Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0001543×

Rechtssatz RS0001543

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0001543

Geschäftszahl

3Ob186/83; 3Ob203/88

Entscheidungsdatum

22.02.1989

Rechtssatz

Mit den Kosten "dieser Exekution" in Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO sind nicht nur die Kosten des gerade durchzuführenden nächsten Exekutionsschrittes gemeint (wie dies ganz vereinzelt die Entscheidung GIUNF 2126 ausgesprochen hat), sondern die gesamten bisher im fraglichen Exekutionsverfahren aufgelaufenen sowie die voraussichtlich noch weiter auflaufenden Kosten dieses Exekutionsverfahrens zu verstehen. Wegen des hohen Wertes der betriebenen Forderung eine Ausnahme zu machen, erscheint nicht gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 186/83
    Entscheidungstext OGH 15.02.1984 3 Ob 186/83
    EvBl 1984/102 S 398
  • 3 Ob 203/88
    Entscheidungstext OGH 22.02.1989 3 Ob 203/88
    nur: Mit den Kosten "dieser Exekution" in § 39 Abs 1 Z 8 EO sind nicht nur die Kosten des gerade durchzuführenden nächsten Exekutionsschrittes gemeint (wie dies ganz vereinzelt die Entscheidung GIUNF 2126 ausgesprochen hat), sondern die gesamten bisher im fraglichen Exekutionsverfahren aufgelaufenen sowie die voraussichtlich noch weiter auflaufenden Kosten dieses Exekutionsverfahrens zu verstehen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0001543

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19840215_OGH0002_0030OB00186_8300000_001