Rechtssatz RS0001539
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001539
Geschäftszahl
3Ob129/63; 3Ob117/66; 3Ob191/94; 3Ob305/98v; 3Ob100/03g; 3Ob269/06i
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Rechtssatz
Unterlässt es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit, die erforderlichen Schritte zur Verwertung des gepfändeten Gewerbebetriebes zu stellen, so ist die Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 8 EO einzustellen.Unterlässt es der betreibende Gläubiger durch eine unangemessen lange Zeit, die erforderlichen Schritte zur Verwertung des gepfändeten Gewerbebetriebes zu stellen, so ist die Exekution gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 8, EO einzustellen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 129/63
Entscheidungstext OGH 26.09.1963 3 Ob 129/63
Veröff: EvBl 1964/11 S 21
- 3 Ob 117/66
Entscheidungstext OGH 05.10.1966 3 Ob 117/66
- 3 Ob 191/94
Entscheidungstext OGH 10.05.1995 3 Ob 191/94
Vgl auch
- 3 Ob 305/98v
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 3 Ob 305/98v
Vgl; Beisatz: Hier: §§ 331 ff EO. (T1); Beisatz: Wenn jedoch - in Reaktion auf den Einstellungsantrag - ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich. (T2); Beisatz: Maßgeblich für die Frage, ob die Exekution einen die Kosten übersteigenden Erlös erwarten lässt (§ 39 Abs 1 Z 8 EO), ist die Sach- und Rechtslage bei Entscheidung der ersten Instanz über die Einstellung. (T3)
- 3 Ob 100/03g
Entscheidungstext OGH 17.07.2003 3 Ob 100/03g
Vgl aber; Beis wie T2 nur: Wenn jedoch ein geeigneter Verwertungsantrag gestellt wird, so ist auch eine mehrjährige Untätigkeit der betreibenden Partei unbeachtlich. (T4); Beisatz: Hat im Rahmen einer Forderungsexekution (§ 294 EO) auf fortlaufende Bezüge der Drittschuldner nach bloßer Pfändung die pfändbaren Beträge einzubehalten, so kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Fortsetzung oder die Durchführung der Exekution werde keinen kostendeckenden Erlös erbringen. (T5)
- 3 Ob 269/06i
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 3 Ob 269/06i
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0001539
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19630926_OGH0002_0030OB00129_6300000_001