Begründung:
Mit Beschluß vom 14. 7. 1988 hatte das Erstgericht der betreibenden Partei gegen Hans Günther H***** zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von S 500.000,-- sA die Exekution durch Pfändung eines bücherlich eingetragenen Fruchtgenußrechtes (am Viertelanteil des damals minderjährigen Hans Roland H*****) bewilligt. Unter anderem enthält dieser Beschluß auch die Bewilligung der bücherlichen Einverleibung des Pfandrechts, während die Entscheidung über den auf Zwangsverwaltung des Fruchtgenußrechtes gerichteten Verwertungsantrag vorbehalten wurde. Im Grundbuch erfolgte die Durchführung in Form der Einverleibung eines "Afterpfandrechts" im Range CLNR 4c.
Mit Schriftsatz vom 20. 2. 1990 (ON 36) zog die betreibende Partei ihren schon im Exekutionsantrag gestellten Verwertungsantrag "vorläufig" zurück, weshalb vorerst von einer Bestellung eines "Zwangspächters" (gemeint wohl: Zwangsverwalters) Abstand zu nehmen sei. Mit Beschluß vom darauffolgenden Tag nahm das Erstgericht die Zurückziehung des Verwertungsantrages zur Kenntnis.
In der Folge stellte die betreibende Partei keine weiteren Anträge mehr.
Mit Kaufvertrag vom 6. 5. 1997 veräußerte Hans Roland H***** seinen Eigentumsanteil. Dies wurde auch durch Einverleibung zweier neuer Miteigentümer zu je 1/8 im Grundbuch durchgeführt (ON 46 und 47).
Am 23. 5. 1997 beantragte Hans Günther H***** (mit seinem Schriftsatz ON 42) die Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 und Z 8 EO. Die betreibende Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte zugleich die "Fortsetzung des Verwertungsverfahrens". Eine Begründung der Stellungnahme unterblieb ebenso wie eine nähere Konkretisierung des Fortsetzungsantrages.Am 23. 5. 1997 beantragte Hans Günther H***** (mit seinem Schriftsatz ON 42) die Einstellung der Exekution nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6 und Ziffer 8, EO. Die betreibende Partei sprach sich gegen diesen Antrag aus und beantragte zugleich die "Fortsetzung des Verwertungsverfahrens". Eine Begründung der Stellungnahme unterblieb ebenso wie eine nähere Konkretisierung des Fortsetzungsantrages.
Mit Beschluß vom 18. 6. 1997, TZ 3244/97, bewilligte das Erstgericht die Einverleibung der Übertragung des zugunsten des Verpflichteten und der Gerlinde Ingeborg Else H***** einverleibten Fruchtgenußrechtes für Alois R***** (Ausfertigung in ON 44).
Mit seinem unangefochtenen in Rechtskraft erwachsenen Beschluß vom 26. 6. 1997 (ON 48) wies das Erstgericht sowohl den Einstellungsantrag als auch den Fortsetzungsantrag ab.
Mit Schriftsatz vom 13. 1. 1998 (ON 52; Original im Akt 22 E 3327/97f des Erstgerichtes) beantragte der nunmehrige Fruchtnießer Alois R***** (mit denselben Worten wie zuvor der vormalige Verpflichtete, allerdings unter irrtümlicher Zitierung einer Z 18 statt Z 8) die Einstellung der Exekution. Der betreibenden Partei sei die Ertragslosigkeit der Liegenschaft bekannt. Sie habe seit Jahren nichts zur Verwertung unternommen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung dürfe eine Exekution auf andere Vermögenswerte nicht lediglich als Druck- bzw Sicherungsmittel aufrechterhalten werden.Mit Schriftsatz vom 13. 1. 1998 (ON 52; Original im Akt 22 E 3327/97f des Erstgerichtes) beantragte der nunmehrige Fruchtnießer Alois R***** (mit denselben Worten wie zuvor der vormalige Verpflichtete, allerdings unter irrtümlicher Zitierung einer Ziffer 18, statt Ziffer 8,) die Einstellung der Exekution. Der betreibenden Partei sei die Ertragslosigkeit der Liegenschaft bekannt. Sie habe seit Jahren nichts zur Verwertung unternommen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung dürfe eine Exekution auf andere Vermögenswerte nicht lediglich als Druck- bzw Sicherungsmittel aufrechterhalten werden.
Innerhalb der ihr gesetzten vierwöchigen Frist sprach sich die betreibende Partei gegen die Einstellung aus. Entgegen den Behauptungen des Antragstellers sei ihr die Ertragslosigkeit der Liegenschaft nicht bekannt. Aus der bisher geführten Korrespondenz leite sie vielmehr ab, daß durch bereits geplante Bautätigkeit auf der gegenständlichen Liegenschaft wesentlich höhere Mieteinnahmen zu erzielen sein würden. Sie habe auch keineswegs auf den Vollzug der exekutiven Verwertung verzichtet, sondern stelle hiemit den Antrag auf Fortsetzung des Verwertungsverfahrens. Die Entscheidung des LG ZRS Wien vom 1. 4. 1980 (46 R 184/80), auf die sich der Antrag der "verpflichteten Partei" offenbar stütze, sei nicht analog anwendbar. Im vorliegenden Fall bestehe sehr wohl eine berechtigte Aussicht auf einen Erlös. Es würde eine unbillige, dem natürlichen Rechtsempfinden widersprechende Härte darstellen, wenn unmittelbar nach der Einstellung mit einer beträchtlichen Erhöhung der Mieteinnahmen aus dem verwertbaren Objekt gerechnet werden müsse und der betreibende Gläubiger nur wegen eines von der verpflichteten Partei verursachten Hinausschiebens der Verwertung aus der Pfandsache keine Möglichkeit mehr habe, sich zu befriedigen.
Mit Beschluß vom 31. 3. 1998 (ON 55) stellte das Erstgericht (unter anderem) die gegenständliche Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO ein und hob alle bisher vollzogenen Exekutionsakte auf.Mit Beschluß vom 31. 3. 1998 (ON 55) stellte das Erstgericht (unter anderem) die gegenständliche Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO ein und hob alle bisher vollzogenen Exekutionsakte auf.
Im Gegensatz zur Fahrnisexekution erlösche ein gemäß § 331 EO erworbenes Pfandrecht mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht allein durch Zeitablauf. Allerdings könnten die im ersten Teil der EO vorgesehenen Exekutionen mit Ausnahme der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auch nicht allein zu dem Zweck bewilligt werden, dem betreibenden Gläubiger bloß ein Pfandrecht am Exekutionsobjekt ohne Aussicht auf Befriedigung hieraus zu verschaffen. Exekutionen, bei denen mangels einer angestrebten Verwertung des Exekutionsobjektes keine Aussicht auf irgendeinen Erlös für die Befriedigung des Gläubigers bestehe, seien nach § 39 Abs 1 Z 8 EO als zwecklos einzustellen. Es sei nicht zulässig, eine Exekution wie die vorliegende lediglich als eine Art Sicherungsmittel und damit als ein ständiges Druckmittel gegen den Verpflichteten aufrechtzuhalten. Dem betreibenden Gläubiger stehe es auch nicht frei, den Zeitpunkt der Verwertung des Exekutionsobjektes beliebig hinauszuschieben. Der Einstellungsgrund sei auch dann gegeben, wenn eine Verwertung nach dem Gesetz zwar zulässig, aber aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Da im vorliegenden Fall der betreibende Gläubiger keinen Verwertungsantrag gestellt habe, liege es demnach an ihm, daß kein Ertrag erzielt werde. In so einem Fall sei nach einhelliger Lehre (RPflSlg 1980/138 und die dort zitierte Literatur und die dort zitierten Entscheidungen) die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen. Zwar habe die betreibende Partei aufgrund des Einstellungsantrages durch den nunmehr Fruchtgenußberechtigten einen Verwertungsantrag gestellt, dies offenbar aber nur deshalb, um einer drohenden Einstellung der Exekution zu entgehen. Im Hinblick darauf, daß der im Exekutionsantrag gestellte Verwertungsantrag schon am 20. 2. 1990 zurückgezogen worden sei, sei ungeachtet des neuen Verwertungsantrages die Exekution einzustellen.Im Gegensatz zur Fahrnisexekution erlösche ein gemäß Paragraph 331, EO erworbenes Pfandrecht mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht allein durch Zeitablauf. Allerdings könnten die im ersten Teil der EO vorgesehenen Exekutionen mit Ausnahme der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auch nicht allein zu dem Zweck bewilligt werden, dem betreibenden Gläubiger bloß ein Pfandrecht am Exekutionsobjekt ohne Aussicht auf Befriedigung hieraus zu verschaffen. Exekutionen, bei denen mangels einer angestrebten Verwertung des Exekutionsobjektes keine Aussicht auf irgendeinen Erlös für die Befriedigung des Gläubigers bestehe, seien nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO als zwecklos einzustellen. Es sei nicht zulässig, eine Exekution wie die vorliegende lediglich als eine Art Sicherungsmittel und damit als ein ständiges Druckmittel gegen den Verpflichteten aufrechtzuhalten. Dem betreibenden Gläubiger stehe es auch nicht frei, den Zeitpunkt der Verwertung des Exekutionsobjektes beliebig hinauszuschieben. Der Einstellungsgrund sei auch dann gegeben, wenn eine Verwertung nach dem Gesetz zwar zulässig, aber aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sei. Da im vorliegenden Fall der betreibende Gläubiger keinen Verwertungsantrag gestellt habe, liege es demnach an ihm, daß kein Ertrag erzielt werde. In so einem Fall sei nach einhelliger Lehre (RPflSlg 1980/138 und die dort zitierte Literatur und die dort zitierten Entscheidungen) die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO einzustellen. Zwar habe die betreibende Partei aufgrund des Einstellungsantrages durch den nunmehr Fruchtgenußberechtigten einen Verwertungsantrag gestellt, dies offenbar aber nur deshalb, um einer drohenden Einstellung der Exekution zu entgehen. Im Hinblick darauf, daß der im Exekutionsantrag gestellte Verwertungsantrag schon am 20. 2. 1990 zurückgezogen worden sei, sei ungeachtet des neuen Verwertungsantrages die Exekution einzustellen.
Dem gegen diese Entscheidung gerichteten Rekurs der betreibenden Partei gab das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß Folge. Es änderte den erstinstanzlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag des "Verpflichteten Alois R*****" abwies. Zugleich bestimmte es die Rekurskosten der betreibenden Partei als Exekutionskosten gegen diesen. Es sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Dem Erstgericht sei zwar zuzustimmen, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen sei, wenn es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit unterlasse, die erforderlichen Schritte zur Verwertung des gepfändeten Gegenstandes zu stellen (3 Ob 129/63; 3 Ob 117/66; 3 Ob 191/94), und daß aus Gründen des Schuldnerschutzes eine überflüssige und damit zwecklose Exekution jederzeit einzustellen sei (Heller/Berger/Stix 125; Eder, Der Schuldnerschutz in der gerichtlichen Exekution 29). Die Einstellung des Exekutionsverfahrens komme dennoch erst dann in Betracht, wenn trotz Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten davon auszugehen sei, daß die Durchführung der Exekution einen deren Kosten übersteigenden Ertrag nicht ergeben werde. Diese Frage könne im vorhinein niemals mit apodiktischer Sicherheit beantwortet werden, in jedem Fall sei nur eine gewissenhafte Prognose möglich. Gerade bei Verwertung von Bestandrechten komme es hiebei besonders auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an (3 Ob 12/78; 3 Ob 203/88).Dem Erstgericht sei zwar zuzustimmen, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO einzustellen sei, wenn es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit unterlasse, die erforderlichen Schritte zur Verwertung des gepfändeten Gegenstandes zu stellen (3 Ob 129/63; 3 Ob 117/66; 3 Ob 191/94), und daß aus Gründen des Schuldnerschutzes eine überflüssige und damit zwecklose Exekution jederzeit einzustellen sei (Heller/Berger/Stix 125; Eder, Der Schuldnerschutz in der gerichtlichen Exekution 29). Die Einstellung des Exekutionsverfahrens komme dennoch erst dann in Betracht, wenn trotz Ausschöpfung aller sonstigen Möglichkeiten davon auszugehen sei, daß die Durchführung der Exekution einen deren Kosten übersteigenden Ertrag nicht ergeben werde. Diese Frage könne im vorhinein niemals mit apodiktischer Sicherheit beantwortet werden, in jedem Fall sei nur eine gewissenhafte Prognose möglich. Gerade bei Verwertung von Bestandrechten komme es hiebei besonders auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an (3 Ob 12/78; 3 Ob 203/88).
Obwohl die letzten beiden Verwertungsanträge ON 45 und ON 54 aus den Jahren 1997 und 1998 jeweils als Reaktion auf einen Einstellungsantrag gestellt worden seien, sei ihnen trotzdem eine ensprechende Bedeutung beizumessen. Dies gehe auch aus der Rechtsprechung zu § 39 Abs 1 Z 8 EO hervor, wonach die betreibende Partei gemäß § 45 Abs 3 EO berechtigt sei, zum Einstellungsantrag gehört zu werden. Dadurch werde ihr die Gelegenheit eingeräumt, die in Aussicht gestellten Exekutionseinstellung durch geeignete Antragstellung (etwa durch Bekämpfung der Ergebnisse eines Schätzungsverfahrens, RPflSlgE 1984/13; oder eines Übernahmsantrages nach § 271 EO oder Stellung eines Antrages auf Schätzung der Pfandgegenstände, RPflSlgE 1982/133; so auch RPflSlgE 1981/78) entgegenzuwirken. Aus diesem Grund sei ein - auch im Zuge einer Äußerung zu einem Einstellungsantrag vorgenommener - Antrag auf Fortsetzung des Verwertungsverfahrens nicht allein mit dem Argument abzutun, die betreibende Partei wolle dadurch die Einstellung der Exekution verhindern. Vielmehr sei auch ein derartiger Antrag in die Bewertung des Einzelfalles einzubeziehen. Im vorliegenden Fall stünden die in Aussicht stehenden Verwertungsmöglichkeiten durch höhere Mieteinnahmen der Annahme der Unzulänglichkeit des Ertrages der Exekution mit der für eine Einstellung erforderlichen Bestimmtheit - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - jedenfalls entgegen, weshalb es dahingestellt bleiben könne, ob die von der betreibenden Partei gestellten Verwertungsanträge für sich allein als ordnungsgemäße Betreibung ihres Anspruches ausreichten. Der besonderen Sachlage des vorliegenden Falles entsprechend vermöge sich das Rekursgericht daher der Prognose der Ertragslosigkeit der Liegenschaften nicht anzuschließen.Obwohl die letzten beiden Verwertungsanträge ON 45 und ON 54 aus den Jahren 1997 und 1998 jeweils als Reaktion auf einen Einstellungsantrag gestellt worden seien, sei ihnen trotzdem eine ensprechende Bedeutung beizumessen. Dies gehe auch aus der Rechtsprechung zu Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO hervor, wonach die betreibende Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 3, EO berechtigt sei, zum Einstellungsantrag gehört zu werden. Dadurch werde ihr die Gelegenheit eingeräumt, die in Aussicht gestellten Exekutionseinstellung durch geeignete Antragstellung (etwa durch Bekämpfung der Ergebnisse eines Schätzungsverfahrens, RPflSlgE 1984/13; oder eines Übernahmsantrages nach Paragraph 271, EO oder Stellung eines Antrages auf Schätzung der Pfandgegenstände, RPflSlgE 1982/133; so auch RPflSlgE 1981/78) entgegenzuwirken. Aus diesem Grund sei ein - auch im Zuge einer Äußerung zu einem Einstellungsantrag vorgenommener - Antrag auf Fortsetzung des Verwertungsverfahrens nicht allein mit dem Argument abzutun, die betreibende Partei wolle dadurch die Einstellung der Exekution verhindern. Vielmehr sei auch ein derartiger Antrag in die Bewertung des Einzelfalles einzubeziehen. Im vorliegenden Fall stünden die in Aussicht stehenden Verwertungsmöglichkeiten durch höhere Mieteinnahmen der Annahme der Unzulänglichkeit des Ertrages der Exekution mit der für eine Einstellung erforderlichen Bestimmtheit - zumindest zum jetzigen Zeitpunkt - jedenfalls entgegen, weshalb es dahingestellt bleiben könne, ob die von der betreibenden Partei gestellten Verwertungsanträge für sich allein als ordnungsgemäße Betreibung ihres Anspruches ausreichten. Der besonderen Sachlage des vorliegenden Falles entsprechend vermöge sich das Rekursgericht daher der Prognose der Ertragslosigkeit der Liegenschaften nicht anzuschließen.
Der Zulässigkeit des Revisionsrekurses führte das Rekursgericht aus, daß folgende Rechtsfragen bisher vom Obersten Gerichtshofes noch nicht gelöst worden seien: Wann könne mit der für die Einstellung einer Exekution erforderlichen Bestimmtheit die Unzulänglichkeit des Ertrages der Exekution durch Verwertung eines Fruchtgenußrechtes angenommen werden, vor allem im Hinblick auf den langfristigen Bestand eines derartigen Rechtes? Inwieweit seien Anträge auf Fortsetzung des Verwertungsverfahrens, die lediglich als Reaktion auf einen Einstellungsantrag gestellt werden, als ausreichendes Tätigwerden im Sinn eines ernsthaften Betreibens einer Forderung zu verstehen?
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Fruchtgenußberechtigten Alois R***** aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, womit er in erster Linie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung anstrebt; hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantrag.