Völlig zu Recht wendet sich zunächst der Rekurswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das erstinstanzliche Verfahren samt Urteil leide an der (im § 477 ZPO nicht angeführten) Nichtigkeit wegen Streitanhängigkeit. Der Entscheidung des Berufungsgerichtes scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung über eine Oppositionsklage müsse jedwede weitere Klage bereits am Prozesshindernis der Streitanhängigkeit scheitern - dies unabhängig von den in der neuen Klage geltend gemachten Einwendungen. Tatsächlich könnte die vom Berufungsgericht zitierte Lehrmeinung von Rechberger (ebenso nunmehr in Rechberger, ZPO2 Rz 15 vor § 226 und Rz 10 zu § 233) ebenso wie diejenige von Fasching (Zivilprozessrecht2 Rz 1157 ff) darauf hindeuten. Dem kann aber in dieser generellen Form keineswegs gefolgt werden. Zum einen verneint Fasching (aao Rz 1166) zu Recht die Identität des Streitgegenstandes zweier Ehescheidungsklagen wegen Ehebruchs der Frau an verschiedenen Tagen, selbst wenn der Ehebruchspartner derselbe sein sollte. Bei beiden Klagen geht es daher um den Tatbestand derselben Rechtsnorm (lediglich zu verschiedenen Zeitpunkten verwirklicht). Hielte man sich streng an die allgemeine Formulierung in Rz 1157, müsste hier Streitanhängigkeit angenommen werden. Auch Rechberger (aaO Rz 11) zitiert zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung (ohne sie zu kritisieren), darunter auch Entscheidungen, nach denen etwa zwischen Scheidungsklagen, die sich wenigstens teilweise auf einen anderen Sachverhalt stützen, keine Streitanhängigkeit besteht (auf den Sonderfall der Identität von auf § 55 Abs 1 und Abs 3 EheG gestützten Scheidungsklagen nach der E JBl 1998, 651 = EvBl 1998/134 ist im gegebenen Zusammenhang nicht näher einzugehen). Auch für Kündigungen zum gleichen Kündigungstermin, die sich auf verschiedene Kündigungstatbestände stützen, wird (zu Recht) in der Judikatur (Nachweise aaO) keine Streitanhängigkeit angenommen. Nichts anderes kann aber für zwei Oppositionsklagen gelten, welche auf (zumindest teilweise), abweichende Sachverhalte gestützt werden. Nun haben die Vorinstanzen keine Feststellungen darüber getroffen, welche Einwendungen der Kläger in seiner noch anhängigen Oppositionsklage zu C 53/96h des Erstgerichtes geltend gemacht hat. Zwar ergibt sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang dieses Prozesses (3 Ob 48/97y, insoweit nicht veröffentlicht in EvBl 1997/161, 798), dass dieser in seiner Klage das gänzliche Erlöschen des Unterhaltsanspruchs auf Rechtsmissbrauch wegen eines ehebrecherischen Verhältnisses der Beklagten gestützt hat. Dennoch ist dem erkennenden Senat wegen der Möglichkeit einer Klagsänderung eine abschließende Beurteilung mangels Feststellungen über den weiteren Verfahrensverlauf nicht möglich. Festzuhalten ist aber, dass nach ständiger Rechtsprechung einer zweiten Klage nach § 35 EO, auch wenn aufgrund desselben Exekutionstitels eine andere Exekution geführt werden sollte, die Einrede der Streitanhängigkeit nur dann entgegenstünde, wenn die zweite Oppositionsklage sich auf dieselben Einwendungen stützte wie die erste. Die letztgenannte Einschränkung, die sich aus dem jedenfalls auch in der herrschenden Rechtsprechung angewendeten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ergibt (Nachweise bei Rechberger aaO Rz 15 vor § 226), fehlt allerdings im Leitsatz zu RIS-Justiz RS001645 ebenso wie im Leitsatz bei Angst/Jakusch/Pimmer, EO13 § 35 E 258), ebenso jüngst in der Entscheidung 3 Ob 12/98m. Sowohl in dem letztgenannten Fall als auch in den den vorher bezogenen Entscheidungen SZ 11/173, SZ 26/1, JBl 1951, 115, RZ 1974, 46 und JBl 1983, 91 vorangegangenen Verfahren wurde jeweils der gleiche rechtserzeugende Sachverhalt geltend gemacht wie im jeweils zuerst anhängig gemachten Oppositionsprozess. Auch Heller/Berger/Stix (EO4 411) und Dullinger (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm Rz 87 zu § 35) beschränken zu Recht die Streitanhängigkeit auf zwei Oppositionsverfahren aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen. Demnach wird schon mangels entsprechender Feststellungen die Berufungsentscheidung aufzuheben sein. Das Berufungsgericht wird in der Folge zu prüfen haben, ob tatsächlich die vorliegende Oppositionsklage auf dieselben rechtserzeugenden Tatsachen gestützt wird wie das Vorverfahren, welches nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch anhängig ist. Nur bei Bejahung dieser Frage könnte es erneut zu einer Klagszurückweisung kommen.Völlig zu Recht wendet sich zunächst der Rekurswerber gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, das erstinstanzliche Verfahren samt Urteil leide an der (im Paragraph 477, ZPO nicht angeführten) Nichtigkeit wegen Streitanhängigkeit. Der Entscheidung des Berufungsgerichtes scheint die Auffassung zugrunde zu liegen, bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung über eine Oppositionsklage müsse jedwede weitere Klage bereits am Prozesshindernis der Streitanhängigkeit scheitern - dies unabhängig von den in der neuen Klage geltend gemachten Einwendungen. Tatsächlich könnte die vom Berufungsgericht zitierte Lehrmeinung von Rechberger (ebenso nunmehr in Rechberger, ZPO2 Rz 15 vor Paragraph 226 und Rz 10 zu Paragraph 233,) ebenso wie diejenige von Fasching (Zivilprozessrecht2 Rz 1157 ff) darauf hindeuten. Dem kann aber in dieser generellen Form keineswegs gefolgt werden. Zum einen verneint Fasching (aao Rz 1166) zu Recht die Identität des Streitgegenstandes zweier Ehescheidungsklagen wegen Ehebruchs der Frau an verschiedenen Tagen, selbst wenn der Ehebruchspartner derselbe sein sollte. Bei beiden Klagen geht es daher um den Tatbestand derselben Rechtsnorm (lediglich zu verschiedenen Zeitpunkten verwirklicht). Hielte man sich streng an die allgemeine Formulierung in Rz 1157, müsste hier Streitanhängigkeit angenommen werden. Auch Rechberger (aaO Rz 11) zitiert zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung (ohne sie zu kritisieren), darunter auch Entscheidungen, nach denen etwa zwischen Scheidungsklagen, die sich wenigstens teilweise auf einen anderen Sachverhalt stützen, keine Streitanhängigkeit besteht (auf den Sonderfall der Identität von auf Paragraph 55, Absatz eins und Absatz 3, EheG gestützten Scheidungsklagen nach der E JBl 1998, 651 = EvBl 1998/134 ist im gegebenen Zusammenhang nicht näher einzugehen). Auch für Kündigungen zum gleichen Kündigungstermin, die sich auf verschiedene Kündigungstatbestände stützen, wird (zu Recht) in der Judikatur (Nachweise aaO) keine Streitanhängigkeit angenommen. Nichts anderes kann aber für zwei Oppositionsklagen gelten, welche auf (zumindest teilweise), abweichende Sachverhalte gestützt werden. Nun haben die Vorinstanzen keine Feststellungen darüber getroffen, welche Einwendungen der Kläger in seiner noch anhängigen Oppositionsklage zu C 53/96h des Erstgerichtes geltend gemacht hat. Zwar ergibt sich aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im ersten Rechtsgang dieses Prozesses (3 Ob 48/97y, insoweit nicht veröffentlicht in EvBl 1997/161, 798), dass dieser in seiner Klage das gänzliche Erlöschen des Unterhaltsanspruchs auf Rechtsmissbrauch wegen eines ehebrecherischen Verhältnisses der Beklagten gestützt hat. Dennoch ist dem erkennenden Senat wegen der Möglichkeit einer Klagsänderung eine abschließende Beurteilung mangels Feststellungen über den weiteren Verfahrensverlauf nicht möglich. Festzuhalten ist aber, dass nach ständiger Rechtsprechung einer zweiten Klage nach Paragraph 35, EO, auch wenn aufgrund desselben Exekutionstitels eine andere Exekution geführt werden sollte, die Einrede der Streitanhängigkeit nur dann entgegenstünde, wenn die zweite Oppositionsklage sich auf dieselben Einwendungen stützte wie die erste. Die letztgenannte Einschränkung, die sich aus dem jedenfalls auch in der herrschenden Rechtsprechung angewendeten zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ergibt (Nachweise bei Rechberger aaO Rz 15 vor Paragraph 226,), fehlt allerdings im Leitsatz zu RIS-Justiz RS001645 ebenso wie im Leitsatz bei Angst/Jakusch/Pimmer, EO13 Paragraph 35, E 258), ebenso jüngst in der Entscheidung 3 Ob 12/98m. Sowohl in dem letztgenannten Fall als auch in den den vorher bezogenen Entscheidungen SZ 11/173, SZ 26/1, JBl 1951, 115, RZ 1974, 46 und JBl 1983, 91 vorangegangenen Verfahren wurde jeweils der gleiche rechtserzeugende Sachverhalt geltend gemacht wie im jeweils zuerst anhängig gemachten Oppositionsprozess. Auch Heller/Berger/Stix (EO4 411) und Dullinger (in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm Rz 87 zu Paragraph 35,) beschränken zu Recht die Streitanhängigkeit auf zwei Oppositionsverfahren aus denselben rechtserzeugenden Tatsachen. Demnach wird schon mangels entsprechender Feststellungen die Berufungsentscheidung aufzuheben sein. Das Berufungsgericht wird in der Folge zu prüfen haben, ob tatsächlich die vorliegende Oppositionsklage auf dieselben rechtserzeugenden Tatsachen gestützt wird wie das Vorverfahren, welches nach den Feststellungen der Vorinstanzen noch anhängig ist. Nur bei Bejahung dieser Frage könnte es erneut zu einer Klagszurückweisung kommen.
Aufgrund seiner vom erkennenden Senat nicht gebilligten Rechtsansicht, das Verfahren erster Instanz und das darüber ergangene Urteil sei nichtig, hat sich das Berufungsgericht mit den in der Berufung geltend gemachten Berufungsgründen, insbesondere auch mit der behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, nicht befasst. Daraus folgt, dass für den Fall, dass keine Streitanhängigkeit vorliegt, das Berufungsgericht die Berufung zu behandeln haben wird.
Zu Unrecht wendet sich allerdings der Kläger gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, aus § 35 EO sei abzuleiten, dass eine gesonderte Oppositionsklage wegen solcher Umstände, die im ersten anhängigen Oppositionsstreit noch geltend gemacht werden können, ausgeschlossen sei. Allerdings weist der Rekurswerber zu Recht darauf hin, dass die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung JBl 1961, 366 nur bei Einbringung der ersten Oppositionsklage "versäumte" Einwendungen behandelt und nicht auf die Frage eingeht, was gelten soll, wenn im Laufe des Oppositionsstreits neue Tatsachen entstehen bzw bekannt werden. Wie der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung klarstellte, konnte es im zugrunde liegenden (zweiten) Prozess nur um Einwendungen gehen, die sowohl vor der ersten Klage entstanden als auch der klagenden Partei bekannt gewesen waren. Die zweite Entscheidung, die in der Rekursentscheidung angeführt wird (RPflSlgE 1974/86), enthält (jedenfalls im veröffentlichten Teil) keine Aussage zum vorliegenden Problem. Richtig ist auch, dass Heller/Berger/Stix (aaO 420) ausdrücklich (ebenso wie das LGZ Wien in EFSlg 60.949) dem Verpflichteten die Wahlmöglichkeit geben wollen, neue Oppositionsgründe entweder im Oppositionsprozess nachträglich einzuwenden oder sie zum Gegenstand einer neuen Klage zu machen. Dem ist aber nicht zu folgen:Zu Unrecht wendet sich allerdings der Kläger gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, aus Paragraph 35, EO sei abzuleiten, dass eine gesonderte Oppositionsklage wegen solcher Umstände, die im ersten anhängigen Oppositionsstreit noch geltend gemacht werden können, ausgeschlossen sei. Allerdings weist der Rekurswerber zu Recht darauf hin, dass die vom Rekursgericht zitierte Entscheidung JBl 1961, 366 nur bei Einbringung der ersten Oppositionsklage "versäumte" Einwendungen behandelt und nicht auf die Frage eingeht, was gelten soll, wenn im Laufe des Oppositionsstreits neue Tatsachen entstehen bzw bekannt werden. Wie der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung klarstellte, konnte es im zugrunde liegenden (zweiten) Prozess nur um Einwendungen gehen, die sowohl vor der ersten Klage entstanden als auch der klagenden Partei bekannt gewesen waren. Die zweite Entscheidung, die in der Rekursentscheidung angeführt wird (RPflSlgE 1974/86), enthält (jedenfalls im veröffentlichten Teil) keine Aussage zum vorliegenden Problem. Richtig ist auch, dass Heller/Berger/Stix (aaO 420) ausdrücklich (ebenso wie das LGZ Wien in EFSlg 60.949) dem Verpflichteten die Wahlmöglichkeit geben wollen, neue Oppositionsgründe entweder im Oppositionsprozess nachträglich einzuwenden oder sie zum Gegenstand einer neuen Klage zu machen. Dem ist aber nicht zu folgen:
Nach nunmehr einhelliger Meinung (Nachweise zuletzt bei Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm Rz 82 zu § 35) schließt die Eventualmaxime die nachträgliche Geltendmachung von Einwendungen, die erst während des (ersten) Oppositionsverfahrens entstanden sind, nicht aus. Ebenso können (Nachweise bei Deixler-Hübner, Die Eventualmaxime im Oppositionsverfahren, 173; Dullinger aaO Rz 82) entgegen Heller/Berger/Stix (EO4 419) auch dem Kläger erst später bekannt gewordene Einwendungen noch vorgebracht werden. Dies gilt jedenfalls für Klagsausdehnungen im ersten Oppositionsprozess. Darüber hinaus wird es auch zulässig sein müssen, eine neue Oppositionsklage in der Zeit zwischen Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz und Eintritt der Rechtskraft jenes Beschlusses einzubringen, mit dem das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückverwiesen wird. Falls der Aufhebungsbeschluss ein neues Vorbringen nicht mehr zulässt, wird auch noch während des zweiten Rechtsganges eine neue Oppositionsklage jedenfalls möglich sein. Heller/Berger/Stix, EO4 420, die - wie bereits gesagt - entgegen der Entscheidung SZ 18/222 dem Verpflichteten die Wahl frei stellen, ob er eine Klagsänderung vornimmt oder eine neue Oppositionsklage einbringt, ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass, wie dargelegt, eine Zurückweisung der später erhobenen Oppositionsklage weder wegen Streitanhängigkeit noch wegen entschiedener Streitsache möglich ist.Nach nunmehr einhelliger Meinung (Nachweise zuletzt bei Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Komm Rz 82 zu Paragraph 35,) schließt die Eventualmaxime die nachträgliche Geltendmachung von Einwendungen, die erst während des (ersten) Oppositionsverfahrens entstanden sind, nicht aus. Ebenso können (Nachweise bei Deixler-Hübner, Die Eventualmaxime im Oppositionsverfahren, 173; Dullinger aaO Rz 82) entgegen Heller/Berger/Stix (EO4 419) auch dem Kläger erst später bekannt gewordene Einwendungen noch vorgebracht werden. Dies gilt jedenfalls für Klagsausdehnungen im ersten Oppositionsprozess. Darüber hinaus wird es auch zulässig sein müssen, eine neue Oppositionsklage in der Zeit zwischen Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz und Eintritt der Rechtskraft jenes Beschlusses einzubringen, mit dem das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückverwiesen wird. Falls der Aufhebungsbeschluss ein neues Vorbringen nicht mehr zulässt, wird auch noch während des zweiten Rechtsganges eine neue Oppositionsklage jedenfalls möglich sein. Heller/Berger/Stix, EO4 420, die - wie bereits gesagt - entgegen der Entscheidung SZ 18/222 dem Verpflichteten die Wahl frei stellen, ob er eine Klagsänderung vornimmt oder eine neue Oppositionsklage einbringt, ist jedenfalls darin zuzustimmen, dass, wie dargelegt, eine Zurückweisung der später erhobenen Oppositionsklage weder wegen Streitanhängigkeit noch wegen entschiedener Streitsache möglich ist.
Berücksichtigt man den Zweck der Eventualmaxime, einerseits das Verfahren zu konzentrieren und andererseits Prozessverschleppungen hintanzuhalten (Nachweise bei Dullinger aaO Rz 82), dann ist jedoch entgegen Heller/Berger/Stix an der schon in SZ 18/222 vertretenen Auffassung festzuhalten und einer neuen Oppositionsklage, die sich auf Tatsachen stützt, die auch durch Klagsausdehnung im ersten Oppositionsverfahren geltend gemacht werden können, der Erfolg zu versagen, dient doch nach herrschender Auffassung (Nachweise bei Deixler-Hübner, Eventualmaxime, ÖJZ 1995, 176) § 35 Abs 3 EO auch der Präklusion für nachfolgende Oppositionsverfahren. Auch Deixler-Hübner (die allerdings § 35 Abs 1 EO heranzieht) vertritt zu Recht die Ansicht, die klagende Partei könne sich in einem neuen Oppositionsverfahren nicht auf Tatsachen stützen, die schon im vorangehenden Prozess nach § 35 EO hätten geltend gemacht werden können (ÖJZ 1995, 176: ebenso offenbar Dullinger aaO Rz 87);Berücksichtigt man den Zweck der Eventualmaxime, einerseits das Verfahren zu konzentrieren und andererseits Prozessverschleppungen hintanzuhalten (Nachweise bei Dullinger aaO Rz 82), dann ist jedoch entgegen Heller/Berger/Stix an der schon in SZ 18/222 vertretenen Auffassung festzuhalten und einer neuen Oppositionsklage, die sich auf Tatsachen stützt, die auch durch Klagsausdehnung im ersten Oppositionsverfahren geltend gemacht werden können, der Erfolg zu versagen, dient doch nach herrschender Auffassung (Nachweise bei Deixler-Hübner, Eventualmaxime, ÖJZ 1995, 176) Paragraph 35, Absatz 3, EO auch der Präklusion für nachfolgende Oppositionsverfahren. Auch Deixler-Hübner (die allerdings Paragraph 35, Absatz eins, EO heranzieht) vertritt zu Recht die Ansicht, die klagende Partei könne sich in einem neuen Oppositionsverfahren nicht auf Tatsachen stützen, die schon im vorangehenden Prozess nach Paragraph 35, EO hätten geltend gemacht werden können (ÖJZ 1995, 176: ebenso offenbar Dullinger aaO Rz 87);
Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 352 und Buchegger in Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4, 151). Geschieht solches dennoch, ist die zweite Klage abzuweisen (SZ 18/222; JBl 1960, 366;
Heller/Berger/Stix, EO4 420). Dem gegenüber kann nicht mit Recht eingewendet werden, dass nach § 235 Abs 2 ZPO eine Klagsänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit der Zustimmung des Gegners bedarf, mit welcher der Oppositionskläger nicht unbedingt rechnen kann. Nach § 235 Abs 3 ZPO unterliegt ja eine Klagsänderung der kritischen Prüfung des Prozessrichters. Für den Fall, dass die Geltendmachung der neuen Einwendungen im Verfahren erster Instanz scheitert, ist dem Verpflichteten allerdings die sofortige Einbringung einer neuen Klage nach § 35 EO zuzubilligen. Verlangte man von ihm nämlich, vorerst ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Klagsänderung zu erheben, würde gerade der mit der Pflicht zur Klagsänderung angestrebte Beschleunigungseffekt vereitelt.Heller/Berger/Stix, EO4 420). Dem gegenüber kann nicht mit Recht eingewendet werden, dass nach Paragraph 235, Absatz 2, ZPO eine Klagsänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit der Zustimmung des Gegners bedarf, mit welcher der Oppositionskläger nicht unbedingt rechnen kann. Nach Paragraph 235, Absatz 3, ZPO unterliegt ja eine Klagsänderung der kritischen Prüfung des Prozessrichters. Für den Fall, dass die Geltendmachung der neuen Einwendungen im Verfahren erster Instanz scheitert, ist dem Verpflichteten allerdings die sofortige Einbringung einer neuen Klage nach Paragraph 35, EO zuzubilligen. Verlangte man von ihm nämlich, vorerst ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Klagsänderung zu erheben, würde gerade der mit der Pflicht zur Klagsänderung angestrebte Beschleunigungseffekt vereitelt.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 78 EO iVm § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 52, ZPO.