Entscheidungsgründe:
Die nun klagende Partei wurde mit dem im Verfahrens 6 C 475/96h des Erstgerichtes ergangenen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 9. 12. 1996, 36 R 781/96m, als Eigentümer der ihr gehörenden 1080/19224 Anteile an einer bestimmten Liegenschaft, mit denen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 1 verbunden ist, aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeschlossen, weil nach den Entscheidungsgründen diese Wohnung der Ausübung der Prostitution diene und dies zu einer Störung der Hausordnung und der gebotenen Ruhe im Haus und nicht zuletzt zur Gefährdung der Sicherheit von Leben und Eigentum anderer Hausbewohner geführt habe. Gegen dieses Urteil wurde die ordentliche Revision nicht zugelassen; es wurde den Parteien am 27. 12. 1996 zugestellt. Die außerordentliche Revision der nun klagenden Partei wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. 2. 1997, 5 Ob 51/97d, mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 14. 4. 1997 zugestellt.Die nun klagende Partei wurde mit dem im Verfahrens 6 C 475/96h des Erstgerichtes ergangenen Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 9. 12. 1996, 36 R 781/96m, als Eigentümer der ihr gehörenden 1080/19224 Anteile an einer bestimmten Liegenschaft, mit denen untrennbar Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 1 verbunden ist, aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeschlossen, weil nach den Entscheidungsgründen diese Wohnung der Ausübung der Prostitution diene und dies zu einer Störung der Hausordnung und der gebotenen Ruhe im Haus und nicht zuletzt zur Gefährdung der Sicherheit von Leben und Eigentum anderer Hausbewohner geführt habe. Gegen dieses Urteil wurde die ordentliche Revision nicht zugelassen; es wurde den Parteien am 27. 12. 1996 zugestellt. Die außerordentliche Revision der nun klagenden Partei wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. 2. 1997, 5 Ob 51/97d, mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde den Parteien am 14. 4. 1997 zugestellt.
Diese Ausschlussklage wurde gemäß § 22 WEG bei dem betreffenden Anteil im Grundbuch angemerkt.Diese Ausschlussklage wurde gemäß Paragraph 22, WEG bei dem betreffenden Anteil im Grundbuch angemerkt.
Die nun beklagten Parteien brachten am 18. 4. 1997 beim Erstgericht den Antrag auf Zwangsversteigerung dieses Anteils ein, der mit Beschluss des Erstgerichtes vom 8. 5. 1997 bewilligt wurde.
Mit der vorliegenden Oppositionsklage begehrt die verpflichtete Partei die Feststellung, der Anspruch der beklagten Parteien auf Ausschluss aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft sei erloschen. Der Mieter habe das Objekt nach Kündigung des Bestandverhältnisses am 30. 4. 1997 geräumt. Mit Kaufvertrag vom 28. 4. 1997 habe die klagende Partei das Wohnungseigentumsobjekt an Mag. Dr. Robert Klaus N***** verkauft und übergeben; dieser habe es fünf Monate danach an einen neuen Mieter vermietet.
Die Beklagten wendeten ein, das Lokal sei nicht geräumt worden; nach wie vor werde dort ein Bordell betrieben. Zuhälter und Prostituierte wechselten ständig. Es komme weiterhin zu Belästigungen der übrigen Wohnungseigentümer; die Freier, die in dem Lokal verkehren, urinierten nach wie vor in den Hausflur beim hinteren Ausgang. Der Erstbeklagte sei mit einem Buttersäureattentat bedroht worden, im Lokal selbst komme es wiederholt zu Raufhändeln, sodass schon zweimal die Auslagenscheiben eingeschlagen worden seien; die Prostituierten zeigten sich nackt im Hausflur.
Darauf replizierte die klagende Partei, es werde nicht bestritten, dass in dem Lokal nach wie vor ein Bordell betrieben wird. Die seinerzeitige Fehde, die zu der Ausschlussklage und dem Ausschlussurteil geführt habe, sei aber inzwischen bereinigt; es komme zu keinerlei Belästigungen der Hauseigentümer.
Das Erstgericht gab der Klage statt; es stellte fest, dass das Eigentumsrecht des Geschäftsführers der klagenden Partei, Mag. Dr. Robert Klaus N*****, am 9. 6. 1997 im Grundbuch vorgemerkt wurde und die Rechtfertigung dieser Vormerkung am 23. 12. 1997 erfolgte, und dass weiters das Bestandobjekt mit Mietvertrag vom 17. 9. 1997 vom neuen Wohnungseigentümer an Ivana S***** vermietet wurde.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die klagende Partei habe innerhalb der dreimonatigen Frist des § 22 Abs 3 WEG die Wohnung verkauft. Dass der Käufer dieser Wohnung nun der Geschäftsführer der klagenden Partei sei, also offenkundig ein Strohmann, könne an diesem Sachverhalt nichts ändern, weil dieser Strohmann die Wohnung ja auch in einem allfälligen Versteigerungsverfahren hätte erwerben können. Wenn, wie von den Beklagten behauptet, nach wie vor in dieser Wohnung ein Bordell betrieben werde und von diesem für die übrigen Miteigentümer unzumutbare Belästigungen ausgehen sollten, müssten die Miteigentümer neuerlich eine Ausschlussklage gegen den nunmehrigen Eigentümer einbringen; die ursprüngliche Wohnungseigentümerin habe aber dem Urteilsspruch entsprochen und ihren Wohnungseigentumsanteil veräußert. Mehr sei auch in einem allfälligen Versteigerungsverfahren nicht zu erreichen. Es erweise sich daher der Anspruch der Beklagten auf Ausschluss der klagenden Partei als bereits erfüllt, sodass das Exekutionsverfahren nicht mehr fortgesetzt werden könne.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die klagende Partei habe innerhalb der dreimonatigen Frist des Paragraph 22, Absatz 3, WEG die Wohnung verkauft. Dass der Käufer dieser Wohnung nun der Geschäftsführer der klagenden Partei sei, also offenkundig ein Strohmann, könne an diesem Sachverhalt nichts ändern, weil dieser Strohmann die Wohnung ja auch in einem allfälligen Versteigerungsverfahren hätte erwerben können. Wenn, wie von den Beklagten behauptet, nach wie vor in dieser Wohnung ein Bordell betrieben werde und von diesem für die übrigen Miteigentümer unzumutbare Belästigungen ausgehen sollten, müssten die Miteigentümer neuerlich eine Ausschlussklage gegen den nunmehrigen Eigentümer einbringen; die ursprüngliche Wohnungseigentümerin habe aber dem Urteilsspruch entsprochen und ihren Wohnungseigentumsanteil veräußert. Mehr sei auch in einem allfälligen Versteigerungsverfahren nicht zu erreichen. Es erweise sich daher der Anspruch der Beklagten auf Ausschluss der klagenden Partei als bereits erfüllt, sodass das Exekutionsverfahren nicht mehr fortgesetzt werden könne.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, der Rekurs gegen diese Entscheidung sei zulässig, weil zur Frage der "Räumung" nach einem Urteil gemäß § 22 WEG - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, der Rekurs gegen diese Entscheidung sei zulässig, weil zur Frage der "Räumung" nach einem Urteil gemäß Paragraph 22, WEG - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Unter Zugrundelegung der Entscheidung 5 Ob 2431/96b (SZ 70/4 = WoBl 1997/98 [R. Oberhofer]) führte das Berufungsgericht weiters aus, das Erstgericht habe, ausgehend von seiner nicht gebilligten Rechtsansicht, zur Frage der Räumung des Wohnungseigentumsobjektes keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die Beantwortung dieser Frage sei jedoch wesentlich und zwischen den Parteien strittig. Das Erstgericht werde nach Verfahrensergänzung Feststellungen darüber zu treffen haben, ob die klagende Partei das Wohnungseigentumsobjekt tatsächlich geräumt hat oder ob es, wie die beklagten Parteien meinen, nur zu Scheingeschäften gekommen ist und eine tatsächliche Räumung des Objektes nicht erfolgte. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass in dem Wohnungseigentumsobjekt weiterhin ein Bordell betrieben werde.