Rechtssatz RS0001553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001553
Entscheidungsdatum
21.11.2018
Rechtssatz
Die Frage, ob sich erwarten oder nicht erwarten läßt, daß die "Durchführung der Exekution" einen deren Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird (§ 39 Abs 1 Z 8 EO), kann vorher niemals mit apodiktischer Sicherheit beantwortet werden, es ist daher in jedem Fall nur eine gewissenhafte Prognose möglich. Gerade bei Verwertung von Bestandrechten kommt es hiebei besonders auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.Die Frage, ob sich erwarten oder nicht erwarten läßt, daß die "Durchführung der Exekution" einen deren Kosten übersteigenden Ertrag ergeben wird (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO), kann vorher niemals mit apodiktischer Sicherheit beantwortet werden, es ist daher in jedem Fall nur eine gewissenhafte Prognose möglich. Gerade bei Verwertung von Bestandrechten kommt es hiebei besonders auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 12/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1978 3 Ob 12/78
- 3 Ob 203/88
Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3 Ob 203/88
Beisatz: Daher keine Schikane. (T1)
- 3 Ob 146/18v
Entscheidungstext OGH 21.11.2018 3 Ob 146/18v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0001553
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19780131_OGH0002_0030OB00012_7800000_001