Rechtssatz RS0001543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001543
Geschäftszahl
3Ob186/83; 3Ob203/88
Entscheidungsdatum
22.02.1989
Rechtssatz
Mit den Kosten "dieser Exekution" in § 39 Abs 1 Z 8 EO sind nicht nur die Kosten des gerade durchzuführenden nächsten Exekutionsschrittes gemeint (wie dies ganz vereinzelt die Entscheidung GIUNF 2126 ausgesprochen hat), sondern die gesamten bisher im fraglichen Exekutionsverfahren aufgelaufenen sowie die voraussichtlich noch weiter auflaufenden Kosten dieses Exekutionsverfahrens zu verstehen. Wegen des hohen Wertes der betriebenen Forderung eine Ausnahme zu machen, erscheint nicht gerechtfertigt.Mit den Kosten "dieser Exekution" in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO sind nicht nur die Kosten des gerade durchzuführenden nächsten Exekutionsschrittes gemeint (wie dies ganz vereinzelt die Entscheidung GIUNF 2126 ausgesprochen hat), sondern die gesamten bisher im fraglichen Exekutionsverfahren aufgelaufenen sowie die voraussichtlich noch weiter auflaufenden Kosten dieses Exekutionsverfahrens zu verstehen. Wegen des hohen Wertes der betriebenen Forderung eine Ausnahme zu machen, erscheint nicht gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 186/83
Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 186/83
EvBl 1984/102 S 398
- 3 Ob 203/88
Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3 Ob 203/88
nur: Mit den Kosten "dieser Exekution" in § 39 Abs 1 Z 8 EO sind
nicht nur die Kosten des gerade durchzuführenden nächsten
Exekutionsschrittes gemeint (wie dies ganz vereinzelt die
Entscheidung GIUNF 2126 ausgesprochen hat), sondern die gesamten
bisher im fraglichen Exekutionsverfahren aufgelaufenen sowie die
voraussichtlich noch weiter auflaufenden Kosten dieses
Exekutionsverfahrens zu verstehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001543
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19840215_OGH0002_0030OB00186_8300000_001