Dem Rekursgericht ist lediglich insoweit beizupflichten, als nur in einem Rechtsstreit endgültig und mit Rechtskraftwirkung darüber entschieden werden könnte, ob die von der betreibenden Partei behaupteten Bestandrechte im Zeitpunkt der gegenständlichen Pfändung existierten. Zur Herbeiführung einer derartigen Entscheidung müßte im Falle der Bewilligung der Zwangsverwaltung der Zwangsverwalter die Klage einbringen (vgl Heller-Berger-Stix, 995) er bedürfte hiezu gemäß § 112 EO die Zustimmung des Exekutionsgerichtes (es kann in diesem Zusammenhang ununtersucht bleiben, ob diese Zustimmung zu erteilen wäre).Dem Rekursgericht ist lediglich insoweit beizupflichten, als nur in einem Rechtsstreit endgültig und mit Rechtskraftwirkung darüber entschieden werden könnte, ob die von der betreibenden Partei behaupteten Bestandrechte im Zeitpunkt der gegenständlichen Pfändung existierten. Zur Herbeiführung einer derartigen Entscheidung müßte im Falle der Bewilligung der Zwangsverwaltung der Zwangsverwalter die Klage einbringen vergleiche Heller-Berger-Stix, 995) er bedürfte hiezu gemäß Paragraph 112, EO die Zustimmung des Exekutionsgerichtes (es kann in diesem Zusammenhang ununtersucht bleiben, ob diese Zustimmung zu erteilen wäre).
Ohne positive Beendigung eines derartigen Rechtsstreites sind keinerlei Erträgnisse aus der Zwangsverwaltung zu erwarten, sondern im Gegenteil lediglich eine Vermehrung der Passiven der „Zwangsverwaltungsmasse“.
Die Frage, ob sich erwarten oder nicht erwarten läßt, daß die „Durchführung der Exekution“ einen deren Kosten übersteigender Ertrag ergeben wird (§ 39 Abs 1 Z 8 EO), kann vorher niemals mit apodiktischer Sicherheit beantwortet werden, es ist daher in jedem Fall nur eine gewissenhafte Prognose möglich. Gerade bei Verwertung von Bestandrechten kommt es hiebei besonders auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an (vgl Heller-Berger-Stix, 2454 f.), z. B. kann selbst bei einem unbestritten bestehenden Bestandrecht der Umstand, daß der Bestandgeber die rechtliche Möglichkeit zur Auflösung des Bestandverhältnisses hat und zu erwarten ist, daß er hievon Gebrauch machen wird, ein Hindernis für die Bewilligung der Verwertung darstellen (ebenso Heller-Berger-Stix, 2454/55 und 2458, SZ 28/73, 43/135 ua.).Die Frage, ob sich erwarten oder nicht erwarten läßt, daß die „Durchführung der Exekution“ einen deren Kosten übersteigender Ertrag ergeben wird (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO), kann vorher niemals mit apodiktischer Sicherheit beantwortet werden, es ist daher in jedem Fall nur eine gewissenhafte Prognose möglich. Gerade bei Verwertung von Bestandrechten kommt es hiebei besonders auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an vergleiche Heller-Berger-Stix, 2454 f.), z. B. kann selbst bei einem unbestritten bestehenden Bestandrecht der Umstand, daß der Bestandgeber die rechtliche Möglichkeit zur Auflösung des Bestandverhältnisses hat und zu erwarten ist, daß er hievon Gebrauch machen wird, ein Hindernis für die Bewilligung der Verwertung darstellen (ebenso Heller-Berger-Stix, 2454/55 und 2458, SZ 28/73, 43/135 ua.).
Im vorliegenden Fall ist angesichts der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen mit Fug und Recht zu erwarten, daß eine etwaige Klage des Zwangsverwalters, ohne deren Erfolg die Erzielung von Erträgnissen aus der Zwangsverwaltung völlig ausgeschlossen wäre, der Abweisung verfällt, sei es, weil K* B* der zwischen dem Verpflichteten und seiner geschiedenen Gattin im Jahrе 1972 vereinbarten Überlassung der Bestandrechte konkludent zustimmte, sei es, weil der Verpflichtete jedenfalls diese Bestandrechte im Jahre 1972 ausdrücklich oder durch sein seitheriges Verhalten stillschweigend aufgegeben bzw zumindest seine geschiedene Gattin zur Aufgabe dieser Rechte laut Punkt XI des Kaufvertrages vom 24. Juni 1974 ermächtigt hat (nach diesem Vertragspunkt „endete“ nicht etwa ein Bestandrecht der H* O*, sondern „der bisher bestandene Pachtvertrag“).Im vorliegenden Fall ist angesichts der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen mit Fug und Recht zu erwarten, daß eine etwaige Klage des Zwangsverwalters, ohne deren Erfolg die Erzielung von Erträgnissen aus der Zwangsverwaltung völlig ausgeschlossen wäre, der Abweisung verfällt, sei es, weil K* B* der zwischen dem Verpflichteten und seiner geschiedenen Gattin im Jahrе 1972 vereinbarten Überlassung der Bestandrechte konkludent zustimmte, sei es, weil der Verpflichtete jedenfalls diese Bestandrechte im Jahre 1972 ausdrücklich oder durch sein seitheriges Verhalten stillschweigend aufgegeben bzw zumindest seine geschiedene Gattin zur Aufgabe dieser Rechte laut Punkt römisch elf des Kaufvertrages vom 24. Juni 1974 ermächtigt hat (nach diesem Vertragspunkt „endete“ nicht etwa ein Bestandrecht der H* O*, sondern „der bisher bestandene Pachtvertrag“).
Angesichts dieser Prognose muß dem Erstgericht beigepflichtet werden, daß aus den vorstehend geschilderten rechtlichen Gründen aus der beantragten Verwertung ein die Exekutionskosten übersteigender Ertrag nicht zu erwarten ist. Zu der somit gerechtfertigten Abweisung des Verwertungsantrages und Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 ЕO bedurfte es schließlich entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch keiner diesbezüglichen Einvernehmung der Parteien vor Beschlußfassung, weil sich die vom Rekursgericht hiefür herangezogene „Spezialnorm“ des § 129 Abs 3 EO auf die Einstellung einer bereits bewilligten Zwangsverwaltung bezieht.Angesichts dieser Prognose muß dem Erstgericht beigepflichtet werden, daß aus den vorstehend geschilderten rechtlichen Gründen aus der beantragten Verwertung ein die Exekutionskosten übersteigender Ertrag nicht zu erwarten ist. Zu der somit gerechtfertigten Abweisung des Verwertungsantrages und Einstellung der Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, ЕO bedurfte es schließlich entgegen der Meinung des Rekursgerichtes auch keiner diesbezüglichen Einvernehmung der Parteien vor Beschlußfassung, weil sich die vom Rekursgericht hiefür herangezogene „Spezialnorm“ des Paragraph 129, Absatz 3, EO auf die Einstellung einer bereits bewilligten Zwangsverwaltung bezieht.
Demzufolge war in Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 41, 50 ZPO, weil der Revisionsrekurs des Verpflichteten durch den Rekurs der betreibenden Partei an die zweite Instanz ausgelöst wurde.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 78, EO, Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil der Revisionsrekurs des Verpflichteten durch den Rekurs der betreibenden Partei an die zweite Instanz ausgelöst wurde.