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Rechtssatz RS0114377×

Rechtssatz RS0114377

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114377

Entscheidungsdatum

04.06.2007

Rechtssatz

Bei Veräußerung der Liegenschaft geht die Zwangsversteigerung gegen den Erwerber weiter. Da Paragraph 234, ZPO im Exekutionsverfahren nicht gilt, kann die Zwangsversteigerung nicht gegen den früheren grundbücherlichen Eigentümer als Verpflichteten fortgeführt werden. Wird dem Parteiwechsel auf Schuldnerseite im Exekutionsverfahren nicht Rechnung getragen, so hat der frühere Verpflichtete gegen den betreibenden Gläubiger die Einwendungen nach Paragraph 35, EO (Oppositionsklage), weil seine Schuld erloschen ist.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 26/00w
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 26/00w
  • 3 Ob 31/03k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2003 3 Ob 31/03k
    Auch; nur: Wird dem Parteiwechsel auf Schuldnerseite im Exekutionsverfahren nicht Rechnung getragen, so hat der frühere Verpflichtete gegen den betreibenden Gläubiger die Einwendungen nach § 35 EO (Oppositionsklage), weil seine Schuld erloschen ist. (T1); Beisatz: Dem neuen Eigentümer auf Verpflichtetenseite kann allerdings dieser Oppositionsgrund nicht per se zugutekommen, soweit die Verpflichtung aus dem Exekutionstitel auf ihn übergegangen und weiter aufrecht ist. (T2)
  • 5 Ob 103/07v
    Entscheidungstext OGH 04.06.2007 5 Ob 103/07v
    Auch; Beisatz: Das gilt auch dann, wenn ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Zuge eines Zivilprozesses gestellt wird, für welchen § 234 ZPO Anwendung findet. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114377

Dokumentnummer

JJR_20001025_OGH0002_0030OB00026_00W0000_002