Rechtssatz RS0107208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107208
Entscheidungsdatum
26.09.2003
Rechtssatz
Das allein maßgebliche Klammerzitat "§ 61 GBG 1955" in § 22 Abs 3 WEG deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Anmerkung der Ausschlußklage im Grundbuch und der damit bewirkten Beseitigung des grundbücherlichen Gutglaubensschutzes die Vollstreckung des der Ausschlußklage stattgebenden Urteils auch gegen den Rechtsnachfolger des Verpflichteten ermöglichen wollte.Das allein maßgebliche Klammerzitat "§ 61 GBG 1955" in Paragraph 22, Absatz 3, WEG deutet darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Anmerkung der Ausschlußklage im Grundbuch und der damit bewirkten Beseitigung des grundbücherlichen Gutglaubensschutzes die Vollstreckung des der Ausschlußklage stattgebenden Urteils auch gegen den Rechtsnachfolger des Verpflichteten ermöglichen wollte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2431/96b
Entscheidungstext OGH 14.01.1997 5 Ob 2431/96b
Veröff: SZ 70/4
- 3 Ob 31/03k
Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 31/03k
Auch; Beisatz: Das über die Ausschlussklage ergangene Urteil ist auch gegen jene Personen voll wirksam, die nach Einlangen des Gesuchs um Streitanmerkung im Grundbuchsgericht bücherliche Rechte erlangt haben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107208
Dokumentnummer
JJR_19970114_OGH0002_0050OB02431_96B0000_003