Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.
Gemäß § 129 Abs 2 zweiter Fall EO ist eine Zwangsverwaltung einzustellen, wenn nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, welche zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist. Sind mehrere betreibende Gläubiger vorhanden, so kommt es auf den im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im besten Rang stehenden an (Heller-Berger-Stix 1064), also hier auf die R*** B***. Es genügt auch, wenn aus den Erträgnissen jeweils nur ein Teil der Zinsen der Forderung dieses im besten Rang betreibenden Gläubigers berichtigt werden kann (Heller-Berger-Stix 1065), zumal wenn es sich wenigstens um einen nennenswerten Teil dieser Zinsen handelt (SZ 9/115). Selbst wenn hier nicht von den im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz anzunehmenden Beträgen von monatlich 15.000 bis 16.000 S ausgegangen würde, sondern von den in der Zwischenzeit auf Grund der ersten Abrechnung des Zwangsverwalters hervorgekommenen tatsächlichen Nettoeinnahmen von rund 6.000 S, können davon doch nicht unwesentliche Teile der Zinsenforderung des im besten Rang stehenden betreibenden Gläubigers berichtigt werden. Sobald in diesem Sinne ein vorrangiger betreibender Gläubiger zum Zuge kommt, kann sich der nachfolgende betreibende Gläubiger am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen, auch wenn er erst nach längerer Zeit mit einer Befriedigung rechnen kann (Rangsicherung gegen weitere Gläubiger und für den Fall einer anderweitigen Befriedigung des vorrangigen betreibenden Gläubigers). Es ist daher nicht erforderlich, den im Revisionsrekurs angeschnittenen Fragen, ob die Erhebungen ausreichend waren, ob die Prognose des Zwangsverwalters richtig ausgelegt wurde und ob die Vermutungen über eine Erhöhung der Erträgnisse nach Vornahme von Investitionen zutreffend sind, Stellung zu nehmen, weil die Einstellungsvoraussetzungen auch dann nicht gegeben sind, wenn diese Argumente der verpflichteten Partei richtig sein sollten. Gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO ist eine Exekution einzustellen, wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird. Mit den "Kosten dieser Exekution" sind zwar nicht nur die Kosten eines gerade durchzuführenden nächsten Exekutionsschrittes gemeint, sondern die gesamten bisher im Exekutionsverfahren aufgelaufenen sowie die voraussichtlich noch weiter auflaufenden Kosten zu verstehen (EvBl 1984/102), das sind im vorliegenden Fall bei der führenden betreibenden Partei die Kosten der Exekutionsbewilligung von 11.845,20 S, zuzüglich jährlich 1.887,60 S für die Beteiligung an der Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse (ON 24). Wiederum nicht nach den ursprünglich geschätzten, sondern den in den ersten Monaten erzielten Ertragsüberschüssen steht fest, daß die Zwangsverwaltung einen solchen Ertrag erbringen wird. Wem dieser Erlös zukommt, daß er hier einem vorrangigen ebenfalls betreibenden Gläubiger zuzuweisen ist und daher nicht der Abdeckung der Exekutionskosten der führenden betreibenden Partei dienen kann, ist nicht entscheidend (Heller-Berger-Stix 511; JB 27 neu). Schikane liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, weil nie von vorneherein feststeht, ob die vorrangigen Pfandrechte zum Tragen kommen werden (vgl EvBl 1967/331). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.Gemäß Paragraph 129, Absatz 2, zweiter Fall EO ist eine Zwangsverwaltung einzustellen, wenn nach den Verhältnissen die Erzielung von Erträgnissen, welche zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch für längere Zeit nicht zu erwarten ist. Sind mehrere betreibende Gläubiger vorhanden, so kommt es auf den im maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz im besten Rang stehenden an (Heller-Berger-Stix 1064), also hier auf die R*** B***. Es genügt auch, wenn aus den Erträgnissen jeweils nur ein Teil der Zinsen der Forderung dieses im besten Rang betreibenden Gläubigers berichtigt werden kann (Heller-Berger-Stix 1065), zumal wenn es sich wenigstens um einen nennenswerten Teil dieser Zinsen handelt (SZ 9/115). Selbst wenn hier nicht von den im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz anzunehmenden Beträgen von monatlich 15.000 bis 16.000 S ausgegangen würde, sondern von den in der Zwischenzeit auf Grund der ersten Abrechnung des Zwangsverwalters hervorgekommenen tatsächlichen Nettoeinnahmen von rund 6.000 S, können davon doch nicht unwesentliche Teile der Zinsenforderung des im besten Rang stehenden betreibenden Gläubigers berichtigt werden. Sobald in diesem Sinne ein vorrangiger betreibender Gläubiger zum Zuge kommt, kann sich der nachfolgende betreibende Gläubiger am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen, auch wenn er erst nach längerer Zeit mit einer Befriedigung rechnen kann (Rangsicherung gegen weitere Gläubiger und für den Fall einer anderweitigen Befriedigung des vorrangigen betreibenden Gläubigers). Es ist daher nicht erforderlich, den im Revisionsrekurs angeschnittenen Fragen, ob die Erhebungen ausreichend waren, ob die Prognose des Zwangsverwalters richtig ausgelegt wurde und ob die Vermutungen über eine Erhöhung der Erträgnisse nach Vornahme von Investitionen zutreffend sind, Stellung zu nehmen, weil die Einstellungsvoraussetzungen auch dann nicht gegeben sind, wenn diese Argumente der verpflichteten Partei richtig sein sollten. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO ist eine Exekution einzustellen, wenn sich nicht erwarten läßt, daß die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag ergeben wird. Mit den "Kosten dieser Exekution" sind zwar nicht nur die Kosten eines gerade durchzuführenden nächsten Exekutionsschrittes gemeint, sondern die gesamten bisher im Exekutionsverfahren aufgelaufenen sowie die voraussichtlich noch weiter auflaufenden Kosten zu verstehen (EvBl 1984/102), das sind im vorliegenden Fall bei der führenden betreibenden Partei die Kosten der Exekutionsbewilligung von 11.845,20 S, zuzüglich jährlich 1.887,60 S für die Beteiligung an der Tagsatzung zur Verteilung der Ertragsüberschüsse (ON 24). Wiederum nicht nach den ursprünglich geschätzten, sondern den in den ersten Monaten erzielten Ertragsüberschüssen steht fest, daß die Zwangsverwaltung einen solchen Ertrag erbringen wird. Wem dieser Erlös zukommt, daß er hier einem vorrangigen ebenfalls betreibenden Gläubiger zuzuweisen ist und daher nicht der Abdeckung der Exekutionskosten der führenden betreibenden Partei dienen kann, ist nicht entscheidend (Heller-Berger-Stix 511; JB 27 neu). Schikane liegt in diesem Zusammenhang nicht vor, weil nie von vorneherein feststeht, ob die vorrangigen Pfandrechte zum Tragen kommen werden vergleiche EvBl 1967/331). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 78, EO und 40 und 50 ZPO.