Rechtssatz RS0107207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107207
Entscheidungsdatum
26.08.2009
Rechtssatz
Zweck der Anmerkung der Ausschlussklage ist, die oftmals beklagten Vereitelungsmöglichkeiten der Ausschließung eines Miteigentümers aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft einzudämmen. Offenbar sollte verhindert werden, dass der auf Ausschluss aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft Geklagte seinen Liegenschaftsanteil während des Prozesses an einen Strohmann verkauft, der ihn dann weiter im Haus wohnen lässt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2431/96b
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2431/96b
Veröff: SZ 70/4
- 3 Ob 31/03k
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 31/03k
Vgl; Beisatz: Wie sich aus der (nunmehr verschärften) Bestimmung des § 36 Abs 6 WEG 2002 ergibt, bezweckt Abs 4 mit der Durchsetzbarkeit des Urteils auch gegen den Erwerber der Anteile, Umgehungsverkäufen, etwa an nahe Angehörige oder Strohmänner, vorzubeugen. (T1); Beisatz: Wurde jedoch durch den Verkauf der Anteile die Störung, die den Ausschlussgrund bildete, endgültig abgestellt, so kann der Erwerber dies als Oppositionsgrund geltend machen. (T2)
- 3 Ob 160/09i
Entscheidungstext OGH 26.08.2009 3 Ob 160/09i
Vgl; Beisatz: Hier: Erlöschen des Ausschlussanspruchs verneint. (T3); Beisatz: Hier: An die Stelle der ausgeschlossenen Wohnungseigentümerin trat eine gemäß § 36 Abs 6 WEG 2002 vom Bieten bei der Versteigerung des Miteigentumsanteils aufgrund ihres familiären Naheverhältnisses ausgeschlossene Person. (T4); Beisatz: Das Ziel der Ausschlussklage, einen neuen Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft aufzunehmen, der nicht in einem Naheverhältnis zu jenem Wohnungseigentümer steht, dessen Verbleiben in der Gemeinschaft als unzumutbar beurteilt wurde, ist somit hier nicht erreicht worden. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107207
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0050OB02431_96B0000_002