Begründung:
Der Antragsteller ist grundbücherlicher Eigentümer von 76/1940 Anteilen der Liegenschaft EZ *****, mit denen Wohnungseigentum am Objekt top 4 verbunden ist. Sein Eigentumsrecht gründet sich auf einen Kaufvertrag vom 24.2.1995; es wurde im Rang der zu TZ 3385/1995 angemerkten Rangordnung einverleibt. Bei Einbringung des diesbezüglichen Eintragungsgesuches war zu TZ 6766/1995 die zu 10 Cg 98/95 beim LG Salzburg anhängige Klage auf Ausschließung seines Rechtsvorgängers aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft (gemäß § 22 Abs 3 WEG) angemerkt.Der Antragsteller ist grundbücherlicher Eigentümer von 76 aus 1940, Anteilen der Liegenschaft EZ *****, mit denen Wohnungseigentum am Objekt top 4 verbunden ist. Sein Eigentumsrecht gründet sich auf einen Kaufvertrag vom 24.2.1995; es wurde im Rang der zu TZ 3385 aus 1995, angemerkten Rangordnung einverleibt. Bei Einbringung des diesbezüglichen Eintragungsgesuches war zu TZ 6766 aus 1995, die zu 10 Cg 98/95 beim LG Salzburg anhängige Klage auf Ausschließung seines Rechtsvorgängers aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft (gemäß Paragraph 22, Absatz 3, WEG) angemerkt.
Am 16.4.1996 beantragte der Antragsteller unter Berufung auf § 57 GBG die Löschung der erwähnten Streitanmerkung.Am 16.4.1996 beantragte der Antragsteller unter Berufung auf Paragraph 57, GBG die Löschung der erwähnten Streitanmerkung.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß eine Streitanmerkung, die sich auf ein bereits vor der Rangordnungsanmerkung eingetragenes bücherliches Recht bezieht, nicht gemäß § 57 GBG gelöscht werden könne; das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß aus folgenden Erwägungen:Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß eine Streitanmerkung, die sich auf ein bereits vor der Rangordnungsanmerkung eingetragenes bücherliches Recht bezieht, nicht gemäß Paragraph 57, GBG gelöscht werden könne; das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß aus folgenden Erwägungen:
§ 22 Abs 3 WEG, demzufolge die Ausschlußklage im Grundbuch anzumerken sei, verweise auf § 61 GBG 1955. Der Gesetzgeber des 3. WÄG habe damit eine Anmerkung geschaffen, die bis dahin in der Judikatur mit der Begründung abgelehnt worden sei, daß einerseits die Anmerkung von Klagen, mit denen rein obligatorische Ansprüche geltend gemacht werden, von vorneherein nicht in Frage komme, andererseits der Zweck einer solchen Anmerkung nicht einzusehen sei. Ein Interesse dritter Personen, aus dem Grundbuchsstand die Einbringung einer Ausschlußklage zu ersehen, sei nicht erkennbar, da auch im Falle des Erwerbes von Liegenschaftsanteilen vom Beklagten während des Ausschlußverfahrens, dies lediglich bedeute, daß das Klagebegehren in der Hauptsache erfüllt und daher auf Kosten einzuschränken sei (RPflSlgG 1180; Würth-Zingher, WohnR 94, FN 2 zu § 22 WEG; Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, RZ 15 zu § 22 WEG). Für den Fall der Veräußerung der Eigentumswohnung während des Zwangsversteigerungsverfahrens habe man die Ansicht vertreten, daß die Exekution diesfalls einzustellen sei (Würth in Rummel, ABGB2, RZ 7 zu § 22 WEG; Berger, Der Rechtsschutz des Wohnungseigentümers nach § 22 Abs 4 WEG 1975, ÖJZ 1977, 172 [175]).Paragraph 22, Absatz 3, WEG, demzufolge die Ausschlußklage im Grundbuch anzumerken sei, verweise auf Paragraph 61, GBG 1955. Der Gesetzgeber des 3. WÄG habe damit eine Anmerkung geschaffen, die bis dahin in der Judikatur mit der Begründung abgelehnt worden sei, daß einerseits die Anmerkung von Klagen, mit denen rein obligatorische Ansprüche geltend gemacht werden, von vorneherein nicht in Frage komme, andererseits der Zweck einer solchen Anmerkung nicht einzusehen sei. Ein Interesse dritter Personen, aus dem Grundbuchsstand die Einbringung einer Ausschlußklage zu ersehen, sei nicht erkennbar, da auch im Falle des Erwerbes von Liegenschaftsanteilen vom Beklagten während des Ausschlußverfahrens, dies lediglich bedeute, daß das Klagebegehren in der Hauptsache erfüllt und daher auf Kosten einzuschränken sei (RPflSlgG 1180; Würth-Zingher, WohnR 94, FN 2 zu Paragraph 22, WEG; Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, RZ 15 zu Paragraph 22, WEG). Für den Fall der Veräußerung der Eigentumswohnung während des Zwangsversteigerungsverfahrens habe man die Ansicht vertreten, daß die Exekution diesfalls einzustellen sei (Würth in Rummel, ABGB2, RZ 7 zu Paragraph 22, WEG; Berger, Der Rechtsschutz des Wohnungseigentümers nach Paragraph 22, Absatz 4, WEG 1975, ÖJZ 1977, 172 [175]).
Insbesondere Berger, a.a.O., habe auf die Problematik hingewiesen, die sich daraus ergibt, daß der Beklagte im Ausschlußverfahren die Wohnung an eine Person veräußern könnte, die ihn in der Wohnung beläßt, zumal ein Rechtssatz fehle, wonach dem Erwerber das Verhalten des früheren Wohnungseigentümers aus der Zeit vor seinem Erwerb anzurechnen sei. Dieser Autor vertrete daher die Ansicht, daß eine Erfüllung des Anspruches der Ausschlußkläger nur dann vorläge, wenn die Veräußerung auch eine Entfernung des Beklagten im Ausschlußverfahren mit sich bringe, sodaß vom Erwerber die Verpflichtung zu fordern sei, den Ausschlußbeklagten nicht mehr in die Wohnung einzulassen bzw diesen zu entfernen, falls ihm die Einlassung gelinge.
In der Literatur zum 3. WÄG sei im Hinblick auf die Einführung einer obligatorischen Anmerkung der Ausschlußklage in § 22 Abs 3 WEG vermutet worden, daß der Gesetzgeber hiedurch solche Umgehungshandlungen durch den Beklagten im Ausschlußverfahren verhindern wollte (Kletecka, Die Novellierung des WEG durch das 3. WÄG, WoBl 1993, 223; Dirnbacher, WEG in der Fassung 3. WÄG, 45; siehe auch Call in NZ 1996, 257 [260]).In der Literatur zum 3. WÄG sei im Hinblick auf die Einführung einer obligatorischen Anmerkung der Ausschlußklage in Paragraph 22, Absatz 3, WEG vermutet worden, daß der Gesetzgeber hiedurch solche Umgehungshandlungen durch den Beklagten im Ausschlußverfahren verhindern wollte (Kletecka, Die Novellierung des WEG durch das 3. WÄG, WoBl 1993, 223; Dirnbacher, WEG in der Fassung 3. WÄG, 45; siehe auch Call in NZ 1996, 257 [260]).
§ 22 Abs 3 WEG verweise ausdrücklich auf § 61 GBG 1955, welcher unter der Überschrift "Löschungsklagen und Streitanmerkungen" in seinem Absatz 1 Satz 1 vorsieht, daß jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Rechte verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuche entweder gleichzeitig mit der Klage oder später verlangen kann. Gemäß § 61 Abs 2 GBG hat diese Streitanmerkung zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert.Paragraph 22, Absatz 3, WEG verweise ausdrücklich auf Paragraph 61, GBG 1955, welcher unter der Überschrift "Löschungsklagen und Streitanmerkungen" in seinem Absatz 1 Satz 1 vorsieht, daß jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Rechte verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuche entweder gleichzeitig mit der Klage oder später verlangen kann. Gemäß Paragraph 61, Absatz 2, GBG hat diese Streitanmerkung zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert.
Für die Beurteilung der vorliegenden Grundbuchssache sei bei diesem ausdrücklichen Verweis auf § 61 GBG in § 22 Abs 3 WEG davon auszugehen, daß die Anmerkung der Ausschlußklage offensichtlich dem Zweck diene, den Erwerber von der Anhängigkeit des Ausschlußprozesses in Kenntnis zu setzen und ihm den guten Glauben zu nehmen. Wolle man der mit § 22 Abs 3 WEG eingeführten Streitanmerkung nicht von vorneherein jeglichen Zweck absprechen (vgl die diesbezüglichen Erwägungen in RPflSlgG 1180), so habe der Gesetzgeber offensichtlich die Schaffung einer Vollstreckbarkeit des im Ausschlußverfahren ergehenden Urteiles unter bestimmten, im Grundbuchsverfahren nicht näher zu untersuchenden, Voraussetzungen auch gegen den Erwerber beabsichtigt (vgl bezüglich der Anmerkung einer Teilungsklage SZ 39/106; SZ 38/115).Für die Beurteilung der vorliegenden Grundbuchssache sei bei diesem ausdrücklichen Verweis auf Paragraph 61, GBG in Paragraph 22, Absatz 3, WEG davon auszugehen, daß die Anmerkung der Ausschlußklage offensichtlich dem Zweck diene, den Erwerber von der Anhängigkeit des Ausschlußprozesses in Kenntnis zu setzen und ihm den guten Glauben zu nehmen. Wolle man der mit Paragraph 22, Absatz 3, WEG eingeführten Streitanmerkung nicht von vorneherein jeglichen Zweck absprechen vergleiche die diesbezüglichen Erwägungen in RPflSlgG 1180), so habe der Gesetzgeber offensichtlich die Schaffung einer Vollstreckbarkeit des im Ausschlußverfahren ergehenden Urteiles unter bestimmten, im Grundbuchsverfahren nicht näher zu untersuchenden, Voraussetzungen auch gegen den Erwerber beabsichtigt vergleiche bezüglich der Anmerkung einer Teilungsklage SZ 39/106; SZ 38/115).
Damit zähle die Anmerkung des § 22 Abs 3 WEG nicht zu den gemäß § 57 GBG löschbaren Anmerkungen. Die maßgebliche Bestimmung des § 57 Abs 1 Satz 1 GBG sei einschränkend dahin auszulegen, daß nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisherigen Berechtigten enthalten. Der Erwerber müsse sich auch jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre. § 57 GBG gelte daher nicht für Streitanmerkungen, die zwar nach der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, jedoch vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers im Range der Rangordnung verbüchert worden sind (Klang in Klang II2, 381; NZ 1990/188 mit Anmerkung von Hofmeister; NZ 1991/195; NZ 1994/294). Dieser Rechtsprechung folgend könnten beispielsweise Streitanmerkungen, die sich auf das der Anmerkung der Rangordnung vorausgehende Eigentum des Voreigentümers (NZ 1994/294), auf eine Teilungsklage (SZ 39/106) oder auf eine Klage wegen Aufhebung einer Vereinbarung im Verlassenschaftsverfahren beziehen, aufgrund derer die Liegenschaft dem Voreigentümer eingeantwortet wurde (NZ 1990/188), nicht gemäß § 57 GBG gelöscht werden.Damit zähle die Anmerkung des Paragraph 22, Absatz 3, WEG nicht zu den gemäß Paragraph 57, GBG löschbaren Anmerkungen. Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 57, Absatz eins, Satz 1 GBG sei einschränkend dahin auszulegen, daß nur diejenigen Zwischeneintragungen zu löschen sind, welche eine Beeinträchtigung der dinglichen Rechte des Erwerbers bedeuten würden, nicht aber solche, die sich auf ein Recht beziehen, das der Anmerkung im Rang vorgeht, oder die keine neue Belastung der dinglichen Rechte des bisherigen Berechtigten enthalten. Der Erwerber müsse sich auch jene Zwischeneintragungen gefallen lassen, die ohne seine Zustimmung hätten erwirkt werden können, wenn er schon im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen wäre. Paragraph 57, GBG gelte daher nicht für Streitanmerkungen, die zwar nach der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, jedoch vor der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Erwerbers im Range der Rangordnung verbüchert worden sind (Klang in Klang II2, 381; NZ 1990/188 mit Anmerkung von Hofmeister; NZ 1991/195; NZ 1994/294). Dieser Rechtsprechung folgend könnten beispielsweise Streitanmerkungen, die sich auf das der Anmerkung der Rangordnung vorausgehende Eigentum des Voreigentümers (NZ 1994/294), auf eine Teilungsklage (SZ 39/106) oder auf eine Klage wegen Aufhebung einer Vereinbarung im Verlassenschaftsverfahren beziehen, aufgrund derer die Liegenschaft dem Voreigentümer eingeantwortet wurde (NZ 1990/188), nicht gemäß Paragraph 57, GBG gelöscht werden.
Streitgegenstand im Ausschlußverfahren sei an sich nicht die Eigentumswohnung, sondern der Ausschluß des Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft, um den Übergang der Eigentumswohnung an einen Dritten, allenfalls im Exekutionswege, zu erreichen (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, RZ 15 zu § 22 WEG). Dennoch habe der Gesetzgeber in § 22 Abs 3 WEG unter Bezugnahme auf § 61 GBG die Streitanmerkung zugelassen. Die Anwendung der dargelegten Judikatur auf die Anmerkung des § 22 Abs 3 WEG führe damit zum Ergebnis, daß diese Anmerkung keine neue und damit gemäß § 57 GBG löschungsfähige Belastung darstelle, sondern sich vielmehr auf das zu Gunsten des Rechtsvorgängers des Rekurswerbers eingetragene Eigentum beziehe. Im übrigen stelle die obligatorische Anmerkung der Ausschlußklage gemäß § 22 Abs 3 WEG eine Zwischeneintragung dar, die ohne Zustimmung des Rekurswerbers hätte erwirkt werden können, wäre sein Eigentum bereits im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen. Zu Recht habe daher das Erstgericht die Löschung der Anmerkung abgelehnt.Streitgegenstand im Ausschlußverfahren sei an sich nicht die Eigentumswohnung, sondern der Ausschluß des Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft, um den Übergang der Eigentumswohnung an einen Dritten, allenfalls im Exekutionswege, zu erreichen (Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, RZ 15 zu Paragraph 22, WEG). Dennoch habe der Gesetzgeber in Paragraph 22, Absatz 3, WEG unter Bezugnahme auf Paragraph 61, GBG die Streitanmerkung zugelassen. Die Anwendung der dargelegten Judikatur auf die Anmerkung des Paragraph 22, Absatz 3, WEG führe damit zum Ergebnis, daß diese Anmerkung keine neue und damit gemäß Paragraph 57, GBG löschungsfähige Belastung darstelle, sondern sich vielmehr auf das zu Gunsten des Rechtsvorgängers des Rekurswerbers eingetragene Eigentum beziehe. Im übrigen stelle die obligatorische Anmerkung der Ausschlußklage gemäß Paragraph 22, Absatz 3, WEG eine Zwischeneintragung dar, die ohne Zustimmung des Rekurswerbers hätte erwirkt werden können, wäre sein Eigentum bereits im Zeitpunkt der Anmerkung einverleibt gewesen. Zu Recht habe daher das Erstgericht die Löschung der Anmerkung abgelehnt.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage der Löschungsfähigkeit einer Anmerkung nach § 22 Abs 3 WEG gemäß § 57 GBG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und - soweit dem Rekurssenat zugänglich - auch zweitinstanzlicher Gerichte fehle.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß zur Frage der Löschungsfähigkeit einer Anmerkung nach Paragraph 22, Absatz 3, WEG gemäß Paragraph 57, GBG eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und - soweit dem Rekurssenat zugänglich - auch zweitinstanzlicher Gerichte fehle.
Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharrt der Antragsteller auf dem Rechtsstandpunkt, daß die Anmerkung der seinen Rechtsvorgänger betreffenden Ausschlußklage zu löschen sei. Ziel einer solchen Ausschlußklage sei es, den Übergang der Eigentumswohnung an einen Dritten zu erreichen, sei es durch freiwillige Veräußerung ohne im Exekutionsweg. Zweck der in § 22 Abs 3 WEG unter Verweisung auf § 61 GBG zugelassenen Streitanmerkung könne wohl nicht sein, die freiwillige Veräußerung des mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils zu verhindern. Auch wenn der Gesetzgeber damit Umgehungshandlungen unterbinden wollte, sei davon auszugehen, daß ein Ausschließungsurteil nur gegen den Verkäufer (ehemaligen grundbücherlichen Eigentümer) wirkt. Erwerbe während des Ausschlußverfahrens ein anderer den Liegenschaftsanteil, so sei das Klagebegehren in der Hauptsache erfüllt und auf Kosten einzuschränken. Lediglich die Wirkung, den Ausgeschlossenen nicht in die Hausgemeinschaft zurückholen zu können, etwa durch Vermietung oder neuerlichen Verkauf, müsse der Erwerber gegen sich gelten lassen. Im übrigen würde ein dem gutgläubigen Erwerber überlassener Rangordnungsbeschluß entwertet, wollte man die für Streitanmerkungen, die sich "auf ein der angemerkten Rangordnung vorausgehendes Recht beziehen", judizierte Regel der mangelnden Löschbarkeit auch auf das Eigentumsrecht des im Ausschlußprozeß Beklagten anwenden. Ein Interese dritter Personen, dem Grundbuch die Einbringung einer Ausschließungsklage entnehmen zu können, bestehe nur solange der auf Ausschluß Geklagte im Grundbuch ersichtlich sei. Mit dem schlichten Klammerzitat "61 GBG" in § 22 Abs 3 WEG könne der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben, den Schutz und die Rechtssicherheit für den Erwerber des fraglichen Liegenschaftsanteils zu beseitigen.Im jetzt vorliegenden Revisionsrekurs beharrt der Antragsteller auf dem Rechtsstandpunkt, daß die Anmerkung der seinen Rechtsvorgänger betreffenden Ausschlußklage zu löschen sei. Ziel einer solchen Ausschlußklage sei es, den Übergang der Eigentumswohnung an einen Dritten zu erreichen, sei es durch freiwillige Veräußerung ohne im Exekutionsweg. Zweck der in Paragraph 22, Absatz 3, WEG unter Verweisung auf Paragraph 61, GBG zugelassenen Streitanmerkung könne wohl nicht sein, die freiwillige Veräußerung des mit Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteils zu verhindern. Auch wenn der Gesetzgeber damit Umgehungshandlungen unterbinden wollte, sei davon auszugehen, daß ein Ausschließungsurteil nur gegen den Verkäufer (ehemaligen grundbücherlichen Eigentümer) wirkt. Erwerbe während des Ausschlußverfahrens ein anderer den Liegenschaftsanteil, so sei das Klagebegehren in der Hauptsache erfüllt und auf Kosten einzuschränken. Lediglich die Wirkung, den Ausgeschlossenen nicht in die Hausgemeinschaft zurückholen zu können, etwa durch Vermietung oder neuerlichen Verkauf, müsse der Erwerber gegen sich gelten lassen. Im übrigen würde ein dem gutgläubigen Erwerber überlassener Rangordnungsbeschluß entwertet, wollte man die für Streitanmerkungen, die sich "auf ein der angemerkten Rangordnung vorausgehendes Recht beziehen", judizierte Regel der mangelnden Löschbarkeit auch auf das Eigentumsrecht des im Ausschlußprozeß Beklagten anwenden. Ein Interese dritter Personen, dem Grundbuch die Einbringung einer Ausschließungsklage entnehmen zu können, bestehe nur solange der auf Ausschluß Geklagte im Grundbuch ersichtlich sei. Mit dem schlichten Klammerzitat "61 GBG" in Paragraph 22, Absatz 3, WEG könne der Gesetzgeber nicht beabsichtigt haben, den Schutz und die Rechtssicherheit für den Erwerber des fraglichen Liegenschaftsanteils zu beseitigen.
Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß iS einer Stattgebung des Antrags auf Löschung der Streitanmerkung gemäß § 57 GBG abzuändern und dem Erstgericht den Vollzug dieser Eintragung aufzutragen.Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß iS einer Stattgebung des Antrags auf Löschung der Streitanmerkung gemäß Paragraph 57, GBG abzuändern und dem Erstgericht den Vollzug dieser Eintragung aufzutragen.