Rechtssatz RS0001398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0001398
Geschäftszahl
3Ob864/36; 1Ob188/56; 3Ob106/68; 3Ob247/74; 3Ob99/82; 3Ob233/99g; 3Ob151/03g; 3Ob292/05w; 3Ob16/11s; 3Ob104/21x
Entscheidungsdatum
21.10.2021
Rechtssatz
Ein Einwendungstatbestand, der sich erst während eines nach § 35 EO anhängigen Rechtsstreites ergibt, muss bei sonstigem Ausschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; sind gleichzeitig zwei Oppositionsprozesse anhängig, so hat der Kläger den ihm bekanntgewordenen Einwendungstatbestand im Zuge des früher zum Abschluss gelangenden Streites vorzubringen.Ein Einwendungstatbestand, der sich erst während eines nach Paragraph 35, EO anhängigen Rechtsstreites ergibt, muss bei sonstigem Ausschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden; sind gleichzeitig zwei Oppositionsprozesse anhängig, so hat der Kläger den ihm bekanntgewordenen Einwendungstatbestand im Zuge des früher zum Abschluss gelangenden Streites vorzubringen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 864/36
Entscheidungstext OGH 16.12.1936 3 Ob 864/36
SZ 18/222
- 1 Ob 188/56
Entscheidungstext OGH 30.05.1956 1 Ob 188/56
nur: Ein Einwendungstatbestand, der sich erst während eines nach § 35 EO anhängigen Rechtsstreites ergibt, muss bei sonstigem Ausschluss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden. (T1)
- 3 Ob 106/68
Entscheidungstext OGH 04.09.1968 3 Ob 106/68
nur T1; Beisatz: Der Oppositionskläger kann nach Lehre und Rechtsprechung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Oppositionsprozess sein Klagebegehren zusätzlich auf eine erst im Zuge dieses Rechtsstreites vorgenommene Erfüllung des Anspruches des betreibenden Gläubigers stützen, wenn dieses Vorbringen nicht gegen die Eventualmaxime verstößt. Das können auch Zahlungen sein, die im Zug der bekämpften Exekution eingegangen sind. (T2)
- 3 Ob 247/74
Entscheidungstext OGH 04.03.1975 3 Ob 247/74
nur T1; Beisatz: Hier: Stundung (T3)
- 3 Ob 99/82
Entscheidungstext OGH 08.09.1982 3 Ob 99/82
Auch; nur T1
- 3 Ob 233/99g
Entscheidungstext OGH 22.03.2000 3 Ob 233/99g
Auch; nur T1; Beisatz: Die Eventualmaxime des § 35 EO gebietet, im Laufe des Oppositionsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz entstandene oder dem Kläger bekannt gewordene Einwendungstatsachen grundsätzlich durch Klagsänderung geltend zu machen und (entgegen Heller/Berger/Stix, EO4, 420) nicht mit einer neuen Klage (so bereits SZ 18/222). (T4); Veröff: SZ 73/54
- 3 Ob 151/03g
Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 151/03g
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 3 Ob 292/05w
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 292/05w
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 2006/44
- 3 Ob 16/11s
Entscheidungstext OGH 13.04.2011 3 Ob 16/11s
Vgl
- 3 Ob 104/21x
Entscheidungstext OGH 21.10.2021 3 Ob 104/21x
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1936:RS0001398
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19361216_OGH0002_0030OB00864_3600000_001