Rechtssatz RS0107210
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107210
Entscheidungsdatum
14.01.1997
Rechtssatz
Die Löschung der Anmerkung einer Ausschlußklage kann gemäß § 57 Abs 1 GBG nicht und in analoger Anwendung des § 65 Abs 1 GBG nur dann erfolgen, wenn dem Grundbuchsgericht durch geeignete Urkunden nachgewiesen wird, daß die Ausschlußklage (etwa wegen eines Verkaufs des betreffenden Liegeschaftsanteils durch den Beklagten) zurückgezogen (auf Kosten eingeschränkt) wurde oder der Beklagte das Wohnungseigentumsobjekt geräumt hat.Die Löschung der Anmerkung einer Ausschlußklage kann gemäß Paragraph 57, Absatz eins, GBG nicht und in analoger Anwendung des Paragraph 65, Absatz eins, GBG nur dann erfolgen, wenn dem Grundbuchsgericht durch geeignete Urkunden nachgewiesen wird, daß die Ausschlußklage (etwa wegen eines Verkaufs des betreffenden Liegeschaftsanteils durch den Beklagten) zurückgezogen (auf Kosten eingeschränkt) wurde oder der Beklagte das Wohnungseigentumsobjekt geräumt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107210
Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0050OB02431_96B0000_005