusehen, weshalb auch kein Oppositionsgrund vorliegt. Zu prüfen ist daher nur noch, ob die freiwillige Veräußerung der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile an den alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der früheren Eigentümerin zum Erlöschen des Ausschließungsanspruchs auch gegen diesen führt. Dies ist jedoch zu verneinen. Diese Rechtsansicht liegt schon, allerdings ohne nähere Begründung, dem im Oppositionsprozess der früheren betreibenden Partei gegen die Beklagten ergangenen Beschluss 3 Ob 26/00w dieses Senats zu Grunde.
Wie sich aus den maßgebenden Tatsachenfeststellungen ergibt, wurde seinerzeit die Ausschlussklage der nunmehrigen Beklagten gemäß § 22 Abs 3 WEG 1975 bei den betroffenen Anteilen im Grundbuch angemerkt. Diese Anmerkung hat (nach § 36 Abs 4 WEG 2002) die Rechtsfolge des § 61 Abs 2 GBG 1955, was bedeutet, dass das über die Ausschlussklage ergangene Urteil auch gegen jene Personen voll wirksam ist, die nach Einlangen des Gesuchs um Streitanmerkung im GrundbuchsgerichtWie sich aus den maßgebenden Tatsachenfeststellungen ergibt, wurde seinerzeit die Ausschlussklage der nunmehrigen Beklagten gemäß Paragraph 22, Absatz 3, WEG 1975 bei den betroffenen Anteilen im Grundbuch angemerkt. Diese Anmerkung hat (nach Paragraph 36, Absatz 4, WEG 2002) die Rechtsfolge des Paragraph 61, Absatz 2, GBG 1955, was bedeutet, dass das über die Ausschlussklage ergangene Urteil auch gegen jene Personen voll wirksam ist, die nach Einlangen des Gesuchs um Streitanmerkung im Grundbuchsgericht
bücherliche Rechte erlangt haben (5 Ob 2431/96b = SZ 70/4 = EvBl
1997/130 = NZ 1997, 403 = MietSlg 49/5 = Wobl 1997, 242 [Oberhofer] =
immolex 1997, 149 [Kletecka 112]; R. Oberhofer aaO Rz 76), somit hier auch gegen den Kläger. Abzulehnen ist die Ansicht von Faistenberger/Barta/Call (WEG § 22 Rz 51 und 59), bei einem Ausschluss nach Abs 1 Z 2 oder 3 leg cit dürfe die Exekution gegen den Käufer keinesfalls fortgesetzt werden, weil schon mit Abschluss des verbücherungsfähigen Kaufvertrags der Exekutionstitel erloschen sei, was auch mit Oppositionsgesuch oder -klage geltend gemacht werden könnte. Wie sich aus der (nunmehr verschärften) Bestimmung des § 36 Abs 6 WEG 2002 ergibt, bezweckt Abs 4 mit der Durchsetzbarkeit des Urteils auch gegen den Erwerber der Anteile, Umgehungsverkäufen, etwa an nahe Angehörige oder Strohmänner, vorzubeugen (R. Oberhofer aaO Rz 76 mwN; vgl nunmehr auch die EB zur RV zum WEG 2002 [§ 36 Abs 6], abgedruckt bei Markl, aaO 147).immolex 1997, 149 [Kletecka 112]; R. Oberhofer aaO Rz 76), somit hier auch gegen den Kläger. Abzulehnen ist die Ansicht von Faistenberger/Barta/Call (WEG Paragraph 22, Rz 51 und 59), bei einem Ausschluss nach Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 leg cit dürfe die Exekution gegen den Käufer keinesfalls fortgesetzt werden, weil schon mit Abschluss des verbücherungsfähigen Kaufvertrags der Exekutionstitel erloschen sei, was auch mit Oppositionsgesuch oder -klage geltend gemacht werden könnte. Wie sich aus der (nunmehr verschärften) Bestimmung des Paragraph 36, Absatz 6, WEG 2002 ergibt, bezweckt Absatz 4, mit der Durchsetzbarkeit des Urteils auch gegen den Erwerber der Anteile, Umgehungsverkäufen, etwa an nahe Angehörige oder Strohmänner, vorzubeugen (R. Oberhofer aaO Rz 76 mwN; vergleiche nunmehr auch die EB zur Regierungsvorlage zum WEG 2002 [§ 36 Absatz 6 ],, abgedruckt bei Markl, aaO 147).
Allerdings kann nicht übersehen werden, dass anders als etwa bei Eigentums- oder Pfandklagen Ziel der Ausschlussklage nur ist, an die Stelle des ausgeschlossenen Wohnungseigentümers einen anderen zu setzen. Wie die dreimonatige Frist, die dem Ausgeschlossenen eingeräumt wird, erkennen lässt, soll dieser gerade seine Anteile verkaufen (Faistenberger/Barta/Call, WEG § 22 Rz 51; R. Oberhofer aaO Rz 76; Bachner, Zur Durchsetzung der Ausschließung eines Wohnungseigentümers in wobl 2001, 305 [307]). R. Oberhofer (ihm folgend Bachner aaO) befürwortet aus diesem Grund eine teleologische Reduktion der durch den Verweis auf § 61 Abs 2 GBG in § 36 Abs 4 WEG bewirkten Drittwirkung des Ausschließungsurteils auf solche Erwerber, bei denen die Gefahr besteht, dass durch ihr Verhalten der Zweck des Ausschlusses vereitelt wird, etwa wenn sie dem ausgeschlossenen Miteigentümer die Möglichkeit bieten könnten, weiterhin in der Hausgemeinschaft zu bleiben. Nur in einem solchen Fall will er dem neuen Miteigentümer das (praktisch wohl nicht in Frage kommende) Oppositionsgesuch (§ 40 EO) oder die Oppositionsklage (§ 35 EO) gewähren. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, müsste man ebenso wie als Abweisungsgrund im Titelverfahren (5 Ob 139/94 = wobl 1995, 180 [Call] = MietSlg 47.530) das endgültige Abstellen der Störung durch den Eigentümerwechsel als Oppositionsgrund anerkennen. Es muss also die bloße Möglichkeit der Fortsetzung der Störungen praktisch ausgeschlossen sein. Die Beweislast trifft dafür (ebenso wie im Titelprozess: 5 Ob 139/94) den Wohnungseigentümer, gegen den der Ausschließungsgrund durchgesetzt werden soll (R. Oberhofer, aaO Rz 78; anscheinend gegenteilig, obwohl die Beweislastumkehr einbeziehend Bachner aaO 310). Dies ergibt sich schon aus der grundsätzlichen Beweislastverteilung nach § 35 EO, hat doch nach diesem der Kläger (Verpflichteter im Exekutionsverfahren) jene Umstände zu beweisen, aus denen sich das Erlöschen des Anspruchs ergibt (Dullinger aaO Rz 81 mwN). Ein solcher Beweis ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht nur nicht sondern, die wirtschaftliche Identität zwischen ihm und dem früheren Wohnungseigentümer, einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, schließt einen derartigen Beweis in Wahrheit aus. Bezeichnend ist, dass Bachner (aaO 310), bezogen auf den konkret vorliegenden Sachverhalt mit Recht von einer "plumpen Umgehungskonstruktion" spricht. Aus § 36 Abs 6 WEG 2002 lässt sich auch ableiten, dass schon das Vorliegen eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses für die Drittwirkung des Urteils gegen den Erwerber der Wohnungseigentumsanteile ausreichen muss. Ein solches ist zwischen dem Alleingesellschafter einer Einmann-GmbH und dieser GmbH selbst zu bejahen (vgl EB aaO 147). Nur eine solche Auslegung bewirkt einen gewissen Schutz der Wohnungseigentumsgemeinschaft gegen allzu einfache Umgehungshandlungen des ausgeschlossenen Miteigentümers. Dass ein solcher Schutz dringend erforderlich ist, zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem auch nach Eigentümerwechsel in der betreffenden Eigentumswohnung weiterhin Prostitution betrieben wird, womit oftmals Begleiterscheinungen verbunden sind, die Ausschlussgründe nach § 36 Abs 1 Z 3 WEG 2002 bilden. Auch die Ausführungen in der Revision sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsansicht aufkommen zu lassen. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz liegt, wie sich der erkennende Senat überzeugt hat, nicht vor, ebensowenig eine Aktenwidrigkeit, was nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung bedarf. Die weitwendigen Ausführungen in der Revision zum vorliegenden Insichgeschäft zwischen dem Kläger und "seiner" Einmann-GmbH gehen am Kern der Sache vorbei, steht doch, wie dargelegt, das wirtschaftliche Naheverhältnis im Zentrum der Überlegungen. Auch wurde bereits dargelegt, dass zwar ein Wechsel in der Person des Wohnungseigentümers eingetreten ist, dieser aber nicht von einer Qualität ist, die das Erlöschen des Ausschließungsanspruchs bewirken würde. Auch dass die Auflösung des Mietverhältnisses mit dem früheren Mieter allein den Oppositionsgrund nicht herstellt, wurde bereits dargelegt. Der Zweck der Ausschlussklage wurde ja dadurch schon deshalb nicht erreicht, weil auch weiterhin im Objekt Prostitution betrieben wird.Allerdings kann nicht übersehen werden, dass anders als etwa bei Eigentums- oder Pfandklagen Ziel der Ausschlussklage nur ist, an die Stelle des ausgeschlossenen Wohnungseigentümers einen anderen zu setzen. Wie die dreimonatige Frist, die dem Ausgeschlossenen eingeräumt wird, erkennen lässt, soll dieser gerade seine Anteile verkaufen (Faistenberger/Barta/Call, WEG Paragraph 22, Rz 51; R. Oberhofer aaO Rz 76; Bachner, Zur Durchsetzung der Ausschließung eines Wohnungseigentümers in wobl 2001, 305 [307]). R. Oberhofer (ihm folgend Bachner aaO) befürwortet aus diesem Grund eine teleologische Reduktion der durch den Verweis auf Paragraph 61, Absatz 2, GBG in Paragraph 36, Absatz 4, WEG bewirkten Drittwirkung des Ausschließungsurteils auf solche Erwerber, bei denen die Gefahr besteht, dass durch ihr Verhalten der Zweck des Ausschlusses vereitelt wird, etwa wenn sie dem ausgeschlossenen Miteigentümer die Möglichkeit bieten könnten, weiterhin in der Hausgemeinschaft zu bleiben. Nur in einem solchen Fall will er dem neuen Miteigentümer das (praktisch wohl nicht in Frage kommende) Oppositionsgesuch (Paragraph 40, EO) oder die Oppositionsklage (Paragraph 35, EO) gewähren. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, müsste man ebenso wie als Abweisungsgrund im Titelverfahren (5 Ob 139/94 = wobl 1995, 180 [Call] = MietSlg 47.530) das endgültige Abstellen der Störung durch den Eigentümerwechsel als Oppositionsgrund anerkennen. Es muss also die bloße Möglichkeit der Fortsetzung der Störungen praktisch ausgeschlossen sein. Die Beweislast trifft dafür (ebenso wie im Titelprozess: 5 Ob 139/94) den Wohnungseigentümer, gegen den der Ausschließungsgrund durchgesetzt werden soll (R. Oberhofer, aaO Rz 78; anscheinend gegenteilig, obwohl die Beweislastumkehr einbeziehend Bachner aaO 310). Dies ergibt sich schon aus der grundsätzlichen Beweislastverteilung nach Paragraph 35, EO, hat doch nach diesem der Kläger (Verpflichteter im Exekutionsverfahren) jene Umstände zu beweisen, aus denen sich das Erlöschen des Anspruchs ergibt (Dullinger aaO Rz 81 mwN). Ein solcher Beweis ist dem Kläger im vorliegenden Fall nicht nur nicht sondern, die wirtschaftliche Identität zwischen ihm und dem früheren Wohnungseigentümer, einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, schließt einen derartigen Beweis in Wahrheit aus. Bezeichnend ist, dass Bachner (aaO 310), bezogen auf den konkret vorliegenden Sachverhalt mit Recht von einer "plumpen Umgehungskonstruktion" spricht. Aus Paragraph 36, Absatz 6, WEG 2002 lässt sich auch ableiten, dass schon das Vorliegen eines wirtschaftlichen Naheverhältnisses für die Drittwirkung des Urteils gegen den Erwerber der Wohnungseigentumsanteile ausreichen muss. Ein solches ist zwischen dem Alleingesellschafter einer Einmann-GmbH und dieser GmbH selbst zu bejahen vergleiche EB aaO 147). Nur eine solche Auslegung bewirkt einen gewissen Schutz der Wohnungseigentumsgemeinschaft gegen allzu einfache Umgehungshandlungen des ausgeschlossenen Miteigentümers. Dass ein solcher Schutz dringend erforderlich ist, zeigt gerade der vorliegende Fall, in dem auch nach Eigentümerwechsel in der betreffenden Eigentumswohnung weiterhin Prostitution betrieben wird, womit oftmals Begleiterscheinungen verbunden sind, die Ausschlussgründe nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 bilden. Auch die Ausführungen in der Revision sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsansicht aufkommen zu lassen. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens zweiter Instanz liegt, wie sich der erkennende Senat überzeugt hat, nicht vor, ebensowenig eine Aktenwidrigkeit, was nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner Begründung bedarf. Die weitwendigen Ausführungen in der Revision zum vorliegenden Insichgeschäft zwischen dem Kläger und "seiner" Einmann-GmbH gehen am Kern der Sache vorbei, steht doch, wie dargelegt, das wirtschaftliche Naheverhältnis im Zentrum der Überlegungen. Auch wurde bereits dargelegt, dass zwar ein Wechsel in der Person des Wohnungseigentümers eingetreten ist, dieser aber nicht von einer Qualität ist, die das Erlöschen des Ausschließungsanspruchs bewirken würde. Auch dass die Auflösung des Mietverhältnisses mit dem früheren Mieter allein den Oppositionsgrund nicht herstellt, wurde bereits dargelegt. Der Zweck der Ausschlussklage wurde ja dadurch schon deshalb nicht erreicht, weil auch weiterhin im Objekt Prostitution betrieben wird.
Demnach haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Demnach haben die Vorinstanzen das Klagebegehren zu Recht abgewiesen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.